Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2003 – 3 StR 142/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 gemäß

§§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ein-

legung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer

des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle

vom 9. Oktober 2002 wird auf seine Kosten verworfen.

2. Die Revision des Verurteilten gegen das oben bezeich-

nete Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 9. Oktober 2002 wegen Dieb-

stahls in neun Fällen unter Einbeziehung von elf Einzelstrafen aus einer frühe-

ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Mo-

naten verurteilt.

Am 28. Januar 2003 hat der neue Verteidiger des Angeklagten gegen

dieses Urteil Revision eingelegt und zugleich beantragt, Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zu gewähren, weil der Angeklagte von der Rechtskraft des

nunmehr angefochtenen Urteils erst am 27. Januar 2003 erfahren habe; der

frühere Verteidiger, Rechtsanwalt H. , habe keine Revision eingelegt, obwohl

er vom Angeklagten dazu beauftragt worden sei. Zur Glaubhaftmachung stützt

sich der Angeklagte auf eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau. Eine

zunächst angekündigte anwaltliche Versicherung seines früheren Verteidigers

hat er nicht vorlegen können, weil er diesen nicht von seiner Verschwiegen-

heitspflicht entbunden hat.

Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Es ist bereits unzuläs-

sig, da der Angeklagte keine Tatsachen behauptet hat, die ihn - ohne sein Ver-

schulden - an der Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert haben

können. Er beruft sich lediglich darauf, daß Rechtsanwalt H. aus ihm unbe-

kannten Gründen keine Revision eingelegt habe, obwohl er ihn ausdrücklich

gebeten habe. Er behauptet jedoch nicht, daß dieser ihm die Einlegung des

Rechtsmittels auch zugesagt hat. Auf entsprechende Darlegungen kann hier

nicht verzichtet werden, da das Landgericht dem Antrag seines Verteidigers zur

Strafhöhe gefolgt war, dieser ihm die Annahme des Urteils empfohlen und seit-

her offenbar kein Kontakt mehr zu ihm bestanden hatte. Unter diesen Umstän-

den konnte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, daß sein Verteidiger Revisi-

on eingelegen würde (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2001 - 1 StR 18/01).

Im übrigen wäre das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbegründet.

Denn die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind, wie sich aus den Erwä-

gungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2003

im einzelnen ergibt, nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Der Senat

hält die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen nicht für nachgewie-

sen, zumal der Angeklagte seinen damaligen Verteidiger nicht von der Schwei-

gepflicht entbunden und damit eine nähere Aufklärung der Umstände der Be-

auftragung nicht ermöglicht hat (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 1999 - 3

StR 358/99).

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, ist auch das

Rechtsmittel, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert