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BGH Beschluß vom 08.03.2001 – VII ZB 2/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Dr. Kniffka und Wendt

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß

des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. De-

zember 2000 aufgehoben.

Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beschwerdewert: 20.167,06 DM.

Gründe

1. Der Beklagte hat am 12. September 2000 gegen das am 24. Juli 2000

zugestellte Urteil des Landgerichts Sch. beim Oberlandesgericht R.

Berufung eingelegt. Er hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Be-

gründung beantragt, sein Prozeßbevollmächtigter habe die unterzeichnete Be-

rufungsschrift am 18. August 2000 der zuverlässigen Rechtsanwaltsangestell-

ten D. übergeben. Diese habe den Schriftsatz postfertig gemacht, jedoch ver-

sehentlich nicht in den Postausgang, sondern in die Akte gelegt. Danach habe

sie die Berufungsfrist im Fristenkalender gelöscht und auf den 12. September

2000 eine Vorfrist für die Berufungsbegründung eingetragen. An diesem Tag

sei der nicht abgesandte Brief entdeckt worden. Die Ausgangskontrolle sei

derart organisiert, daß die im Kalender vermerkten Fristen erst dann gelöscht

würden, wenn der Schriftsatz gefertigt und abgesandt worden sei.

2. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beförderung der aus-

gehenden fristwahrenden Post müsse organisatorisch so weit vorbereitet sein,

daß sie durch Versehen, welche die eigentliche Beförderung nicht beträfen,

nicht mehr verhindert werden könnten. Der Prozeßbevollmächtigte müsse

durch Anordnungen gewährleisten, daß die Erledigung der fristgebundenen

Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders

durch Kontrolle der hinausgehenden Schriftstücke von einer dazu beauftragten

Bürokraft überprüft würden. Dazu habe der Beklagte nichts vorgetragen.

3. Das hält der Überprüfung nicht stand. Dem Beklagten ist Wiederein-

setzung in den vorigen Stand zu gewähren.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den

Aufgaben des Prozeßbevollmächtigten dafür zu sorgen, daß ein fristgebunde-

ner Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zu-

ständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß er eine zuverlässige Fristen-

kontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen. Die Fri-

stenkontrolle muß gewährleisten, daß der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig

hergestellt und postfertig gemacht wird. Ist dies geschehen und ist die weitere

Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet, so

darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt gekennzeichnet

werden (BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1995 - XII ZB 48/93 = NJW-RR 1994,

565, 566; Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96 = NJW 1997,

1312, 1313; Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97 = NJW 1997,

3446, 3447; Beschluß vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 = NJW-RR 1998, 1443,

1444). Das ist im allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz

in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende

Post von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird, das Postausgangs-

fach also "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist (BGH, Urteil vom

11. Januar 2001 - III ZR 148/00).

b) Auf dieser Grundlage hat der Beklagte glaubhaft gemacht, daß ihn

oder seinen Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Versäumung der

Berufungsfrist trifft. Nach seiner Darstellung sind die Anforderungen an eine

sorgfältige Ausgangskontrolle erfüllt. Er hat in der Beschwerdeschrift zulässig

erläutert, daß die Post von der Bürokraft versandfertig gemacht und sodann in

das Postausgangsfach gelegt wird. Diesem wird sie kurz vor der Briefka-

stenentleerung bzw. vor Büroschluß entnommen und zum nahe gelegenen

Briefkasten gebracht. Die Kontrolle der Berufungsfrist war organisatorisch da-

durch gewährleistet, daß sie im Fristenkalender erst gestrichen werden durfte,

wenn die Post in das Postausgangsfach gelegt worden war. Dieser Sachverhalt

ist durch die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten D. glaubhaft

gemacht. Eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post, wie sie vom

Berufungsgericht als zusätzliche Ausgangskontrolle zum Büroschluß gefordert

wird, war nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1996 aaO;

Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00). Der vom Berufungsgericht zitierten

Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 26. Februar 1996 - II ZB

7/95 = NJW 1996, 1540) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.

Die Streichung der Frist beruhte nicht auf einem Organisationsfehler im

Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, sondern auf dem Versehen

der ansonsten zuverlässigen und regelmäßig überwachten Bürokraft. Deren

Verschulden muß sich der Beklagte nicht zurechnen lassen.

Ullmann Hausmann Kuffer

Kniffka Wendt