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BGH Beschluss vom 14.03.2001 – 2 StR 4/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 4/01

BESCHLUSS

vom

14. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 21. Juli 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, daß die vom Angeklagten in dieser Sache in den Nie-

derlanden erlittene Freiheitsentziehung auf die Strafe im Maßstab

1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes war aus den vom Gene-

ralbundesanwalt angeführten Gründen nachzuholen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Detter Bode

Otten Elf