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BGH Beschlüsse vom 25.07.2001 – 2 StR 289/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 289/01

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 20. März 2001 dahin ergänzt, daß die vom Ange-

klagten in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheits-

entziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Strafe ange-

rechnet wird.

Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in den Niederlanden

in Auslieferungshaft (UA S. 10). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das

Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem

diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

Der Senat holt den gebotenen Ausspruch über die Anrechnung und die Fest-

setzung des Maßstabs hierfür nach. Dies muß in der Urteilsformel zum Aus-

druck kommen (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, daß bei Frei-

heitsentziehung in den Niederlanden nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in

Betracht kommt (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2001 - 2 StR 4/01 -

und vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 490/00), hat der Senat entsprechend § 354

Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Es er-

scheint nicht als unbillig, den Beschwerdeführer trotz eines geringfügigen Teil-

erfolgs hinsichtlich der Anrechnung in den Niederlanden erlittener Freiheitsent-

ziehung mit seinen Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu

belasten (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 8. November 2000 - 1 StR

447/00).

Jähnke Detter Bo-

de

Otten Rothfuß