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BGH Urteil vom 14.03.2001 – XII ZR 57/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. März 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats

und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg

vom 21. Dezember 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebenden

Beklagten aus gemäß § 7 UVG übergegangenem Recht auf Unterhalt für drei

der vier bei der Mutter lebenden gemeinsamen Kinder für die Zeit ab 1. August

1995 in Anspruch, und zwar für die Tochter Laila bis zur Vollendung ihres

12. Lebensjahres am 8. Januar 1996 und für die beiden 1986 und 1988 gebo-

renen Söhne bis zum 28. Februar 1998.

Für diese Kinder erbrachte der Kläger in den genannten Zeiträumen

Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in Höhe des jeweili-

gen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Erstkindergeldes, insgesamt

21.424,40 DM. Von dem Umschulungsgeld, das dem Beklagten für die Zeit von

Ende Oktober 1996 bis September 1997 zustand, zweigte der Kläger insge-

samt 5.345,78 DM ab.

Das Familiengericht sprach dem Kläger den mit der Klage geltend ge-

machten Restbetrag von 16.078,62 DM (1.676,40 DM Unterhalt für die Tochter

Laila und je 7.201,11 DM Unterhalt für die beiden Söhne) zu. Auf die Berufung

des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage unter Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils mit der Begründung ab, ein Unterhaltsanspruch, der

- wie hier - nur unter Berücksichtigung fiktiver Einkünfte des ansonsten lei-

stungsunfähigen Unterhaltsschuldners in Betracht komme, gehe nicht nach § 7

UVG auf den Träger der öffentlichen Leistung über. Dagegen richtet sich die

- zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Die auch von der Revision nicht angegriffene Beurteilung des Beru-

fungsgerichts, der Beklagte sei im maßgeblichen Zeitraum über die von seinem

Umschulungsgeld abgezweigten Unterhaltsleistungen hinaus aufgrund seines

erzielten Einkommens nicht leistungsfähig gewesen, läßt Rechtsfehler nicht

erkennen.

2. Zu Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung

des Berufungsgerichts (dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 1021 f. veröf-

fentlicht ist), ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch

könne nicht nach § 7 Abs. 1 UVG auf den Träger der öffentlichen Leistung

übergehen, soweit er darauf beruht, daß der Unterhaltspflichtige sich fiktive

Einkünfte zurechnen lassen muß, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeit

hätte erzielen können.

Zwar schließt § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG den Übergang eines auf der Zu-

rechnung fiktiver Einkünfte beruhenden Unterhaltsanspruchs auf den Träger

der Sozialhilfe aus (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1998 - XII ZR 190/96 -

FamRZ 1998, 818, 819).

Der Senat hat die umstrittene und von ihm bislang offen gelassene Fra-

ge, ob in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch der Forderungs-

übergang nach § 7 Abs. 1 UVG einer solchen Beschränkung unterliegt (vgl.

Senatsurteile vom 22. September 1999 - XII ZR 250/97 - FamRZ 2000, 221,

223 m.N. und vom 31. Mai 2000 - XII ZR 119/98 - FamRZ 2000, 1358) aber

inzwischen verneint (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2000 - XII ZR

174/98 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Eine entsprechende Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG im Rah-

men des Forderungsübergangs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG würde vorausset-

zen, daß die letztgenannte Vorschrift, deren Wortlaut keine derartige Ein-

schränkung vorsieht, eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungs-

lücke enthält. Diese Voraussetzung vermag der Senat indes nicht als gegeben

anzusehen, nachdem der Gesetzgeber im Rahmen der Reform des Kindesun-

terhaltsrechts durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I

666) andere Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, nämlich die Zuläs-

sigkeit der Rückabtretung und der Geltendmachung künftigen Unterhalts (§ 91

Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BSHG), ausdrücklich in das Unterhaltsvor-

schußgesetz aufgenommen hat (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 UVG), nicht aber die

sozialhilferechtliche Schutzbestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Da die

vorliegende Problematik schon längere Zeit vor dem Inkrafttreten des Kindes-

unterhaltsgesetzes bekannt war, muß davon ausgegangen werden, daß das

Unterbleiben einer entsprechenden Regelung in diesem Gesetz nicht auf ei-

nem Versehen beruht, sondern der gesetzgeberischen Intention entspricht.

Der sich daraus ergebenden Folge, daß eventuell bestehende Unter-

haltsansprüche somit auf das klagende Land übergegangen sind, steht auch

nicht der Grundsatz entgegen, daß eine Unterhaltspflicht nicht besteht, soweit

sie dazu führen würde, daß der Unterhaltspflichtige selbst erstmals oder in er-

höhtem Maße sozialhilfebedürftig wird (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1990

- XII ZR 72/89 - FamRZ 1990, 849, 850; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in

der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 576, 525). In der vorgenannten

Entscheidung hat der Senat zur Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflich-

teten ausgeführt, jede Unterhaltspflicht finde dort ihre Grenze, wo dem Betrof-

fenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verblieben.

Diese sind aber in Fällen der vorliegenden Art allein aufgrund des Forderungs-

übergangs auf den Träger der öffentlichen Leistung ebensowenig in Frage ge-

stellt wie in dem Fall, in dem der Unterhaltsberechtigte selbst Unterhaltsan-

sprüche auf fiktiver Grundlage geltend macht.

3. Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - keine Fest-

stellungen getroffen hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Be-

klagte seine Arbeitskraft ertragreicher hätte einsetzen können und deshalb sei-

nen Kindern aufgrund der erweiterten Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 BGB

unterhaltspflichtig war, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung zur Nachholung dieser Feststellungen an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen.

Blumenröhr Krohn Bundesrichter Gerber ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben.

Sprick Weber-Monecke

Blumenröhr