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BGH Beschluss vom 15.03.2001 – 3 StR 21/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2001

in der Strafsache

gegen

3 StR 21/01

1.

2.

3.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. März 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Krefeld vom 13. Juli 2000 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-

deltreiben mit diesen und zwar in drei Fällen bei den Angeklagten K. und

S. und in vier Fällen bei dem Angeklagten W. verurteilt. Es hat ge-

gen den Angeklagten K. eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und

drei Monaten, gegen den Angeklagten W. eine Einheitsjugendstrafe von

drei Jahren und gegen den Angeklagten S. eine Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren verhängt sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe von

5.000 DM bei K. , 15.000 DM bei W. und 10.000 DM bei S. an-

geordnet.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

ben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

1. Der Bestand des Schuld- und Strafausspruchs wird nicht dadurch

gefährdet, daß die Jugendkammer bei dem hier in den Ecstasy-Tabletten ent-

haltenen Wirkstoff MDMA für die nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a

Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG von einem Grenzwert von 25 g "MDMA"

(gemeint wohl "MDMA-Base") ausgegangen ist. Der Senat hatte in seiner

Grundsatzentscheidung vom 9. Oktober 1996 (BGHSt 42, 255 ff.) für den

ebenfalls in Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff MDE/MDEA entschieden,

daß die nicht geringe Menge bei 30 g MDE-Base (entspricht 35 g MDE-

Hydrochlorid) beginnt. Dabei hat er weiter ausgeführt - ohne dies allerdings

abschließend zu entscheiden -, daß Gründe der praktischen Handhabbarkeit

und die Gleichartigkeit in der Wirkungsweise es trotz der Unterschiede in der

Wirkungsintensität und in der Dosierung nahe legen, den Grenzwert der nicht

geringen Menge für die Amphetaminderivate MDA, MDMA und MDE, den am

häufigsten vorkommenden Wirkstoffen bei Ecstasy-Tabletten, einheitlich zu

bestimmen, zumal diese Wirkstoffe in Ecstasy-Tabletten auch in Kombinatio-

nen vorkommen. Dies ließe sich ohne Täterbenachteiligung dadurch erreichen,

daß der Wert für MDE, das Amphetaminderivat mit der geringsten Wirkungs-

intensität innerhalb dieser Gruppe, zugrunde gelegt wird (BGHSt 42, 255, 267).

Diese Frage entscheidet der Senat nunmehr in diesem Sinne. Die Schuldfrage

ist dadurch nicht berührt, weil die Grenzmenge auch bei einem Wert von 30 g

MDMA-Base in allen Fällen vielfach überschritten worden wäre. Der Senat

kann weiter ausschließen, daß die Jugendkammer bei Anwendung eines höhe-

ren Grenzwertes zu niedrigeren Strafen gelangt wäre, zumal diese Frage bei

der vorwiegend nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessenden Ju-

gendstrafe bei den beiden heranwachsenden Angeklagten ohnehin von unter-

geordneter Bedeutung ist und im übrigen berücksichtigt werden könnte, daß

MDMA über eine relativ stärkere Wirkungsintensität verfügt.

2. Soweit die Jugendkammer bei der Entscheidung über die Anordnung

des Verfalls des Wertersatzes nach § 73 c StGB von einem Gesamterlös, be-

rechnet aus den jeweiligen Erwerbsmengen und den beim späteren Verkauf

erzielten Preisen, ausgeht, erscheint dies rechtlich insoweit nicht unbedenklich,

als darin auch diejenigen Mengen enthalten sind, die von den Angeklagten

nicht verkauft, sondern entsprechend ihrer vorherigen Absicht für den Eigen-

konsum verwendet worden sind. Diese Teilmengen hätten an sich - notfalls im

Wege der Schätzung - festgestellt und nur mit ihrem Einkaufswert, also ohne

die insoweit nicht erzielte Händlerspanne, berücksichtigt werden müssen. Da

die Jugendkammer aber sodann insbesondere auch im Hinblick auf die "heute

nicht mehr im Vermögen befindlichen durch den Konsum bedingten Genuss-

vorteile" nach der Billigkeitsregelung des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB einen Ab-

schlag von 2/3 des Gesamterlöses vorgenommen und sich der Rechtsfehler

ohnehin nur auf eine geringe Teilmenge ausgewirkt hat, kann der Senat aus-

schließen, daß sie bei richtiger Berechnung zu einer niedrigeren Verfallssum-

me gelangt wäre.

3. Die Jugendkammer durfte bei der Anwendung der Härtevorschrift des

§ 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB, wonach die Anordnung des Verfalls unterbleiben

kann, soweit der Wert des Erlangten in dem Vermögen des Betroffenen nicht

mehr vorhanden ist, entgegen der Auffassung des Revisionsführers S.

ihr Ermessen auch dahin ausüben, daß sie nur einen Teil des ursprünglich Er-

langten für verfallen erklärt hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 2 und 4) und allgemeiner Mei-

nung in der Kommentarliteratur (Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 c Rdn. 7; Horn in

SK-StGB 18. Lfg. § 73 c Rdn. 5; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 73 c Rdn. 3).

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30 a Abs. 1

Bei dem

in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff 3,4

Methylendioxy-N-methamphetamin (MDMA) beginnt die nicht geringe Menge

im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und von § 30 a Abs. 1 BtMG

bei 30 g MDMA-Base (im Anschluß an BGHSt 42, 255).

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