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BGH Beschluss vom 15.05.2001 – 3 StR 142/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 142/01

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2001 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 27. November 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist

der Senat auf folgendes hin:

1. Das Landgericht hat zwar in allen 27 Fällen der unerlaubten

Einfuhr und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen (vgl.

dazu BGH NStZ 1990, 84; Weber BtMG vor § 29 Rdn. 489,

491); es hat auch den Wirkstoffgehalt nicht geschätzt (vgl.

BGH NStZ-RR 1997, 121; vgl. auch BGHSt 40, 374, 376). Das

gefährdet hier jedoch den Schuldspruch nicht, weil in allen

Fällen aufgrund der jeweiligen großen Menge - unter Zugrun-

delegung einer hier aufgrund der mitgeteilten weiteren Um-

stände zugunsten des Angeklagten anzunehmenden jeweils an

der unteren Grenze liegenden durchschnittlichen Qualität (vgl.

BGHSt 42, 1 ff.; Weber aaO Anhang E S. 1004 bis 1006) - die

Grenze der nicht geringen Menge in allen Fällen sicher, in den

meisten Fällen bei weitem überschritten ist.

2. Unbedenklich ist der Strafausspruch im Falle der Einzelstrafe

von zwei Jahren und sechs Monaten (Tat vom 19. Juni 1999,

fünf Kilogramm Marihuana), die zugleich die Einsatzstrafe ist.

3. Nicht frei von Rechtsbedenken sind aber die Feststellungen,

die das Landgericht zur Bestimmung des Schuldumfangs bei

den einzelnen Taten getroffen hat. Es fehlt an der Mitteilung

des Wirkstoffgehalts der jeweiligen Betäubungsmittel (siehe

oben 1.; zu den Ecstasy-Tabletten vgl. BGH, Beschl. vom

15. März 2001 - 3 StR 21/01; zur Veröffentlichung bestimmt)

und an näheren Feststellungen zu den Rauschgiftmengen in

den übrigen 26 Fällen. Denn dazu wird nur festgestellt, daß

"zunächst" etwa 500 Gramm Haschisch und 100 Ecstasy-

Pillen, "alsbald jedoch wenigstens zwei bis fünf Kilogramm Ha-

schisch und 500 bis 1000 Ecstasy-Pillen" eingeführt wurden.

Lückenhaft für die Bestimmung des Schuldumfangs sind auch

die Ausführungen zur strafmildernden Berücksichtigung des

§ 31 Nr. 1 BtMG (vgl. zur Prüfungsreihenfolge und Strafrah-

menwahl BGHSt 33, 92, 93; BGHR BtMG § 30 II Strafrahmen-

wahl 2; zum Aufklärungsbeitrag BGH NStZ 1984, 28; BGHR

BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1, 10, 11).

Da wenigstens für den ersten Fall die Gesamtmenge feststeht

und das Landgericht in diesem Fall und den übrigen Fällen je-

weils nur auf die Mindeststrafe von zwei Jahren erkannt hat,

kann der Senat jedoch ausschließen, daß die Strafkammer ei-

nen zum Nachteil des Angeklagten zu hohen Schuldumfang

zugrundegelegt hat.

Rissing-van Saan Miebach Pfister

RiBGH von Lienen ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan Becker