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BGH Beschluss vom 15.05.2001 – 3 StR 142/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2001 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 27. November 2000 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist
der Senat auf folgendes hin:
1. Das Landgericht hat zwar in allen 27 Fällen der unerlaubten
Einfuhr und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen (vgl.
dazu BGH NStZ 1990, 84; Weber BtMG vor § 29 Rdn. 489,
491); es hat auch den Wirkstoffgehalt nicht geschätzt (vgl.
BGH NStZ-RR 1997, 121; vgl. auch BGHSt 40, 374, 376). Das
gefährdet hier jedoch den Schuldspruch nicht, weil in allen
Fällen aufgrund der jeweiligen großen Menge - unter Zugrun-
delegung einer hier aufgrund der mitgeteilten weiteren Um-
stände zugunsten des Angeklagten anzunehmenden jeweils an
der unteren Grenze liegenden durchschnittlichen Qualität (vgl.
BGHSt 42, 1 ff.; Weber aaO Anhang E S. 1004 bis 1006) - die
Grenze der nicht geringen Menge in allen Fällen sicher, in den
meisten Fällen bei weitem überschritten ist.
2. Unbedenklich ist der Strafausspruch im Falle der Einzelstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten (Tat vom 19. Juni 1999,
fünf Kilogramm Marihuana), die zugleich die Einsatzstrafe ist.
3. Nicht frei von Rechtsbedenken sind aber die Feststellungen,
die das Landgericht zur Bestimmung des Schuldumfangs bei
den einzelnen Taten getroffen hat. Es fehlt an der Mitteilung
des Wirkstoffgehalts der jeweiligen Betäubungsmittel (siehe
oben 1.; zu den Ecstasy-Tabletten vgl. BGH, Beschl. vom
15. März 2001 - 3 StR 21/01; zur Veröffentlichung bestimmt)
und an näheren Feststellungen zu den Rauschgiftmengen in
den übrigen 26 Fällen. Denn dazu wird nur festgestellt, daß
"zunächst" etwa 500 Gramm Haschisch und 100 Ecstasy-
Pillen, "alsbald jedoch wenigstens zwei bis fünf Kilogramm Ha-
schisch und 500 bis 1000 Ecstasy-Pillen" eingeführt wurden.
Lückenhaft für die Bestimmung des Schuldumfangs sind auch
die Ausführungen zur strafmildernden Berücksichtigung des
§ 31 Nr. 1 BtMG (vgl. zur Prüfungsreihenfolge und Strafrah-
menwahl BGHSt 33, 92, 93; BGHR BtMG § 30 II Strafrahmen-
wahl 2; zum Aufklärungsbeitrag BGH NStZ 1984, 28; BGHR
BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1, 10, 11).
Da wenigstens für den ersten Fall die Gesamtmenge feststeht
und das Landgericht in diesem Fall und den übrigen Fällen je-
weils nur auf die Mindeststrafe von zwei Jahren erkannt hat,
kann der Senat jedoch ausschließen, daß die Strafkammer ei-
nen zum Nachteil des Angeklagten zu hohen Schuldumfang
zugrundegelegt hat.
Rissing-van Saan Miebach Pfister
RiBGH von Lienen ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan Becker