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BGH Beschluss vom 15.03.2001 – 3 StR 54/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 54/01

BESCHLUSS

vom

15. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2001

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, wonach sich eine er-

heblich "über die durch § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gesetzlich vorgegebenen Min-

destvoraussetzungen hinausragende kriminelle Energie" daraus ergebe, daß

der Angeklagte den Geschädigten unter Vorhalten "eines scharf geladenen,

schußbereiten Revolvers" dazu gezwungen habe, gegen die Wegnahme des

Geldbündels keinen Widerstand zu leisten, ist unter dem Gesichtspunkt der

Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenklich, da die Anwen-

dung der Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB regelmäßig die Ver-

wendung einer gefährlichen und damit geladenen Waffe (vgl. BGHSt 45, 249)

voraussetzt. Auch das weiterhin zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigte

hohe Gefährdungspotential durch das Vorhalten eines "nicht gesicherten und

geladenen Revolvers, in dessen Lauf sich eine schußbereite Patrone befand",

ist nicht belegt. Sofern es sich bei der verwendeten Waffe tatsächlich um einen

Revolver gehandelt hatte, hätte es der Feststellung bedurft, daß dieser aus-

nahmsweise über eine Sicherungseinrichtung verfügte, die der Angeklagte ent-

riegelt hatte, da Revolver in aller Regel über keine Sicherungen verfügen. Im

übrigen wäre dann die zur Begründung einer höheren Gefährlichkeit herange-

zogene Feststellung, wonach sich eine Patrone im Lauf befunden habe, unbe-

rechtigt, da sich bei Revolvern die Patronen nicht im Lauf, sondern in der

Trommel befinden, was bei diesen Waffen den Normalzustand darstellt.

Der Senat kann jedoch angesichts des gesamten Tatbildes aus-

schließen, daß die Strafkammer ohne diese rechtlich bedenklichen Erwägun-

gen einen hier ohnehin nicht vertretbaren minder schweren Fall bejaht oder zu

einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, da die Mindestfreiheitsstrafe

von fünf Jahren nicht erheblich überschritten worden ist und die Annahme einer

gesteigerten kriminellen Energie und einer besonderen Gefährlichkeit mit an-

derer Begründung gerechtfertigt gewesen wäre, wonach er den Raubüberfall

mit einer großkalibrigen und damit besonders gefährlichen Waffe in einem von

15 bis 20 Personen besuchten Vereinslokal begangen hat, bei dem in beson-

derem Maße die Gefahr bestanden hatte, daß einer der Gäste dem Opfer zu

Hilfe kommen und damit dem Angeklagten Anlaß zur Schußabgabe geben

konnte.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen