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BGH Urteil vom 11.04.2002 – 4 StR 538/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
11. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 2002, an
der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanoviæ,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bochum vom 8. August 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Ferner hat es die Einziehung zweier Schußwaffen nebst Munition und eines
Schalldämpfers angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-
vision, die er wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und mit der
er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zur
Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. Es
hat das Vorliegen minder schwerer Fälle im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bejaht und
die verhängten Einzelstrafen dessen Strafrahmen entnommen. Bei der Strafzumes-
sung hat es zu Lasten des Angeklagten die Verwendung funktionsfähiger, geladener
Schußwaffen berücksichtigt, “die im Vergleich zu sonstigen tatbestandsmäßigen
Tatmitteln des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB höchstes Gefährdungspotential aufweisen”.
Ferner hat es straferschwerend gewertet, daß es der Angeklagte bei den beiden
Banküberfällen in Kauf genommen habe, “eine größere Zahl von Menschen in das
Geschehen einzubeziehen und in Angst und Schrecken zu versetzen”. Dies ist ent-
gegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts rechtlich nicht
zu beanstanden.
a) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. wiederholt
entschieden, daß es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB
verstößt, wenn bei einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird, daß bei der
Tat eine Schußwaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im
Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt
(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206). In der durch das
6. Strafrechtsreformgesetz neugefaßten Bestimmung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
wird jedoch der Kreis der potentiellen Tatmittel erheblich weiter gezogen: danach
unterliegt der erhöhten Strafandrohung nach dieser Vorschrift, wer bei der Tat eine
Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Erfaßt werden damit
nicht nur – wie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. – Schußwaffen, sondern alle Waffen
im technischen Sinn sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer objektiven Be-
schaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche
Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 224). Der Re-
gelung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfällt daher der Einsatz eines einfachen
Schlaginstruments ebenso wie die Verwendung einer aufmunitionierten vollautoma-
tischen Selbstladeschußwaffe oder einer scharfen Handgranate; sie erfaßt daher
ohne weitere Differenzierung Tatmodalitäten, die sich in ihrer Gefährlichkeit für die
betroffenen Tatopfer sehr unterschiedlich darstellen können. In einem solchen Fall
verbietet es § 46 Abs. 3 StGB nicht, eine im Einzelfall aufgrund des verwendeten
Tatwerkzeuges besonders gefährliche Art der Tatausführung, durch die das ge-
schützte Rechtsgut in besonders intensiver Form gefährdet wird, straferschwerend
zu berücksichtigen (vgl. auch BGHSt 44, 361, 368; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46
Rdn. 300). Aus der Entscheidung BGH StV 1999, 597 ergibt sich nichts Gegenteili-
ges; sie betrifft den im Tatsächlichen ganz anders gelagerten – unter den Tatbe-
stand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB fallenden - Fall der Bedrohung mit einer unge-
ladenen und damit für das Tatopfer ungefährlichen Gaspistole. Es ist daher aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht im vorliegenden Fall die
konkrete Art und Weise der Tatausführung, bei der der Angeklagte und sein Mittäter
jeweils mit 14 Patronen geladene Schußwaffen einsetzten, mit denen sie sowohl die
Bankangestellten als auch mehrere anwesende Kunden bedrohten, als besonders
gefährlich eingestuft und dem Angeklagten strafschärfend angelastet hat (vgl. auch
BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 54/01 a.E.).
b) Auch die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe es in Kauf ge-
nommen, durch die Tat eine größere Anzahl von Menschen in Furcht und Schrecken
zu versetzen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist bei der Begehung einer
Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für
die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben; sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschär-
fungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV
1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5). Er-
kennbar wollte das Landgericht dem Angeklagten jedoch insoweit nur besonders
anlasten, daß bei den Banküberfällen jeweils mehrere Menschen, darunter auch un-
beteiligte Bankkunden, in Angst um ihr Leben versetzt worden sind. Dies ist nicht zu
beanstanden (vgl. auch BGH NStZ 1998, 404, 405).
c) Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, es seien keine Gründe erkennbar,
die es rechtfertigen würden, den zweiten Banküberfall (Einzelfreiheitsstrafe: vier
Jahre sechs Monate) im Verhältnis zu dem ersten (Einzelfreiheitsstrafe: drei Jahre
sechs Monate) mit einer höheren Freiheitsstrafe zu ahnden. Ersichtlich hat nämlich
das Landgericht dem Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe für den er-
sten Überfall in besonderem Maße zugute gebracht, daß er zu dieser Tat maßge b-
lich durch den früheren Mitangeklagten W. bestimmt worden ist. So mußte
der Angeklagte hier von W. unmittelbar vor der Tat noch durch die Ein-
gangstür der Bank geschoben werden, “um letzte Zweifel und Hemmungen zu über-
winden” (UA 19/20).
d) Der Strafausspruch läßt auch im übrigen durchgreifende Rechtsfehler nicht
erkennen.
Tepperwien Kuckein Athing
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Tepperwien Ernemann