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BGH Urteil vom 11.04.2002 – 4 StR 538/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 538/01

Urteil

vom

11. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 2002, an

der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanoviæ,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bochum vom 8. August 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Ferner hat es die Einziehung zweier Schußwaffen nebst Munition und eines

Schalldämpfers angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-

vision, die er wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und mit der

er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zur

Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen

rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. Es

hat das Vorliegen minder schwerer Fälle im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bejaht und

die verhängten Einzelstrafen dessen Strafrahmen entnommen. Bei der Strafzumes-

sung hat es zu Lasten des Angeklagten die Verwendung funktionsfähiger, geladener

Schußwaffen berücksichtigt, “die im Vergleich zu sonstigen tatbestandsmäßigen

Tatmitteln des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB höchstes Gefährdungspotential aufweisen”.

Ferner hat es straferschwerend gewertet, daß es der Angeklagte bei den beiden

Banküberfällen in Kauf genommen habe, “eine größere Zahl von Menschen in das

Geschehen einzubeziehen und in Angst und Schrecken zu versetzen”. Dies ist ent-

gegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts rechtlich nicht

zu beanstanden.

a) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. wiederholt

entschieden, daß es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB

verstößt, wenn bei einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird, daß bei der

Tat eine Schußwaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im

Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt

(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206). In der durch das

6. Strafrechtsreformgesetz neugefaßten Bestimmung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

wird jedoch der Kreis der potentiellen Tatmittel erheblich weiter gezogen: danach

unterliegt der erhöhten Strafandrohung nach dieser Vorschrift, wer bei der Tat eine

Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Erfaßt werden damit

nicht nur – wie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. – Schußwaffen, sondern alle Waffen

im technischen Sinn sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer objektiven Be-

schaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche

Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 224). Der Re-

gelung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfällt daher der Einsatz eines einfachen

Schlaginstruments ebenso wie die Verwendung einer aufmunitionierten vollautoma-

tischen Selbstladeschußwaffe oder einer scharfen Handgranate; sie erfaßt daher

ohne weitere Differenzierung Tatmodalitäten, die sich in ihrer Gefährlichkeit für die

betroffenen Tatopfer sehr unterschiedlich darstellen können. In einem solchen Fall

verbietet es § 46 Abs. 3 StGB nicht, eine im Einzelfall aufgrund des verwendeten

Tatwerkzeuges besonders gefährliche Art der Tatausführung, durch die das ge-

schützte Rechtsgut in besonders intensiver Form gefährdet wird, straferschwerend

zu berücksichtigen (vgl. auch BGHSt 44, 361, 368; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46

Rdn. 300). Aus der Entscheidung BGH StV 1999, 597 ergibt sich nichts Gegenteili-

ges; sie betrifft den im Tatsächlichen ganz anders gelagerten – unter den Tatbe-

stand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB fallenden - Fall der Bedrohung mit einer unge-

ladenen und damit für das Tatopfer ungefährlichen Gaspistole. Es ist daher aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht im vorliegenden Fall die

konkrete Art und Weise der Tatausführung, bei der der Angeklagte und sein Mittäter

jeweils mit 14 Patronen geladene Schußwaffen einsetzten, mit denen sie sowohl die

Bankangestellten als auch mehrere anwesende Kunden bedrohten, als besonders

gefährlich eingestuft und dem Angeklagten strafschärfend angelastet hat (vgl. auch

BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 54/01 a.E.).

b) Auch die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe es in Kauf ge-

nommen, durch die Tat eine größere Anzahl von Menschen in Furcht und Schrecken

zu versetzen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist bei der Begehung einer

Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für

die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für

Leib oder Leben; sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschär-

fungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV

1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5). Er-

kennbar wollte das Landgericht dem Angeklagten jedoch insoweit nur besonders

anlasten, daß bei den Banküberfällen jeweils mehrere Menschen, darunter auch un-

beteiligte Bankkunden, in Angst um ihr Leben versetzt worden sind. Dies ist nicht zu

beanstanden (vgl. auch BGH NStZ 1998, 404, 405).

c) Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, es seien keine Gründe erkennbar,

die es rechtfertigen würden, den zweiten Banküberfall (Einzelfreiheitsstrafe: vier

Jahre sechs Monate) im Verhältnis zu dem ersten (Einzelfreiheitsstrafe: drei Jahre

sechs Monate) mit einer höheren Freiheitsstrafe zu ahnden. Ersichtlich hat nämlich

das Landgericht dem Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe für den er-

sten Überfall in besonderem Maße zugute gebracht, daß er zu dieser Tat maßge b-

lich durch den früheren Mitangeklagten W. bestimmt worden ist. So mußte

der Angeklagte hier von W. unmittelbar vor der Tat noch durch die Ein-

gangstür der Bank geschoben werden, “um letzte Zweifel und Hemmungen zu über-

winden” (UA 19/20).

d) Der Strafausspruch läßt auch im übrigen durchgreifende Rechtsfehler nicht

erkennen.

Tepperwien Kuckein Athing

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Tepperwien Ernemann