BGH Beschluß vom 15.03.2001 – 5 StR 591/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. März 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2001
beschlossen:
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten T wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 10. März 2000 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser
Angeklagte verurteilt worden ist.
2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. 1. Die Revisionen der Angeklagten L und Z gegen
das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
2. Jeder dieser beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Vergewaltigung in
Tateinheit mit Geiselnahme und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt;
es hat gegen die Angeklagten L und T Freiheitsstrafen von je-
weils vier Jahren und gegen den Angeklagten Z , der ferner wegen Wi-
derstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör-
perverletzung verurteilt wurde, eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und drei Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten T hat mit
einer Verfahrensrüge Erfolg, die Revisionen der beiden anderen Angeklag-
ten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Revisionen merkt der Senat
ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts folgendes an:
a) Mit Rücksicht auf generell nicht linearen Alkoholabbau rechtfertigen
zwei Blutproben nicht, der Berechnung der Blutalkoholkonzentration “indivi-
duelle” Abbauwerte zugrunde zu legen (vgl. BGHR StGB § 21 – Blutalkohol-
konzentration 24). Der Fehler hat sich hier nicht ausgewirkt, da Vollrausch
bei den Angeklagten nach hinreichend aussagekräftigen psychodiagnosti-
schen Kriterien auszuschließen war und § 21 StGB Anwendung gefunden
hat.
b) Daß der Tatrichter den Angeklagten L ausdrücklich als alko-
holkrank bezeichnet (UA S. 74), die Frage seiner Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aber dennoch ungeprüft gelassen hat, be-
gründet hier keine durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Der An-
geklagte hat mit seiner Revision keine entsprechende Beanstandung erho-
ben; ob bereits hieraus eine entsprechende Rechtsmittelbeschränkung
(BGHSt 38, 362) abzuleiten ist, bedarf keiner Entscheidung. Ebenso wenig
muß entschieden werden, ob bereits an der Sprachunkundigkeit des Ange-
klagten das Erfordernis hinreichend konkreter Aussicht eines Behandlungs-
erfolges (BVerfGE 91, 1) scheitern müßte, was der Senat für naheliegend
hält (a.A. BGH StV 1998, 74; zweifelnd BGHSt 36, 199). Jedenfalls war im
vorliegenden Fall ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und
Tatbegehung nicht so eindeutig, daß deshalb die Frage der Unterbringung
nach § 64 StGB im Urteil unbedingt abgehandelt werden mußte; eine solche
Erörterung wäre freilich hier gerade nach den Angaben des psychiatrischen
Sachverständigen angezeigt gewesen.
2. Die Revision des Angeklagten T hat mit einer auf die Verletzung
des Fragerechts gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
Der Beschwerdeführer hatte sich nicht zur Sache eingelassen; die
Mitangeklagten hatten sich damit verteidigt, die Geschädigten, nämlich die
beiden Frauen und insbesondere der Zeuge A , hätten sie nach ge-
meinsamer Feier bestohlen oder gar beraubt (s. UA S. 40 ff.); die Anzeige
der abgeurteilten Tat durch die Geschädigten wurde als deren “Vorwegver-
teidigung” erklärt (UA S. 42, 48). Bei dieser Beweislage war der Verteidiger
des Beschwerdeführers zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit auch durch
§ 68a StPO nicht offensichtlich gehindert, den Zeugen A nach et-
waigen Vorstrafen zu fragen, und zwar nicht nur Aussagedelikte betreffend,
sondern auch schwere Straftaten, aus denen ein mögliches Indiz für die der
Zeugendarstellung entgegenstehende Angeklagtenversion herzuleiten war.
Unter dieser Voraussetzung beanstandet die Revision es zutreffend als
verfahrensfehlerhaft, daß die Frage des Verteidigers nach Aufenthalten des
Zeugen in einem deutschen Gefängnis oder Polizeigewahrsam ohne jede
Begründung und Einschränkung nicht zugelassen und daß dies durch Ge-
richtsbeschluß bestätigt wurde. Eine berechtigte, von § 241 Abs. 2 StPO
gedeckte Zurückweisung dieser Frage versteht sich jedenfalls ohne jede
Begründung nicht von selbst (vgl. BGHR StPO § 241 Abs. 2 – Zurückwei-
sung 3; BGH, Beschluß vom 17. November 2000 – 3 StR 389/00 –; vgl. auch
BGHSt 2, 284; 13, 252).
Der Senat sieht sich nicht in der Lage, ein Beruhen der – mindestens
ergänzend auf die Aussage des Zeugen A gestützten – Verurteilung
des Beschwerdeführers auf dem Verfahrensfehler auszuschließen. Dies läßt
sich insbesondere auch nicht durch folgende Erwägungen erreichen: Ein
Verteidiger, der durch eine verfahrensfehlerhafte Fragezurückweisung in
seiner Verteidigungsführung eingeschränkt wurde, wird im weiteren Verlauf
der Vernehmung gelegentlich die Chance suchen, die bereits mit der zu-
rückgewiesenen Fragestellung berechtigt erstrebte Information im weiteren
Verlauf der Vernehmung durch andere, eingeschränkte oder umgestellte und
dann möglicherweise nicht beanstandete Fragen doch noch zu erhalten. Al-
lerdings ist der Verteidiger zu solchem Vorgehen regelmäßig nicht unbedingt
gehalten. Hier ist nichts für einen solchen weiteren Vernehmungsablauf er-
sichtlich. Insbesondere vermag der Senat ihn nicht etwa eindeutig dem Urteil
oder gar dem Protokoll zu entnehmen. Auch aus dem eigenen Vortrag der
Revision ergibt sich dafür nichts, ebenso wenig aus der Gegenerklärung der
Staatsanwaltschaft, etwa aufgrund einer Stellungnahme der Strafkammer-
vorsitzenden hierzu. Eine eigene inhaltliche Rekonstruktion der Hauptver-
handlung hinsichtlich des Ablaufs der weiteren Zeugenvernehmung ist dem
Senat bei der Beruhensprüfung versagt. Für den Sonderfall einer insgesamt
ungewöhnlich eingehenden Zeugenbefragung durch den Verteidiger mit er-
sichtlich erschöpfendem Informationsgewinn (vgl. BGH NStZ 1982, 158, 159;
BGH, Beschluß vom 17. November 2000 – 3 StR 389/00 –) ist hier auch
nichts ersichtlich.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum