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BGH Beschluss vom 20.03.2001 – 4 StR 547/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 547/00

BESCHLUSS

vom

20. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 26. Juni 2000

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig

ist;

b)

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung in zwei

Fällen und wegen Vergewaltigung in drei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der An-

geklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Ände-

rung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen

ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte am 21. März 1998

der 14jährigen Michaela K. , der er angeboten hatte, sie in seinem Pkw mit-

zunehmen, in dem Fahrzeug mit der Faust auf das linke Auge, "um (eine) Ge-

genwehr der Zeugin zu verhindern bzw. zu unterbinden und die Durchführung

des Geschlechtsverkehrs zu ermöglichen". Dann führte er mit ihr den Ge-

schlechtsverkehr im Pkw durch (Fall 1 a). Danach fuhr er mit ihr zu seiner

Wohnung, wo er "erneut den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin vollziehen"

wollte, was er auch mehrfach tat. Die Zeugin ließ dies - und weitere sexuelle

Handlungen - u.a. "auf Grund ihrer Verängstigung durch den bereits ihr ver-

setzten Faustschlag" über sich ergehen (Fall 1 b).

Am 28. August 1999 zwang der Angeklagte die "Zeugin N. ", die er zu-

vor gefesselt und mit einer Schreckschußpistole bedroht hatte, in seiner Woh-

nung zum Geschlechtsverkehr (Fall 2 a). "Einige Zeit hiernach" bedrohte er die

weiterhin gefesselte Geschädigte mit einem Küchenmesser und vollzog erneut

den Geschlechtsverkehr, wobei "die Zeugin auch hierbei keine Gegenwehr

(leistete), da sie ... gefesselt war und fürchtete, der Angeklagte werde sie mit

dem Messer verletzen, wenn sie sich wehre" (Fall 2 b). "Etwa 30 Minuten spä-

ter" führte der Angeklagte erneut mit der Geschädigten, deren Fesselung er

zuvor geändert hatte, den Geschlechtsverkehr durch, "wobei die Zeugin unter

dem Eindruck der erfolgten und aus Furcht vor weiteren Gewalthandlungen des

Angeklagten (eine) Gegenwehr weiterhin unterließ" (Fall 2 c).

2. Da die vom Angeklagten ausgeübte Gewalt gegen die beiden Tatop-

fer während des gesamten jeweiligen Tatgeschehens fortwirkte - der Ange-

klagte somit zur Erzwingung der vorgenommenen sexuellen Handlungen je-

weils dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt hat - liegt in beiden Fällen ein ein-

heitliches Tatgeschehen und damit nur jeweils eine Tat im Rechtssinne vor

(vgl. BGH bei Miebach NStZ 1997, 178 [Nrn. 17, 18]; 1999, 83; BGH, Be-

schlüsse vom 13. Juni 2000 - 4 StR 166/00 - und vom 23. November 2000 -

4 StR 440/00).

Der Schuldspruch muß daher geändert werden. Da auch im Fall 1 eine

Vergewaltigung und nicht (nur) eine sexuelle Nötigung (UA 26) vorliegt (vgl.

BGH NStZ 1998, 510, 511), ist der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei

Fällen schuldig.

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten

Strafausspruchs; die Strafen müssen daher neu festgesetzt werden.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann