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BGH Beschluß vom 13.06.2000 – 4 StR 166/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 166/00

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Halle vom 28. Mai 1999 im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in

drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewalti-

gung und mit Freiheitsberaubung, schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und

Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung,

zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs im

Fall II 2 der Urteilsgründe. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO; der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Generalbun-

desanwalts in seinem Verwerfungsantrag vom 17. April 2000 Bezug.

1. Im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil Stephanie H. )

liegt nur eine Tat im Sinne des sachlichen Rechts vor.

a) Zutreffend hat das Landgericht die sexuellen Handlungen als sexuel-

len Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) und – auch, soweit es das

Eindringen mit dem Finger in die Scheide des Tatopfers betrifft (vgl. BGH NStZ

2000, 367 mit Anm. Renzikowski) - als Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 bis

3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) gewertet. Allerdings hat es, wie sich aus

dem Gesamtzusammenhang - insbesondere auch aus der Liste der angewen-

deten Vorschriften - ergibt, insoweit übersehen, daß die Verwendung des Mes-

sers bei der Tat den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB er-

füllt. Zudem hat der Angeklagte, wie ihm in der unverändert zur Hauptver-

handlung zugelassenen Anklage vom 23. Februar 1999 zur Last gelegt worden

ist, auch den Straftatbestand der Freiheitsberaubung verwirklicht; eine Be-

schränkung der Strafverfolgung nach § 154 a StPO ist ausweislich des Proto-

kolls nicht erfolgt.

b) Die vom Angeklagten erzwungenen Sexualakte können aber entge-

gen der Ansicht des Landgerichts nicht als zwei rechtlich selbständige Strafta-

ten angesehen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob allein das mehr-

fache Ausnutzen derselben schutzlosen Lage, jedenfalls dann, wenn der Täter

wie hier von Anfang an vorhatte, das Tatopfer über einen längeren Zeitraum

festzuhalten und es in dieser Zeit mehrfach zu vergewaltigen, zur Annahme nur

einer Tat führen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1999 - 1 StR 216/99).

Hier liegt den erzwungenen Sexualakten, jedenfalls soweit es die angewende-

ten Tatmittel der Gewalt und der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für

Leib und Leben betrifft, ein einheitliches Tun des Angeklagten zugrunde (vgl.

BGH, Beschluß vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99). Sowohl die durch die Frei-

heitsberaubung, in der hier eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1

Nr. 1 StGB liegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Ge-

walt 10), und durch die Fesselung ausgeübte Gewalt als auch die - durch das

erneute Verwenden des Messers am nächsten Morgen lediglich bestärkte -

Drohung wirkten während des gesamten Tatgeschehens fort. Dies nutzte der

Angeklagte, der "von Anfang an vorhatte, Stephanie H. über einen länge-

ren Zeitraum festzuhalten und sie in dieser Zeit mehrfach zu vergewaltigen",

auch am Morgen des 19. November 1999 zur Erzwingung des Geschlechtsver-

kehrs aus.

Der Angeklagte hat danach, soweit es die angewendete Gewalt und die

Drohung betrifft, zur Erzwingung der sexuellen Handlungen dasselbe Nöti-

gungsmittel eingesetzt, so daß nur eine Handlung im Rechtssinne (vgl. BGH

NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 jew. m.N.) und damit, trotz

der mehrfachen Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 176, 177 StGB, nur

eine Tat im Rechtssinne vorliegt (BGH, Beschlüsse vom 16. November 1999

- 4 StR 504/99 und vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99), die als Vergewaltigung

in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit Freiheitsberau-

bung zu werten ist. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung tritt hier nicht im

Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem der Vergewaltigung zurück, weil die

Freiheitsberaubung über das zur Tatbestandsverwirklichung der Vergewalti-

gung Erforderliche hinausging (BGH NStZ 1999, 83 m.N.).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht

der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der Vorwurf der tateinheitlich

begangenen Freiheitsberaubung bereits von der Anklage erfaßt wird und sich

der Angeklagte, der den Anklagevorwurf bestritten hat, im übrigen auch gegen

die Annahme nur einer Tat nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen

können. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der hier vorgenommenen Schuld-

spruchänderung nicht entgegen.

2. Der Strafausspruch wird durch die (das Konkurrenzverhältnis betref-

fende) Schuldspruchänderung nicht berührt, da sich der Unrechtsgehalt der

Taten und das Ausmaß der in ihnen hervorgetretenen schädlichen Neigungen,

auf die das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe abgestellt hat,

und die hier ebenfalls gegebene Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2

JGG nicht geändert haben.

3. Die Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung der Taten geben

Anlaß zu dem Hinweis, daß die Gründe des Strafurteils gemäß § 267 Abs. 3

Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze bezeichnen müssen.

Die Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) vermag die An-

gabe der Vorschriften in der Urteilsbegründung nicht zu ersetzen (Kleinknecht/

Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 267 Rdn. 17). Auch die Verwendung lediglich

der gesetzlichen Überschriften der angewendeten Vorschriften in den Urteils-

gründen reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn sie - wie etwa § 177 StGB -

mehrere Begehungsweisen mit Strafe belegen. Vielmehr ist der jeweilige Para-

graph des Gesetzes anzuführen und dabei – etwa durch Nennung des Absat-

zes, Satzes und der Nummer - klarzustellen, in welcher Form der Tatbestand

nach Auffassung des Gerichts erfüllt worden ist (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner,

Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl., S. 143).

Meyer-Goßner Maatz Athing

Solin-S

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