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BGH Urteil vom 20.03.2001 – X ZR 63/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 20. März 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 276 Fa - culpa in contrahendo -

Geht ein Unternehmen, das mit dem am selben Ort residierenden und auf

dem selben Gebiet tätigen wahren Schuldner wirtschaftlich verbunden ist, im

Verkehr unter einer mit der Geschäftsbezeichnung des Schuldners weitge-

hend übereinstimmenden Firma auftritt, Aufträge mit diesem arbeitsteilig ab-

wickelt und das selbe Bankkonto wie der Schuldner benutzt, ohne Hinweis

auf die fehlende eigene Passivlegitimation sachlich auf das Verlangen des

Gläubigers ein, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kann es dem

Gläubiger aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zum Schadens-

ersatz verpflichtet sein. Zu ersetzen ist nur ein Schaden, den der Gläubiger

dadurch erleidet, daß er infolgedessen eine rechtzeitige Geltendmachung

seiner Ansprüche gegen den wahren Schuldner unterläßt.

BGH, Urteil vom 20. März 2001 - X ZR 63/99 - OLG München in Augsburg

LG Kempten

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und

die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München - Zivilsenat in Augsburg - vom

27. Januar 1999 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger

ist Eigentümer eines Hauses

in O.,

in dem sich

unter anderem eine Gaststätte und die Wohnung des Pächters dieser Gast-

stätte befinden. Er nimmt die Beklagte auf Ersatz der Kosten für Arbeiten an

der Entlüftungsanlage der Gaststätte und weiterer Schäden in Anspruch, die er

auf Mängel an der Anlage zurückführt.

Der Geschäftsführer der Beklagten betreibt seit längerem unter der Ge-

schäftsbezeichnung

"R. K. Lüftungssysteme" ein Unternehmen, das

sich unter anderem mit der Planung und Einrichtung von Lüftungsanlagen be-

faßt. Diesem Unternehmen erteilte der Kläger Anfang 1990 einen Auftrag für

die Konzeption und den Einbau einer solchen Anlage in der Gaststätte. Die

Arbeiten wurden in der Folge von diesem Unternehmen, einem gewerberecht-

lich angemeldeten, aber nicht ins Handelsregister eingetragenen Betrieb aus-

geführt. Von ihm wurde auch die Schlußrechnung erstellt. An dieses Unter-

nehmen richtete der Kläger in der Folge verschiedene Mängelrügen, die im

wesentlichen ohne Erfolg blieben.

Die zunächst unter der Bezeichnung A. Lüftungssysteme

I.

GmbH eingetragene Beklagte änderte 1992

ihre Firma

in

"R.-E.

GmbH". Zugleich wurde durch Gesellschafterbeschluß der Gegen-

stand ihrer Geschäftstätigkeit teilweise verändert. Ferner verlegte sie ihren Sitz

an den Ort der geschäftlichen Niederlassung des Geschäftsführers der Be-

klagten, der Gesellschaftsanteile an dieser erworben hatte. Im folgenden Jahr

änderte die Beklagte ihre Firma in die Bezeichnung "K. Lüftungssysteme

GmbH". Seither wickelten nach den Angaben ihres Geschäftsführers dessen

Einzelunternehmen und die Gesellschaft Aufträge zur Konzeption und zum Bau

von Lüftungsanlagen arbeitsteilig ab. Die GmbH hat vereinzelt auch für das

Unternehmen ihres Geschäftsführers die Ausführung von Gewährleistungsar-

beiten übernommen.

Nachdem sich der Kläger im Januar 1995 gegenüber dem Pächter der

Gaststätte verpflichtet hatte, von diesem behauptete und im einzelnen noch

durch ein Sachverständigengutachten festzustellende Mängel an der Lüftungs-

anlage beseitigen zu lassen, verlangte er zunächst von dem Einzelunterneh-

men des Geschäftsführers der Beklagten, die erforderlichen Arbeiten im Rah-

men der Mängelgewährleistung zu übernehmen. Ein kurze Zeit darauf verfaß-

tes Schreiben der anwaltlichen Vertreter enthielt die Aufforderung, wegen der

vorhandenen Mängel auf die Einrede der Verjährung und den Verwirkungsein-

wand zu verzichten. Dieses Schreiben wurde aus nicht geklärten Gründen nicht

an die zuvor angeschriebene Einzelfirma, sondern an die jetzige Beklagte ge-

richtet. Diese kam der Aufforderung in ihrer Antwort teilweise nach; sie behielt

sich die Einrede der Verjährung und den Verwirkungseinwand dabei insoweit

vor, wie deren Voraussetzungen bereits eingetreten waren. Einen ausdrückli-

chen Hinweis darauf, daß sie nicht der Vertragspartner des Klägers war, ent-

hielt dieses Schreiben nicht. Ein solcher fehlt auch in einem wenige Tage spä-

ter übersandten weiteren Schreiben, in dem sie das Vorhandensein von Män-

geln bestritt und zugleich die Einrede der Verjährung erhob, soweit diese nicht

durch den zuvor ausgesprochenen Verzicht ausgeschlossen war.

Da die zwischen dem Kläger und der Beklagten geführten Gespräche

über eine Beseitigung der im Gutachten des Sachverständigen festgestellten

Mängel ohne Erfolg blieben, gab der Kläger deren Beseitigung anderweitig in

Auftrag. In der Folge hat er von der Beklagten Erstattung der insoweit entstan-

denen Kosten sowie Ersatz weiterer Schäden, insbesondere des entgangenen

Pachtzinses, verlangt. Die Beklagte hat sich demgegenüber mit ihrer fehlenden

Passivlegitimation verteidigt.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 68.347,39 DM nebst

Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung einge-

legte Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt die-

ser seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel ent-

gegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat im Ergebnis in der Sache Erfolg. Sie führt zur

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht.

I. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings die Auffassung des

Berufungsgerichts, dem Kläger stünden unmittelbar vertragliche Ansprüche

nicht zu.

1. Vertragliche Beziehungen unter den Parteien hat das Berufungsge-

richt mit Hinweis darauf, daß Auftragnehmer des seinerzeitigen Auftrags zum

Bau der Lüftungsanlage allein der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Ei-

genschaft als selbständiger Unternehmer gewesen und die Beklagte an diesem

Auftrag nicht beteiligt gewesen sei, ohne Rechtsfehler verneint. Das greift die

Revision ebenso wenig wie die weitere Feststellung an, die Beklagte sei in die-

ses Vertragsverhältnis auch nicht eingetreten.

2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsge-

richts, die Beklagte müsse sich nicht so behandeln lassen, als sei sie gleich-

wohl Vertragspartner des Klägers geworden.

a) Zur Begründung dieser Würdigung hat das Berufungsgericht ausge-

führt, der Beklagten könne bei ihrer Weigerung, die vertraglichen Verpflichtun-

gen ihres Geschäftsführers zu erfüllen, ein arglistiges Verhalten nicht vorge-

worfen werden. Im Gegensatz zu den vom Kläger zur Begründung seiner ge-

genteiligen Auffassung herangezogenen, vom Bundesgerichtshof entschiede-

nen Fällen habe sich die Beklagte weder im eigenen Namen als ein zur Ver-

tragserfüllung und Mängelbehebung ermächtigtes Unternehmen verhalten noch

liege hier ein verwechslungsfähiges und unüberschaubares Firmengeflecht vor,

das zum Nachteil des Auftraggebers eingesetzt worden sei. Der Kläger sei von

der Beklagten auch nicht über eine Fortsetzung des einen Unternehmens

durch das andere getäuscht worden, die es so nicht gegeben habe und auch

nicht habe geben können. Daß die Beklagte auf den Verwirkungseinwand und

- mit Einschränkungen - auch auf die Verjährungseinrede verzichtet habe, zu

den Mängelrügen sachlich Stellung genommen und - unwiderlegt irrtümlich -

von der von ihr installierten Lüftungsanlage gesprochen habe, könne den Ein-

wand unzulässiger Rechtsausübung ebenfalls nicht begründen. Mangels Vor-

liegens besonderer Umstände habe sie dem Kläger nicht zugleich den Einwand

fehlender Sachbefugnis entgegenhalten müssen. Sie habe insbesondere keine

Aufklärungspflicht getroffen, so daß sie sich deshalb auch nicht treuwidrig zu

ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch gesetzt und schon gar nicht das Ver-

trauen des Klägers begründet habe, sie werde für die Gewährleistungsver-

pflichtungen aus dem Vertrag einstehen. Schließlich habe sie den Kläger auch

nicht davon abgehalten, rechtzeitig Klage gegen den richtigen Beklagten zu

erheben. Der Kläger habe selbst wissen müssen, mit wem er den streitgegen-

ständlichen Vertrag geschlossen habe. Das sei aus den schriftlichen Vertrags-

unterlagen eindeutig zu ersehen gewesen. Auch sei er mehr als fünf Jahre lang

selbst davon ausgegangen, daß Vertragspartner der Geschäftsführer der Be-

klagten und nicht letztere gewesen sei, die erst seit November 1993 unter der

jetzigen Firmenbezeichnung aufgetreten sei. Bei etwaigen Zweifeln hinsichtlich

der Firmenverhältnisse seien vor Klageerhebung einfache Recherchen beim

Gewerbeamt und beim Handelsregister in K. erfolgversprechend gewesen.

b) Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an, so-

weit das Berufungsgericht damit ein arglistiges Verhalten der Beklagten ver-

neint hat, aufgrund dessen diese sich wie ein Vertragspartner des Klägers be-

handeln lassen müßte.

Für den Arglisteinwand genügt entgegen der Auffassung der Revision

nicht, daß sich die Beklagte mit ihrem Einwand, ihr fehle die erforderliche Pas-

sivlegitimation, objektiv zu ihrem Verhalten während der Verhandlungen mit

dem Kläger in Widerspruch gesetzt hat. Allerdings kann die Beklagte insoweit

nicht damit gehört werden, sie habe lediglich - wie auch sonst - die Verhand-

lungen über eine mögliche Gewährleistung für den tatsächlichen Schuldner

führen wollen. Auf solche Erklärungen hat sie sich in dem vorliegenden

Schriftwechsel gerade nicht beschränkt, sondern ist dort so aufgetreten, als

wolle sie über eigene Verpflichtungen sprechen.

Ein arglistiges Verhalten scheidet insoweit jedoch deshalb aus, weil sich

die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Re-

vision mit zulässigen Rügen nicht angegriffen werden, selbst in einem Irrtum

über die vertraglichen Beziehungen befunden hat, der letztlich durch den Klä-

ger und seine an sie persönlich gerichtete Forderung ausgelöst worden ist.

Soweit die Revision das Vorliegen eines solchen Irrtums in Frage zu stellen

versucht, ersetzt sie die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts durch ihre

eigene, ohne zugleich einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

Damit kann sie keinen Erfolg haben. Hat die Beklagte jedoch ihre fehlende

Passivlegitimation während dieser Verhandlungen nicht erkannt, kann ihr ge-

genüber der Vorwurf eines Treueverstoßes aus dem Gesichtspunkt des wider-

sprüchlichen Verhaltens nicht erhoben werden.

Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf ein durch die Beklagte in-

soweit geschaffenes Vertrauen, daß die Gewährleistungsansprüche von dieser

vollständig befriedigt würden. Die verwechslungsfähige Firma gibt für ein sol-

ches Vertrauen nichts her. Ebensowenig kann sich der Kläger mit Erfolg darauf

berufen, daß die Beklagte die Gewährleistungsansprüche habe erfüllen wollen.

Eine solche Erklärung hat sie gerade nicht abgegeben, sondern lediglich ihre

Bereitschaft zu Gesprächen über die Mängelgewährleistung bei einem in die-

sem Zusammenhang ausgesprochenen Verzicht auf die Einrede der Verjäh-

rung bekundet. Daß es für den Kläger von untergeordneter Bedeutung war, von

wem die Leistung erbracht wurde und daß er - wie sein Hinweis auf § 267 BGB

zeigt - auch eine Leistung Dritter angenommen hätte, bildet keine Grundlage

für die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens, das die Beklagte daran hin-

dern würde, sich auf ihre mangelnde Passivlegitimation zu berufen. Die Bereit-

schaft des Klägers, Drittleistungen entgegenzunehmen, spricht zudem der Sa-

che nach eher gegen die von der Revision vertretene Auffassung.

Die danach verbleibende identische Adresse und die von der Revision

hervorgehobene übereinstimmende Bankverbindung können ein solches Ver-

trauen ebenfalls nicht begründen. Eine übereinstimmende Anschrift ist bei wirt-

schaftlich verbundenen Unternehmen nicht ungewöhnlich, ohne daß daraus

hergeleitet werden könnte, jedes Unternehmen wolle für die Verbindlichkeit der

anderen, am gleichen Platz residierenden Betriebe einstehen. Daß der Kläger

die identische Bankverbindung bereits in der Vergangenheit bemerkt und des-

halb von einer weiteren Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Beklagten

persönlich abgesehen habe, ist durch das Berufungsgericht nicht festgestellt

worden. Die Revision zeigt nicht auf, daß es insoweit maßgeblichen Sachvor-

trag übergangen habe.

Auch in der Gesamtschau reichen die bisher festgestellten und von der

Revision angeführten Umstände nicht aus, um einen Rechtsmißbrauch auf

seiten der Beklagten mit der Folge zu begründen, daß dieser die Berufung auf

ihre mangelnde Passivlegitimation verwehrt wäre. Zu Recht hat das Beru-

fungsgericht insoweit angenommen, daß sich die Erwägungen aus den von

dem Kläger zur Begründung seines Begehrens herangezogenen Entscheidun-

gen des VII. Zivilsenats vom 23. Oktober 1986 und vom 7. Dezember 1988 auf

den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen lassen. In dem der Entschei-

dung vom 23. Oktober 1986 (VII ZR 195/85, MDR 1987, 307 = NJW-RR 1987,

335) zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Auftragnehmer eines Bauauf-

trags dessen Erfüllung - anders als im vorliegenden Fall - nicht nur ganz einem

namensgleichen Unternehmen überlassen, das mit ihm zu einer Firmengruppe

gleichen Namens gehörte. Darüber hinaus hatte dieses Unternehmen die aus

dem Vertrag resultierenden Leistungen einschließlich der Gewährleistung jah-

relang als eigene Angelegenheit abgewickelt. Erst aus diesen besonderen, im

vorliegenden Fall nach den tatrichterlichen Feststellungen gerade nicht gege-

benen Umständen hat der VII. Zivilsenat in der anschließenden Weigerung des

Unternehmens, den im Zusammenhang mit der Gewährleistung bestehenden

weiteren Verpflichtungen selbst zu entsprechen, einen treuwidrigen Wider-

spruch gegen vorheriges Verhalten und damit einen Verstoß gegen Treu und

Glauben gesehen. Die weitere Entscheidung vom 7. Dezember 1989

(VII ZR 130/88, MDR 1990, 616 = NJW-RR 1990, 417) betraf eine Fallgestal-

tung, bei der das in Anspruch genommene Unternehmen über längere Zeit im

eigenen Interesse die Fortführung eines fast namensgleichen Unternehmens

vorgetäuscht und dabei aufgetretene Gewährleistungsfälle, für die das frühere

Unternehmen einzustehen gehabt hätte, als eigene Angelegenheit behandelt

hatte. Für eine solche Kombination, die erst in ihrer Gesamtheit zu einem

Treueverstoß führen kann, sind hier nach den tatrichterlichen Feststellungen

Anhaltspunkte nicht zu erkennen. Ein Verwirrspiel mit zahlreichen untereinan-

der verschachtelten Firmen mit dem Ziel, Gläubiger einzelner Betriebe über

den jeweiligen Schuldner zu täuschen und so die Durchsetzung ihrer Ansprü-

che zu verhindern oder zumindest zu erschweren, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Unsicherheiten dieser Art sind hier erst dadurch entstanden, daß der Kläger

bzw. seine anwaltlichen Vertreter von der Inanspruchnahme der ihnen als Ver-

tragspartner des Klägers bekannten Einzelhandelsfirma dazu übergegangen

sind, die weiteren Forderungen an die Beklagte statt an den ihnen an sich be-

kannten wahren Schuldner zu richten.

II. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß das

Verhalten der Beklagten bei dem gegebenen Sachverhalt eine Haftung aus

dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo auslösen konnte. Das gilt insbe-

sondere deswegen, weil die Beklagte auf das Verlangen des Klägers einge-

gangen ist, auf die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung zu

verzichten, ohne bei dieser Gelegenheit zugleich darauf hinzuweisen, daß sie

nicht der Vertragspartner des Klägers und demgemäß auch nicht selbst zur

Mängelgewährleistung verpflichtet ist. In Rechtsprechung und Lehre ist aner-

kannt, daß bereits die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder ein diesem

gleichzustellender geschäftlicher Kontakt ein vertragsähnliches Vertrauensver-

hältnis begründen können, dessen Verletzung zu einer dem Vertragsrecht ent-

sprechenden Haftung führt.

Allerdings ergibt sich ein solches, eine vertragsähnliche Haftung be-

gründendes besonderes Vertrauensverhältnis nicht schon daraus, daß der

Kläger im Zusammenhang mit der Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen

überhaupt an die Beklagte herangetreten ist. Der Inhaber eines Anspruchs hat

es nicht in der Hand, die vertragsähnliche Haftung eines anderen, der nicht die

Stellung einer Vertragspartei innehat, nach den Grundsätzen der culpa in con-

trahendo dadurch zu begründen, daß er ihn grundlos und zu Unrecht zur Lei-

stung oder - wie hier - zu Erklärungen im Zusammenhang mit dieser auffordert.

Die Begründung einer solchen Haftung für den Fall, daß der so in Anspruch

Genommene sich auf die Aufforderung nicht erklärt oder den Anspruch mit

rechtlich falschen Erwägungen zurückweist, liefe auf eine allgemeine Ver-

pflichtung hinaus, jeden Teilnehmer am Rechtsverkehr vor auch selbstverur-

sachten Schäden zu bewahren, die im Institut der culpa in contrahendo keine

Grundlage finden kann. Die nach dessen Grundsätzen mögliche Haftung findet

ihre sachliche Rechtfertigung in dem besonderen Vertrauensverhältnis, das

durch den vorvertraglichen Kontakt der Beteiligten entstanden ist. Er setzt da-

mit eine Eignung dieses Kontaktes voraus, nach der Verkehrsanschauung und

den Grundsätzen von Treu und Glauben ein solches Vertrauensverhältnis zu

begründen. Diese Voraussetzung ist mit einer unberechtigten Inanspruchnah-

me allein noch nicht gegeben.

Nach dem Vorbringen des Klägers, zu dem das Berufungsgericht - von

seinem Standpunkt aus folgerichtig - insoweit keine Feststellungen getroffen

hat und das daher im Revisionsverfahren zugrunde gelegt werden muß, ist der

vorliegende Fall jedoch zusätzlich dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte

durch ihr Auftreten im Geschäftsverkehr den Eindruck erweckt haben kann, sie

und das Unternehmen ihres Geschäftsführers seien rechtlich oder wirtschaft-

lich identisch mit der Folge, daß sie - allein oder neben diesem - für die Ge-

währleistungsansprüche des Klägers eintrete.

Dafür könnte neben der großen Übereinstimmung in den Geschäftsbe-

zeichnungen, unter denen beide Unternehmen im Geschäftsverkehr aufgetre-

ten sind, ihr gemeinsamer Sitz sowie die arbeitsteilige Abwicklung von Ge-

währleistungen auch aus dem Geschäftsbereich des jeweils anderen Unter-

nehmens bei Benutzung eines gemeinsamen Kontos sprechen. Diese beson-

deren Umstände, die der Beklagten bekannt und auch von ihr zu verantworten

waren, mußten ihr - soweit sie tatsächlich vorlagen - Anlaß geben, an sie her-

angetragene Ansprüche sorgfältig zu prüfen und jeden Anschein zu vermeiden,

sie sei der richtige Ansprechpartner für die erhobenen Forderungen. Darauf,

daß sie dem mit der gebotenen Sorgfalt nachkommen würde, konnte und durfte

der Verkehr vertrauen; eine Verletzung dieses Vertrauens kann zu einer Haf-

tung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo führen.

Ob die Voraussetzungen einer solchen Haftung gegeben sind, hängt

zunächst davon ab, ob die maßgebenden Umstände gegeben waren, dem Klä-

ger bekannt waren und zur Bildung einer entsprechenden, auf dem Vertrauen

auf die durch die Beklagte und ihren Geschäftsführer geschaffenen Lage beru-

henden Vorstellung geführt haben. Hierzu hat das Berufungsgericht ebenfalls

keine Feststellungen getroffen. Das wird gegebenenfalls nachzuholen sein.

Soweit danach ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Haftung der Be-

klagten begründet war, kann nach den getroffenen tatrichterlichen Feststellun-

gen nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte der sich daraus erge-

benden Aufklärungspflicht genügt hat. Das Berufungsgericht hat nicht festge-

stellt, daß dem Eingehen auf die Forderung des Klägers eine Prüfung der

sachlichen Berechtigung der gegen sie gerichteten Ansprüche durch die Be-

klagte vorausgegangen ist oder diese sonst dazu beigetragen hat, der auch

durch ihr Verhalten geschaffenen Gefahr von Verwechselungen oder der irr-

tümlichen Annahme einer Identität bzw. Rechtsnachfolge entgegenzuwirken.

Ihr sachliches Eingehen auf die Wünsche des Klägers nach einem Verzicht war

vielmehr im Gegenteil geeignet, diesen in einem entsprechenden Irrtum zu be-

stärken und ihn zunächst davon abzuhalten, die Notwendigkeit weiterer Maß-

nahmen zur Unterbrechung der Verjährung zu prüfen und zu erkennen. Das gilt

um so mehr, als die von ihr mit dem Verzicht auf die Verjährungseinrede und

den Verwirkungseinwand verbundene Einschränkung, dieser Verzicht gelte

nicht, soweit beide nach ihren tatsächlichen Voraussetzungen bereits entstan-

den seien, das typische Verhalten eines Schuldners darstellte, der mit einer

solchen Forderung nach einem entsprechenden Verzicht durch seinen Gläubi-

ger befaßt wird.

Für die Verletzung des Vertrauens einzustehen hat die Beklagte, wenn

sie erkennen konnte und mußte, daß der Kläger einer Fehlvorstellung über die

Person des wahren Schuldners erlegen war und hierzu durch die tatsächlichen

Umstände der durch sie und ihren Geschäftsführer geschaffenen Unklarheiten

verführt worden war. Traf das zu, mußte sie dem durch eine sorgfältige Prüfung

der Rechtslage Rechnung tragen, bevor sie mit einem dem Verlangen des Klä-

gers entsprechenden sachlichen Eingehen auf dessen Forderung einen bei

diesem entstandenen Irrtum bestätigte und verstärkte. Daß die Beklagte sich

ihrerseits in einem Irrtum über ihre Haftung befunden hat, schließt insoweit ein

Verschulden nicht aus.

Soweit die Beklagte danach aus dem Gesichtspunkt eines vertragsähnli-

chen Vertrauensverhältnisses zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, er-

faßt das jedoch nur solche Schäden, die der Kläger infolge des durch das Ver-

halten der Beklagten gestützten Vertrauens darauf erlitten hat, daß diese für

die Gewährleistung einsteht. Auch hierzu hat das Berufungsgericht - von sei-

nem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Das wird ge-

gebenenfalls ebenfalls nachzuholen sein. Die vom Kläger zur Berechnung sei-

nes Anspruchs herangezogenen Kosten für die Beseitigung der Mängel werden

von diesem Anspruch nur erfaßt, wenn er infolge des Vertrauens auf die Rich-

tigkeit dieser Vorstellung davon abgesehen hat, den Geschäftsführer der Be-

klagten rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, und nunmehr - mit Blick auf eine

eingetretene Verjährung - eine Durchsetzung berechtigter Ansprüche gegen

den wahren Schuldner ausgeschlossen erscheint, die er in Kenntnis des Sach-

verhaltes hätte geltend machen können und geltend gemacht hätte.

Bei der Berechnung des Anspruchs wird das Berufungsgericht weiter zu

beachten haben, daß - soweit dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch zu-

stehen sollte - ihn an der Entstehung dieses Vertrauensschadens ein Mitver-

schulden treffen kann, dessen Voraussetzungen nach dem Inhalt der getroffe-

nen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden können

und dessen Bewertung - sollten die Voraussetzungen gegeben sein - ohnehin

im einzelnen dem Tatrichter überlassen bleiben muß. Dem Grunde nach kann

sich ein solches Mitverschulden etwa dann ergeben, wenn die anwaltlichen

Vertreter ohne nachvollziehbaren Grund von der Inanspruchnahme des Ge-

schäftsführers der Beklagten in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer dazu

übergegangen sind, die Mängelgewährleistung von der Beklagten zu verlan-

gen. Soweit das Berufungsgericht danach zu einer Mitverantwortung des Klä-

gers gelangen sollte, wird es bei der Gewichtung der beiderseitigen Verursa-

chungsbeiträge gegebenenfalls zugunsten des Klägers weiter in Betracht zu

ziehen

haben, ob die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten und dem

Unternehmen ihres Geschäftsführers derart sind, daß es wirtschaftlich ohne

wesentliche praktische Bedeutung ist, ob das eine oder das andere Unterneh-

men in Anspruch genommen wird.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Keukenschrijver Meier-Beck