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BGH Urteil vom 20.03.2001 – X ZR 94/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. März 2001 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die

Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das am 11. März 1999

verkündete Urteil des 11. Zivilsenats (11 U 14/97) des Oberlan-

desgerichts Celle aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger beteiligten sich in den Jahren 1993 und 1994 mit Geldbeträ-

gen in unterschiedlicher Höhe an einem Kapitalanlagemodell, bei dem den

Anlegern Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts angeboten

wurden. Gegenstand der Gesellschaften sollte die Kapitalanlage im US-F.-

Handel sein. Die in einem Kalendermonat beigetretenen Anleger einer der drei

Grundvarianten der Anlage (A 1 Gewinnauszahlung monatlich; A 2 Gewinn-

auszahlung vierteljährlich; A 3 thesaurierend) bildeten jeweils eine Gesellschaft

bürgerlichen Rechts, die für die Dauer von 24 Monaten errichtet wurde.

Das Anlagesystem wurde von der P. GmbH von 1989 bis 1995 betrie-

ben. In Prospekten, mit denen sie für ihr Kapitalanlagemodell warb, wird der

nach Einzahlung der Geldbeträge stattfindende Geldfluß so dargestellt, daß

die Anlagebeträge zu 100 % vom Einzahlungskonto an Broker fließen, denen

die Anlage der Gelder obliegt. Weiter wird neben den hohen Renditeerwartun-

gen hervorgehoben, daß ein besonderes Kapitalsicherungssystem bestehe.

Danach sollten die Einzahlungen auf ein Treuhandkonto gehen. Treuhänder

war der im Revisionsrechtszug nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1, der Rechts-

anwalt und Notar W.. Nach den jeweils mit den einzelnen Gesellschaften bür-

gerlichen Rechts, vertreten durch die P. GmbH, abgeschlossenen Treuhand-

verträgen gehörte es zu seinen Aufgaben, die von den Kapitalanlegern ge-

zeichneten Anlagebeträge entgegenzunehmen und den Zahlungsverkehr der

Gesellschaften abzuwickeln. Die P. GmbH schloß darüber hinaus mit den je-

weiligen Gesellschaften einen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag ab,

durch den sie von den Gesellschaften mit der Geschäftsführung und Verwal-

tung des Gesellschaftsvermögens beauftragt wurde. Der zwischen dem Treu-

händer und den Gesellschaften geschlossene Treuhandvertrag enthielt in § 1

Nr. 5 die folgende Regelung:

"Die Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der Ge-

winnauszahlungen sowie der Beteiligungen wird von einem unab-

hängigen Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesell-

schaft halbjährlich durchgeführt. Die Wahl dieses Wirtschafts-

prüfers bzw. dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft obliegt dem

Treuhänder. Den Auftrag zur Prüfung erteilt die Verwaltungsge-

sellschaft im Namen sämtlicher P. GbRs und auf Rechnung der

Verwaltungsgesellschaft."

Die auf dieser vertraglichen Regelung beruhenden Prüfaufträge erteilte

der Geschäftsführer der P. GmbH dem Beklagten zu 2 (nachfolgend: Beklag-

ter), einem Wirtschaftsprüfer, wobei die P. GmbH die Kosten hierfür übernahm.

Der Beklagte erstellte unter Bezugnahme auf § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrags in

regelmäßigen Abständen im Zeitraum von April 1990 bis Februar 1995 Prüfbe-

richte. Die Prüfberichte enden jeweils mit dem folgenden gleichlautenden Be-

stätigungsvermerk:

"Schlußbemerkung und Bestätigungsvermerk über die Prüfung

des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder gem.

§ 1 Abs. 5 des Treuhandvertrages.

Entsprechend dem Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag

obliegt der P. GmbH lediglich die Geschäftsführung und die Ver-

waltung des Gesellschaftsvermögens der von den Kapitalanle-

gern gebildeten BGB-Gesellschaften. Die finanzielle Abwicklung

ist von der verwaltenden Tätigkeit dadurch klar getrennt, daß

gem. Treuhandvertrag der Mittelverwendungstreuhänder die von

den Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegennimmt und

die Abwicklung des Zahlungsverkehrs übernimmt. Sämtliche Ein-

und Auszahlungen, die die Kapitalanleger betreffen, erfolgen über

Ander-Konten des Notars L. W., H., in seiner Eigenschaft als

Mittelverwendungstreuhänder.

Meine Prüfung für den Zeitraum vom ... ergab, daß der Zahlungs-

verkehr über die Ander-Konten entsprechend dem Treuhandver-

trag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsge-

mäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen wur-

den. Die P. GmbH hat weder Gelder der Kapitalanleger entge-

gengenommen noch direkt darüber verfügt. Die Einzahlungen der

Kapitalanleger und deren Renditeanteile wurden vom Mittelver-

wendungstreuhänder über eine EDV-Anlage in entsprechenden

Listen, unterteilt nach den einzelnen Gesellschaften, erfaßt. Au-

ßerdem wurde der gesamte Zahlungsverkehr im Wege einer dop-

pelten Buchführung (System DATEV) erfaßt. Feststellungen, die

gegen die Vollständigkeit der ausgewiesenen Anlage- und Ren-

ditebeträge sprechen, wurden nicht getroffen.

Zusammenfassend stelle ich fest, daß die finanzielle Abwicklung

(Mittelzufluß und Mittelverwendung) entsprechend dem Treu-

handvertrag ordnungsgemäß erfolgte."

Die Prüfberichte versah der Beklagte mit seinem Wirtschaftsprüfersiegel

und seiner Unterschrift.

Die von den Anlegern eingehenden Geldbeträge wurden von dem Treu-

händer W. auf ein Konto des Rechtsanwalts K. aus N. überwiesen. Dieser fun-

gierte als Treuhänder der FT C. (nachfolgend: FTC), die ihren Sitz auf den C.-

Inseln hatte. Zusätzlich wurde im Jahre 1994 eine weitere Vermögensverwal-

tungsgesellschaft eingeschaltet. K. überwies die von W. erhaltenen Beträge

auf Konten, die die FTC angegeben hatte. Der weitere Verbleib der Gelder ist

ungeklärt. Im Jahre 1995 brach das gesamte Kapitalanlagesystem zusammen.

Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten Schadensersatz

und die Rückzahlung der von ihnen angelegten Gelder abzüglich erhaltener

Renditezahlungen.

Die Kläger haben vorgetragen, die ihnen vorgelegten Prospektunterla-

gen seien unrichtig. Der Beklagte hafte hierfür als Prospektverantwortlicher.

Zudem habe der Beklagte die sich aus seinem Prüfauftrag ergebende Ver-

pflichtung zur umfassenden und richtigen Prüfung gegenüber den Kapitalanle-

gern schuldhaft verletzt, weil er in den Testaten unrichtig die ordnungs- und

vertragsgemäße Mittelverwendung testiert habe. Die Vermittler der P. GmbH

hätten mit den vom Beklagten erstellten Bestätigungsvermerken bei den Kun-

den geworben; auch ihnen seien diese vorgelegt worden.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hafte nicht aus Prospekthaf-

tung, da er auf die Gestaltung der Prospekte keinen maßgeblichen Einfluß ge-

nommen habe. Er schulde auch nicht Schadensersatz wegen fehlerhafter Prüf-

berichte. Er habe entsprechend der ihm von der P. GmbH erteilten Aufträge nur

bestätigt, daß der Geschäftsablauf ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Prüfbe-

richte seien ausdrücklich nur für die Akten der Vertriebsbeauftragten gedacht

gewesen.

Das Landgericht hat den vormaligen Beklagten zu 1 antragsgemäß zur

Zahlung verurteilt, die Klage gegen den Beklagten hingegen abgewiesen. Auf

die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil

abgeändert und der Klage gegen den Beklagten - abgesehen von geringfügi-

gen Kürzungen bei der Schadenshöhe - im wesentlichen stattgegeben. Mit sei-

ner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung

der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

I. 1. Das Berufungsgericht hat den Klägern Schadensersatz aus Werk-

vertrag zugesprochen. Es hat angenommen, zwischen dem Beklagten und den

jeweiligen Anlegern der P.-GmbH-Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Ge-

sellschaftern sei ein Vertrag über "die Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittel-

verwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der Beteiligungen" mit dem in § 1

Nr. 5 des Treuhandvertrages genannten Umfang zustande gekommen. Der

Beklagte sei durch die P. GmbH als Verwaltungsgesellschaft im Namen sämtli-

cher "P.-GbRs" beauftragt worden. Ein Vertragsschluß ergebe sich aus den

gesamten Umständen, wie sie sich einem verständigen und durchschnittlichen

Anleger darstellten.

Der Beklagte habe seine Prüfaufträge mangelhaft durchgeführt und au-

ßerdem Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Auftraggebern

verletzt.

Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, neben dem Mittelzufluß, den Ge-

winnauszahlungen und den Beteiligungen auch die Mittelverwendung zu über-

prüfen. Bei der Mittelverwendung habe es sich nur um den Weiterfluß des Ka-

pitals vom Anderkonto des Treuhänders W. handeln können. Nach dem dem

Beklagten bekannten jeweiligen Prospekt habe das Anlagekapital zu 100 %

von dem Einzahlungskonto an die Broker überwiesen werden sollen; es sei der

Eindruck vermittelt worden, daß die P. GmbH selbst die Verbindung mit den

Brokern herstelle und halte und nicht nur das Kapital einsammle. Der Beklagte

habe deshalb in seinen Prüfberichten darauf hinweisen müssen, daß das Anla-

gekapital im Widerspruch zu dem Inhalt der Prospekte nicht direkt den Brokern

zugeleitet worden sei, sondern an Rechtsanwalt K. in N., der als Treuhänder

für die FTC fungiert und das Kapital an diese ausgekehrt habe. Der Beklagte

habe auch gewußt, daß diese an Rechtsanwalt K. ausgekehrten Beträge mit

anderen Anlagegeldern "vermischt" worden seien, was nicht im Einklang mit

dem Prospekt gestanden habe, wonach "die einzelnen geschlossenen GbRs

der P. GmbH die alleinigen wirtschaftlichen Inhaber der bei unseren Brokern

geführten Konten" hätten sein sollen. Der Beklagte habe auch durch verschie-

dene Berichte über dieses System alarmiert sein müssen. Er habe in seinen

Prüfberichten darauf hinweisen müssen, daß der Kapitalfluß nicht den Zusagen

in den Prospekten entsprochen habe. Er habe in den Prüfberichten deutlich

machen müssen, daß schon bei der FTC nicht 100 % des Kapitalanlagebetra-

ges zur Überweisung an Broker verblieben seien. Ihm sei bekannt gewesen,

daß die FTC erhebliche Beträge an den Geschäftsführer der P. GmbH über-

wiesen habe und auch eine Provision für sich einbehalten habe. Gleichwohl

habe sich der Beklagte nur darauf beschränkt, in seinen Prüfberichten darzu-

stellen, ob der Treuhänder W. die eingegangenen Gelder ordnungsgemäß ver-

bucht und nichts an die P. GmbH ausgekehrt habe. Damit habe er seine

Prüfaufträge mangelhaft ausgeführt. Diesen Mangel habe er zu vertreten, weil

er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation die abweichende Handhabung zu

Lasten der Anleger ohne weiteres habe erkennen müssen.

Der Beklagte habe weiterhin seine Hinweis- und Aufklärungspflichten

aus Vertrag verletzt. Er habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daß die in

den Prospekten suggerierte Sicherheit der Geldanlage tatsächlich nicht be-

standen habe. Eine Kontrolle durch die P. GmbH über die Art der Anlage sei

für den Beklagten erkennbar schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die

Einlagen nicht direkt an die Broker geflossen seien, sondern an die FTC. Ob

und wie diese das Kapital angelegt habe, sei weder erkennbar noch kontrol-

lierbar gewesen.

2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. September 2000, das in dem ge-

gen denselben Beklagten gerichteten und sachlich auch im wesentlichen

gleichgelagerten Verfahren X ZR 94/98 ergangen und inzwischen veröffentlicht

ist (NJW 2001, 360), zu diesen Rügen der Revision im einzelnen Stellung ge-

nommen. Hierauf wird insoweit verwiesen.

II. Der Senat hat in diesem Urteil auch die weiteren für die Entscheidung

maßgeblichen Gründe erörtert. Die folgenden Erwägungen sind gleichlautend

bereits in dem Urteil vom 26. September 2000 aufgeführt. Besonderheiten ha-

ben sich insoweit nicht ergeben.

1. Das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzungen des Beklagten als

Ursache des den Klägern mit ihren Geldanlagen entstandenen Schadens an-

gesehen. Es hat die Kausalität damit begründet, daß im Prospekt der P. GmbH

mit der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben worden sei, was auch der

Beklagte gewußt habe. Er habe gewußt, daß Interessenten, die den Prospekt

gelesen hätten, unter anderem auf diese Prüfung vertraut hätten. Auch habe er

damit rechnen müssen, daß seine Prüfergebnisse für die Kundenwerbung ein-

gesetzt würden. Hätte er deutlich gemacht, daß die Anlagegelder nicht direkt

an Broker ausgezahlt würden, sondern an einen weiteren "Treuhänder" einer

sogenannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, hätten die Anleger erkannt,

daß die Angaben im Prospekt unzutreffend gewesen seien. Sie hätten sodann

nicht auf die Sicherheit ihrer Anlage vertraut und deshalb ihr Geld nicht über

die P. GmbH angelegt. Die Kläger hätten bei entsprechenden Hinweisen des

Beklagten auch erkannt, daß aufgrund der versprochenen Rendite eine

91 %ige Kapitalsicherheit gar nicht habe bestehen können. Hätten die Kläger

ihre Einlagen nicht an den Treuhänder W. gezahlt, wären diese nicht verloren-

gegangen.

2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.

a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Schaden der Kläger

bereits dadurch entstanden ist, daß sie sich an dem Anlagesystem der Firma P.

GmbH beteiligt und entsprechende Geldbeträge eingezahlt haben. Eine Er-

satzpflicht des Beklagten aus dem mit ihm geschlossenen Werkvertrag kann

ein solcher Schaden jedoch nur dann auslösen, wenn er durch vorangegange-

ne Verletzungen der Vertragspflichten des Beklagten verursacht war. Dies läßt

sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Ein Prü-

fungsauftrag der Kläger über die Verwendung ihrer Mittel konnte dem Beklag-

ten erst nach der Anlageentscheidung der Kläger erteilt werden; die Verwen-

dung der eingezahlten Geldbeträge konnte naturgemäß erst nach deren Ein-

zahlung und Weiterleitung - mithin erst nach Eintritt des Schadens - geprüft

und beanstandet werden.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann insoweit auch

nicht darauf abgestellt werden, daß in den beim Abschluß des Gesellschafts-

und des Treuhandvertrages den Anlegern vorgelegten Prospekten mit der Tä-

tigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben wurde. Da der Beklagte nicht zum

Kreis der Prospektverantwortlichen zählt, wie das Berufungsgericht mit Recht

festgestellt hat, kann dies allein eine vertragliche Haftung des Beklagten nicht

begründen.

c) Die angefochtene Entscheidung beruht daher auf Rechtsfehlern und

kann mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Die Frage, ob sich

eine Ersatzpflicht des Beklagten daraus ableiten läßt, daß die Kläger auf die

Richtigkeit der für frühere Anleger erteilten Testate des Beklagten vertrauen

durften, ist in anderem Zusammenhang (siehe unten bei III 2) noch zu erörtern.

III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auf der Grundlage

der bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als

richtig dar (§ 563 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht Schadensersatzansprüche der

Kläger gegen den Beklagten aus Prospekthaftung verneint.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH,

Urt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 90; BGHZ 115, 213, 218; Urt.

v. 1.12.1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) unterliegen der Haftung wegen

unrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt die Herausgeber

des Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesondere

die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesell-

schaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der

Geschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen.

Insoweit ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweise

entgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, daß die

jeweiligen Personen und ihr Einfluß im Prospekt offenbart werden oder den

Anlegern sonst bekannt geworden sind (vgl. BGHZ 79, 337, 341, 342). Darüber

hinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer

besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer

Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen

in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen Vertrauenstatbe-

stand geschaffen haben (BGH aaO; BGH, Urt. v. 14.4.1996 - II ZR 123/85,

WM 1986, 904, 906; BGHZ 77, 172, 176 - Wirtschaftsprüfer).

Nach diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung des Beklagten

nicht in Betracht. Der Beklagte hatte keine Funktionen innerhalb der P. GmbH.

Er gehörte unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der für den Inhalt des Pro-

spekts verantwortlich war. Eine Haftung aus Garantenstellung scheidet aus,

weil der Beklagte im Prospekt der P. GmbH weder als Sachverständiger ver-

trauensbildende Erklärungen abgegeben hat noch eine Mitwirkung an der Pro-

spektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist.

2. Allerdings könnte eine Schadenshaftung des Beklagten aus Ver-

schulden bei Vertragsschluß in Betracht kommen, wenn die P. GmbH und de-

ren Vertreter den Klägern gegenüber - wie diese behaupten - vor Zeichnung

der Anteile unter Hinweis auf die Prospekte mit den unrichtigen Prüftestaten

des Beklagten geworben haben und wenn der Beklagte damit rechnete oder

rechnen mußte, daß die P. GmbH und deren Vertreter seine Testate zur An-

werbung von Kapitalanlegern einsetzten. Sollte sich dies erweisen, hätte der

Beklagte durch pflichtwidrige Duldung des Gebrauchs seiner mit den Angaben

des Prospekts nicht übereinstimmenden Prüfberichte durch die P. GmbH einen

Vertrauenstatbestand geschaffen oder aufrechterhalten, der seine Schadens-

ersatzpflicht wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs-

pflichten bereits vor Abschluß der konkreten Prüfaufträge begründete.

a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß

die berufliche Stellung bedeutsam dafür sein kann, ob eine Person auch Dritten

gegenüber, zu denen sie keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen un-

terhält, nach den Grundsätzen der vertraglichen oder quasi-vertraglichen Haf-

tung einzustehen hat (BGHZ 74, 103, 108 ff.; BGH, Urt. v. 8.12.1994

- III ZR 175/93, BGHR BGB vor § 1 Verschulden bei Vertragsschluß, Vertreter-

haftung 15). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat aner-

kannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellung-

nahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Sachver-

ständige, aus Vertrag mit Schutzwirkungen für Dritte gegenüber Personen

haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungs-

gemäß Gebrauch macht (BGHZ 127, 378, 380 f.). Personen, die aufgrund ihrer

besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer

Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, wie etwa Rechtsanwälte und

Wirtschaftsprüfer, können, wie oben ausgeführt, als Prospektverantwortliche

schadensersatzpflichtig sein, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung

tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGH,

Urt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, NJW-RR 1992, 879, 883).

Dieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde,

daß für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Angaben

jeder einstehen muß, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm

auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluß der Kapitalan-

leger Einfluß genommen hat. Gleiche Grundsätze müssen für Wirtschaftsprüfer

gelten, die nicht zu den Prospektverantwortlichen zählen, aber gleichwohl eine

Garantenstellung einnehmen, indem sie sich in ein Kapitalanlagesystem als

Kontrollorgan einbinden lassen und aufgrund des ihnen entgegengebrachten

Vertrauens Einfluß auf die Anlageentscheidung der Anlageinteressenten neh-

men.

Wirtschaftsprüfer genießen aufgrund ihrer staatlich anerkannten Sach-

kunde in wirtschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen.

Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwie-

gen und eigenverantwortlich auszuüben und sich insbesondere bei der Erstat-

tung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten

(§ 43 WPO). Er ist verpflichtet, seine Prüfberichte diesen Anforderungen ent-

sprechend anzufertigen und in diesen enthaltene Aussagen auf ihre Wahr-

heitsgemäßheit zu überprüfen. Bei der Erstellung solcher Testate hat er den

Geboten der Vollständigkeit und Klarheit zu genügen (Hopt, Festschrift für

K. Pleyer, 1986, S. 341, 364 ff.). Ist der Wirtschaftsprüfer nach dem dem An-

lageinteressenten vorgelegten Prospekt in das Kapitalanlagesystem so einge-

bunden, daß das Kapitalsicherungssystem von der Vollständigkeit und Richtig-

keit der Prüfungen des Wirtschaftsprüfers abhängt, so wird hierdurch der Ein-

druck besonderer Zuverlässigkeit des Systems geschaffen und für die Anlage-

interessenten eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewähr

für die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt über die Kapitalanlage gemach-

ten Angaben gegeben (vgl. dazu Nirk, Festschrift für Fritz Hauss, 1978, S. 267,

283).

b) Einen solchen zusätzlichen Vertrauenstatbestand könnte der Be-

klagte als Wirtschaftsprüfer dadurch geschaffen haben, daß er in Kenntnis der

Angaben des Werbeprospektes und des Treuhandvertrages für die P. GmbH

Prüftestate erstellte, in denen er mit Bezug auf seine Prüfungen des Zahlungs-

verkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder bestätigte, daß der Zahlungsver-

kehr über die Anderkonten entsprechend dem Treuhandvertrag abgewickelt

und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand der Kontoauszüge

und Belege nachgewiesen worden seien, die P. GmbH weder Gelder der Ka-

pitalanleger entgegengenommen noch direkt darüber verfügt habe, daß die

Einzahlungen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile vom Mittelverwen-

dungstreuhänder in entsprechenden Listen erfaßt worden seien und daß die

finanzielle Abwicklung (Mittelzufluß und Mittelverwendung) entsprechend dem

Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgt sei. Dieser Inhalt der Prüftestate

konnte von Anlageinteressenten in Verbindung mit den Angaben in dem Wer-

beprospekt über die spezielle Kapitalsicherung als Vorzug des von der

P. GmbH angebotenen Anlagesystems dahin verstanden werden, die Kapital-

anlage sei gerade wegen der sachkundigen Kontrolle besonders zuverlässig

und enthalte für den Anleger nur ein geringes, zu vernachlässigendes Risiko.

In dieser Auffassung konnten sich Anleger insbesondere dadurch bestärkt se-

hen, daß sie dem Prospekt zur Qualität der Kontrolle entnahmen, die vertrags-

gemäße Verwaltung der Beteiligungen der Anleger werde durch halbjährige

Prüfungen einer "unabhängigen namhaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"

sichergestellt, die die "tatsächliche Durchführung auf Richtigkeit" überprüfe,

"um eine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten". Aus der maßgeblichen Sicht

der Anlageinteressenten mußte gerade die hohe Qualifikation des Wirtschafts-

prüfers den Angaben in dem Werbeprospekt besonderes Gewicht geben.

c) Setzte die P. GmbH die in ihrem Inhalt unstreitigen Testate des Be-

klagten zur Kundenwerbung ein und hatte der Beklagte hiervon Kenntnis oder

mußte er nach den Umständen mit einem solchen Verhalten der P. GmbH

rechnen, so handelte er auch schuldhaft.

Angesichts der ihm bekannten Widersprüche zwischen den Angaben

des Prospektes und der tatsächlichen Handhabung ergab sich für den Beklag-

ten gegenüber allen Anlageninteressenten der P. GmbH die Pflicht, auf diese

Abweichungen hinzuweisen. Jedenfalls durfte er nicht durch unrichtige oder

irreführende Prüftestate Interessenten zu einer Anlage veranlassen. Der Be-

klagte konnte und mußte auch aus den Angaben des Prospektes entnehmen,

daß ihm als Wirtschaftsprüfer in dem Kapitalanlagesystem der P. GmbH eine

maßgebliche Rolle zufiel und daß gerade seine Stellung als Wirtschaftsprüfer

in dem Sicherungssystem des Modells dazu gedacht und geeignet war, bei

Anlegern Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Modells zu schaffen.

d) Demgegenüber kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf beru-

fen, er habe die Prüfung der Konten und die Prüfungsberichte entsprechend

dem Umfang des ihm von der P. GmbH erteilten Auftrages durchgeführt; er sei

nur beauftragt gewesen, den Mittelzufluß auf das Treuhandkonto und die ord-

nungsgemäße Verbuchung zu prüfen und zu testieren. Dies habe er getan.

Wenn dies mit dem im Prospekt dargestellten Inhalt der Tätigkeit des zu be-

auftragenden Wirtschaftsprüfers nicht übereinstimme, so hafte er hierfür nicht.

Ein Wirtschaftsprüfer, der sich in ein Kapitalanlagesystem als Kon-

trollorgan einbinden läßt und der durch sachlich unrichtige Prüftestate bei An-

legern einen Vertrauenstatbestand begründet, kann sich der Schadenshaftung

nicht dadurch entziehen, daß er auf seinen beschränkten Prüfauftrag verweist.

Vielmehr muß er, wenn er die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb und

die Diskrepanz zwischen Auftragsinhalt und Anpreisung im Prospekt feststellt,

geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm (mit)geschaffenen Vertrau-

enstatbestand zu beseitigen. Welche Maßnahmen dies sind, wird von der kon-

kreten Fallgestaltung abhängen. Ist seine Tätigkeit noch nicht nach außen ge-

treten, wird es genügen, den Prüfauftrag zu kündigen. Ist der Wirtschaftsprüfer

bereits tätig geworden und werden seine Prüfberichte von seinem Auftraggeber

in der Werbung um Anleger benutzt, so wird ihm jedenfalls zuzumuten sein, die

Anleger zu warnen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind,

der Bildung eines durch seine Tätigkeit im Rahmen des Anlagesystems ge-

schaffenen Vertrauens entgegenzuwirken. Ein Wirtschaftsprüfer, der die Mittel-

verwendung im Rahmen eines Kapitalanlagesystems zu prüfen hat, darf nicht

ohne aufklärenden Hinweis die Ordnungsgemäßheit der Mittelverwendung

durch den Treuhänder bescheinigen, wenn er weiß, daß es in dem System

noch weitere Stufen gibt, die er nicht überprüft hat und auch nicht überprüfen

konnte und von denen die Anleger keine Kenntnis haben können.

e) Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob der Beklagte wußte

oder damit rechnen mußte, daß die von ihm erstellten Testate bei der Werbung

der P. GmbH verwandt wurden. Der Beklagte hat vorgetragen, daß die von ihm

gefertigten Bestätigungsvermerke den Vertriebsbeauftragten nur zur internen

Information zur Verfügung gestellt worden seien, nicht aber für Werbezwecke.

Sollte sich erweisen, daß Prüfberichte ohne Kenntnis des Beklagten und ver-

tragswidrig von den Vertretern der P. GmbH zur Werbung auch gegenüber den

Klägern eingesetzt worden sind, so könnte die Haftung des Beklagten entfal-

len, weil der Beklagte auf die Willensentschließung der Anleger nicht in einer

ihm zuzurechnenden Weise Einfluß genommen hätte. Stellte sich heraus, daß

der Beklagte zumindest damit rechnen mußte, daß die Testate zur Werbung

benutzt würden, hätte er unter Verletzung seiner vorvertraglichen Pflichten das

Vertrauen der Anleger (mit)begründet. Seine Pflichtverletzung wäre auch

mitursächlich für den Schaden der Kläger. Dies wird das Berufungsgericht, ge-

gebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien, aufzuklären haben.

3. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus unerlaubter Handlung ver-

neint, weil für ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 826 BGB und § 823

Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB keine Anhaltspunkte vorhanden sei-

en.

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erschöpfen den

vorgetragenen Sachverhalt zu den Tatbeständen der unerlaubten Handlung

nicht. Insbesondere kommt auch eine Haftung des Beklagten aus den §§ 823

Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 264 a Abs. 1 Nr. 1 Fall 3,

266 StGB wegen Beihilfe zu Betrug, Kapitalanlagebetrug oder Untreue in Be-

tracht, die der Geschäftsführer der P. GmbH zu Lasten der Kläger begangen

hat. Auch dies wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und

Entscheidung der Sache zu prüfen haben. Dabei wird es folgendes zu berück-

sichtigen haben:

Für den subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz des Teilneh-

mers (BGHZ 70, 277, 286; BGHZ 105, 121, 134). Sollte sich ergeben, daß der

Beklagte eigene fördernde Beiträge leistete, so wird die Annahme eines sol-

chen Vorsatzes nicht fernliegen, da er den Prospekt der P. GmbH und die da-

von abweichende tatsächliche Handhabung kannte. Ein weitergehender Vor-

satz

ist

insbesondere

im Rahmen der Beihilfe zum Anlagebetrug

(§ 264 a StGB) nicht erforderlich.

Voraussetzung für eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 826 BGB

für Schäden, die daraus entstanden sind, daß ein Dritter auf die Richtigkeit ei-

nes von ihm erstellten, aber tatsächlich unrichtigen Testates vertraut hat, ist

zunächst die Feststellung von Umständen, die das Verhalten des Wirtschafts-

prüfers als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Die Vorlage ei-

nes fehlerhaften Testates allein reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr,

daß der Wirtschaftsprüfer leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat (BGH,

Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, WM 1987, 257, 258; BGH, Urt. v. 14.4.1986

- II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906). Ein solches sittenwidriges Verhalten kann

schon dann vorliegen, wenn der das Testat erteilende Wirtschaftsprüfer sich

grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerkes

verschließt.

Da dem Beklagten bekannt war, daß die Mittelverwendung von ihm nur

unvollständig überprüft wurde und deshalb eine wirksame Kontrolle nicht be-

stand, könnte es leichtfertig gewesen sein, Prüftestate zu erstellen, die eine

dahingehende Einschränkung nicht enthielten.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Keukenschrijver

Meier-Beck