BGH Urteile vom 20.03.2001 – XI ZR 260/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. März 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 15. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli
2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz
wegen angeblich unterlassener Aufklärung über das Risiko einer Kapi-
talanlage.
Die Kläger kauften im Rahmen eines steuersparenden Erwerber-
modells mit notariellem Vertrag vom 19. Juli 1991 eine vermietete Ei-
gentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Be-
klagte ihnen ein Darlehen in Höhe von 161.000 DM. Im Jahr 1996 ver-
kauften die Kläger die Eigentumswohnung für 78.000 DM. Mit Schrei-
ben ihrer Anwälte vom 27. Februar 1997 fochten sie den Darlehensver-
trag wegen arglistiger Täuschung an.
Die Kläger haben behauptet, sie seien über das Baujahr der Ei-
gentumswohnung getäuscht worden. Die Beklagte habe wissentlich das
Anlageobjekt fast über das Doppelte seines Wertes hinaus finanziert.
Das Landgericht hat die Klage über 94.652,76 DM zuzüglich Zin-
sen abgewiesen, da die Kläger eine Verletzung von Aufklärungspflich-
ten durch die Beklagte nicht substantiiert dargetan und überdies den
geltend gemachten Schaden nicht hinreichend konkretisiert hätten. Die
Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht als unzulässig verwor-
fen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Kläger ist nicht be-
gründet.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung der Klä-
ger unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen
des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Sie enthalte - dies wird im Beru-
fungsurteil im einzelnen ausgeführt - zu den entscheidungserheblichen
Teilen nur Leerformeln, Formalbegründungen und Bezugnahmen ohne
ergänzenden konkreten Tatsachenvortrag.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung
stand.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Kläger
das Urteil des Landgerichts nicht zulässig mit dem Rechtsmittel der Be-
rufung angefochten haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Berufungs-
begründung insgesamt nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO genügt, weil sie ausschließlich Leerformeln, Formalbegründungen
und Bezugnahmen enthält. Sie ist jedenfalls unzureichend, weil das
Landgericht die Klage aus zwei voneinander unabhängigen Erwägun-
gen abgewiesen und die Berufungsbegründung der Kläger eine davon
nicht angegriffen hat.
1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung
die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe
der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Be-
weismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtferti-
gung ihrer Berufung anzuführen hat. Bereits aus der Berufungsbegrün-
dung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichts-
punkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder –verteidi-
gung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtli-
chen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf
welche Gründe er sich hierfür stützen will. Hat das Landgericht die Ab-
weisung eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unab-
hängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, so muß sich die
Berufungsbegründung mit beiden Erwägungen befassen. Für jede der
Erwägungen ist deshalb in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3
Nr. 2 ZPO genügenden Weise darzulegen, warum das angefochtene
Urteil dadurch nicht getragen wird (Senatsurteil vom 15. Juni 1993
- XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073, 3074; BGH, Urteile
vom
13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082, vom
18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126 und vom 11. November
1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947 jeweils m.w.Nachw.). Andernfalls
ist die Berufung insgesamt unzulässig. So liegt es hier.
2. Das Landgericht hat die Abweisung des geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs nicht nur darauf gestützt, daß eine schuld-
hafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten von den Klägern nicht
dargetan sei. Es hat auch das Vorbringen der Kläger zu ihrem behaup-
teten Schaden nicht als hinreichend substantiiert angesehen. Beide
Erwägungen sind voneinander unabhängig und tragen das Ergebnis je-
weils selbständig.
Die Kläger haben sich in der Berufungsbegründung nur mit der
angeblichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten befaßt. Die
zweite Erwägung des Landgerichts, die Kläger hätten ihren Schaden
nicht hinreichend dargetan, wird in der Berufungsbegründung nicht an-
gegriffen, geschweige denn genügt die Berufungsbegründung insoweit
den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die bloße Bezugnah-
me auf das "gesamte erstinstanzliche Vorbringen" reicht nicht aus.
III.
Die Revision der Kläger war daher als unbegründet zurückzuwei-
sen.
Nobbe Siol Bungeroth
van Gelder Joeres