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BGH Urteile vom 20.03.2001 – XI ZR 260/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. März 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 15. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli

2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz

wegen angeblich unterlassener Aufklärung über das Risiko einer Kapi-

talanlage.

Die Kläger kauften im Rahmen eines steuersparenden Erwerber-

modells mit notariellem Vertrag vom 19. Juli 1991 eine vermietete Ei-

gentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Be-

klagte ihnen ein Darlehen in Höhe von 161.000 DM. Im Jahr 1996 ver-

kauften die Kläger die Eigentumswohnung für 78.000 DM. Mit Schrei-

ben ihrer Anwälte vom 27. Februar 1997 fochten sie den Darlehensver-

trag wegen arglistiger Täuschung an.

Die Kläger haben behauptet, sie seien über das Baujahr der Ei-

gentumswohnung getäuscht worden. Die Beklagte habe wissentlich das

Anlageobjekt fast über das Doppelte seines Wertes hinaus finanziert.

Das Landgericht hat die Klage über 94.652,76 DM zuzüglich Zin-

sen abgewiesen, da die Kläger eine Verletzung von Aufklärungspflich-

ten durch die Beklagte nicht substantiiert dargetan und überdies den

geltend gemachten Schaden nicht hinreichend konkretisiert hätten. Die

Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht als unzulässig verwor-

fen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Kläger ist nicht be-

gründet.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung der Klä-

ger unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen

des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Sie enthalte - dies wird im Beru-

fungsurteil im einzelnen ausgeführt - zu den entscheidungserheblichen

Teilen nur Leerformeln, Formalbegründungen und Bezugnahmen ohne

ergänzenden konkreten Tatsachenvortrag.

II.

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung

stand.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Kläger

das Urteil des Landgerichts nicht zulässig mit dem Rechtsmittel der Be-

rufung angefochten haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Berufungs-

begründung insgesamt nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2

ZPO genügt, weil sie ausschließlich Leerformeln, Formalbegründungen

und Bezugnahmen enthält. Sie ist jedenfalls unzureichend, weil das

Landgericht die Klage aus zwei voneinander unabhängigen Erwägun-

gen abgewiesen und die Berufungsbegründung der Kläger eine davon

nicht angegriffen hat.

1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung

die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe

der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Be-

weismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtferti-

gung ihrer Berufung anzuführen hat. Bereits aus der Berufungsbegrün-

dung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichts-

punkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder –verteidi-

gung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtli-

chen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf

welche Gründe er sich hierfür stützen will. Hat das Landgericht die Ab-

weisung eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unab-

hängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, so muß sich die

Berufungsbegründung mit beiden Erwägungen befassen. Für jede der

Erwägungen ist deshalb in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3

Nr. 2 ZPO genügenden Weise darzulegen, warum das angefochtene

Urteil dadurch nicht getragen wird (Senatsurteil vom 15. Juni 1993

- XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073, 3074; BGH, Urteile

vom

13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082, vom

18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126 und vom 11. November

1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947 jeweils m.w.Nachw.). Andernfalls

ist die Berufung insgesamt unzulässig. So liegt es hier.

2. Das Landgericht hat die Abweisung des geltend gemachten

Schadensersatzanspruchs nicht nur darauf gestützt, daß eine schuld-

hafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten von den Klägern nicht

dargetan sei. Es hat auch das Vorbringen der Kläger zu ihrem behaup-

teten Schaden nicht als hinreichend substantiiert angesehen. Beide

Erwägungen sind voneinander unabhängig und tragen das Ergebnis je-

weils selbständig.

Die Kläger haben sich in der Berufungsbegründung nur mit der

angeblichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten befaßt. Die

zweite Erwägung des Landgerichts, die Kläger hätten ihren Schaden

nicht hinreichend dargetan, wird in der Berufungsbegründung nicht an-

gegriffen, geschweige denn genügt die Berufungsbegründung insoweit

den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die bloße Bezugnah-

me auf das "gesamte erstinstanzliche Vorbringen" reicht nicht aus.

III.

Die Revision der Kläger war daher als unbegründet zurückzuwei-

sen.

Nobbe Siol Bungeroth

van Gelder Joeres