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BGH Urteil vom 10.06.2003 – X ARZ 56/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. Juni 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und

Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 13. Dezember 2000 ver-

kündete Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-

gen das am 2. September 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer

18 des Landgerichts Berlin als unzulässig verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-

zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesell-

schaft. Sie wurde mit der Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz der Klägerin zum

1. Juli 1990 betraut und zum Abschlußprüfer der Jahresabschlüsse zum

31. Dezember 1990 und zum 31. Dezember 1991 bestellt.

Am 26. Juni 1991 verkaufte die Treuhandanstalt ihre Geschäftsanteile an

der durch Umwandlung eines Betriebsteils eines ehemaligen Kombinats ent-

standenen Klägerin in unterschiedlicher Stückelung an insgesamt neun Ange-

stellte (sogenannte Ersterwerber).

1994 beauftragte die Klägerin andere Wirtschaftsprüfer, die DM-Eröff-

nungsbilanz auf den 1. Juli 1990 (erneut) zu prüfen. Diese Prüfer kamen u.a. zu

dem Ergebnis, daß diese Bilanz sachliche Fehler enthalten habe, daß die Be-

klagte nicht Abschlußprüfer habe sein können, weil sie an der Aufstellung der

Bilanz mitgewirkt habe, und daß deshalb auch die nachfolgenden Abschlüsse

zum 31. Dezember 1990 und zum 31. Dezember 1991 nicht wirksam hätten

festgestellt werden können.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin das im Hinblick auf die DM-

Eröffnungsbilanz und die beiden Jahresabschlüsse an die Beklagte gezahlte

Honorar nebst Zinsen zurückverlangt. Dieser Teil der Klage ist beschieden; in-

soweit hat der Senat die Revision der in den Vorinstanzen unterlegenen Kläge-

rin nicht angenommen.

Die Klägerin hat außerdem zuletzt noch Feststellung begehrt, daß die

Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden und Folgeschäden zu ersetzen,

die ihr aus Anlaß und/oder infolge der von der Beklagten zu vertretenden Auf-

stellung und/oder Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. Juli 1990 sowie

der Schlußbilanz auf den 31. Dezember 1990 und auf den 31. Dezember 1991

entstanden sind. Das Landgericht hat auch diesen Teil der Klage abgewiesen.

Das Kammergericht hat die den Feststellungsantrag betreffende Berufung der

Klägerin als unzulässig verworfen. Auch hiergegen richtet sich die Revision der

Klägerin.

Entscheidungsgründe

Soweit das Rechtsmittel sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht

die den Schadensersatzfeststellungsantrag betreffende Berufung der Klägerin

mangels ausreichender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen hat, ist

die Revision der Klägerin gemäß § 547 ZPO in der bis zum 31. Dezember

2001 geltenden und hier gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO maßgeblichen Fassung

(a.F.) statthaft. Die in rechter Frist und Form eingelegte und begründete Revisi-

on hat insoweit auch Erfolg; sie führt zur Zurückverweisung des Feststellungs-

begehrens an das Berufungsgericht und - als Folge davon - auch zur Zurück-

verweisung der nach §§ 91 ff. ZPO in Abhängigkeit vom Erfolg dieses Begeh-

rens zu beantwortenden Frage, wer in welchem Umfang die Kosten des

Rechtsstreits zu tragen hat.

1. Die Zulässigkeit der im Hinblick auf den Feststellungsantrag erhobe-

nen Revision hat zur Folge, daß der Senat den insoweit für die Zulässigkeit der

Berufung maßgeblichen Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu

würdigen hat (BGH, Urt. v. 24.4.2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722 m.w.N.).

Diese Prüfung ergibt, daß die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforde-

rungen des § 519 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. genügt hat.

a) Das Landgericht hat das zuletzt noch streitige Schadensersatzfest-

stellungsbegehren abgewiesen, weil nicht einmal ersichtlich sei, wer die Kläge-

rin in welcher Höhe und woraus in Anspruch nehmen solle. Außerdem hat das

Landgericht die Klägerin auch in der Lage gesehen, die Höhe gegebenenfalls

drohender Ansprüche darzulegen.

Mit der zweiten Begründung ist das Feststellungsinteresse, also die ge-

mäß § 256 Abs. 1 ZPO bei Feststellungsklagen erforderliche besondere Sach-

urteilsvoraussetzung, verneint worden, weil die Erhebung einer auf Leistung

gerichteten Schadensersatzklage möglich gewesen oder - wie das Landgericht

sich ausgedrückt hat - der Vorrang der Leistungsklage nicht beachtet sei. Aber

auch die erste Begründung, mit der die Frage negativ beantwortet worden ist,

ob ein Schaden der Klägerin wahrscheinlich ist, zielte auf die Zulässigkeit der

Feststellungsklage.

b) Da beide Begründungen des Landgerichts die Abweisung der Fest-

stellungsklage als unzulässig gleichermaßen und unabhängig voneinander

rechtfertigen sollten, war die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung

hinreichend begründet, wenn die Klägerin als Rechtsmittelführerin für jede Be-

gründung dargelegt hatte, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen

sich nach ihrer Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht rechtfertige.

Denn die Rechtsmittelbegründung muß - im Falle ihrer Berechtigung - geeignet

sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Hierzu reicht ein Angriff gegen eine

von mehreren selbständigen Urteilsbegründungen nicht aus (st. Rspr., z.B.

BGH, Beschl. v. 25.1.1989 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; Urt. v. 20.3.2001

- XI ZR 260/00, BGH-Report 2001, 525).

c) Gegen die Annahme des Landgerichts, im vorliegenden Fall habe der

Vorrang der bezifferten Leistungsklage beachtet werden können, hat die Kläge-

rin in ihrer Berufungsbegründungsschrift angeführt (dort S. 68), solange die tat-

sächliche Inanspruchnahme der Klägerin durch die Rechtsnachfolgerin der

Treuhandanstalt möglich und in der Höhe noch nicht festgestellt sei, müsse ei-

ne Feststellungsklage zulässig sein. Außerdem hat sie sich unter Angabe des/

der Aktenzeichen auf eine Nichtigkeitsklage von Gesellschaftern bezogen (S. 7)

und darauf abgestellt, daß sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs

über die Nichtigkeitsklage Rückschlüsse ergäben, die im vollem Umfange der-

zeit noch nicht erfaßt werden könnten (S. 68). Das war eine auf den konkreten

Fall bezogene Darlegung und ließ erkennen, daß und warum die Klägerin die

Verneinung eines Feststellungsinteresses durch das Landgericht nicht für trag-

fähig hielt und mit der Berufung bekämpfte. Das genügte dem Begründungser-

fordernis. Denn nach ständiger Rechtsprechung zu dem bis zum 31. Dezember

geltenden Prozeßrecht muß die Berufungsbegründung nur auf den Streitfall

zugeschnitten sein und deutlich machen, auf welche Punkte tatsächlicher oder

rechtlicher Art sich die Angriffe erstrecken sollen (BGH, Urt. v. 11.7.2002

- VII ZR 261/00, NJW-RR 2002, 1499 m.w.N.). Darauf, ob die gemachten Aus-

führungen schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich haltbar sind,

kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an (BGH, Urt. v. 4.10.1999

- II ZR 361/98, NJW 1999, 3784 m.w.N.). Es kann deshalb in diesem Zusam-

menhang auch dahinstehen, ob und gegebenenfalls wie die Darlegungen der

Klägerin zur Zulässigkeit der Schadensersatzfeststellungsklage mit den nach-

folgend unter d) behandelten Ausführungen der Berufungsbegründungsschrift in

Einklang zu bringen sind.

d) Zu Recht macht die Revision ferner geltend, daß die Klägerin sich in

der Berufungsbegründungsschrift auch mit der Frage der Wahrscheinlichkeit

eines Schadenseintritts befaßt hat und daß der insoweit gemachten Darlegung

zu entnehmen war, warum die Klägerin sich geschädigt fühlt und daß sie aus

diesem Grund die Abweisung des Feststellungsantrags nicht hinzunehmen be-

reit ist. Nach diesen Darlegungen ist der Feststellungsantrag nicht - wie vom

Landgericht angenommen - wegen einer durch die Erstellung und/oder Prüfung

der streitigen Bilanzen möglicherweise verursachten Inanspruchnahme der Klä-

gerin durch Dritte gestellt, sondern weil die Beklagte mit den Ersterwerbern

kollusiv zusammengewirkt haben soll, damit die Ersterwerber die von ihnen

nach der Behauptung der Klägerin dann auch genutzte Möglichkeit hätten, sich

Werte der unterbewerteten Gesellschaft anzueignen, um hiermit das für den

Kaufpreis aufgenommene Darlehen alsbald tilgen zu können. So heißt es in der

Berufungsbegründungsschrift (auf S. 19), daß "das bei Management-by-out-

Privatisierung gebräuchliche Modell hier manipulativ so verbessert" worden sei,

daß eine fast volle Abdeckung des Kaufpreises aus zukünftigen Erträgen und

Darlehen der Klägerin als gesichert erschienen sei. Außerdem behandelt die

Berufungsbegründung (auf S. 60 ff.) ausdrücklich verdeckte Gewinnausschüt-

tungen, Darlehen und eine Vorabausschüttung von 2 Mio. DM an die Erster-

werber. Das genügte im Hinblick auf das vom Landgericht vermißte Eingehen

auf eine mögliche Schädigung der Klägerin, die dadurch geschehen sein soll,

daß die Beklagte die Bilanzen geprüft hat. Auch insoweit ist ohne Belang, ob

diese oder andere in der Berufungsbegründung hierzu gemachten Ausführun-

gen schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich haltbar sind.

2. Das Berufungsgericht, das - wie die Nichtannahme der Revision im

übrigen zeigt - Ansprüche wegen Schlechterfüllung ohne Rechtsfehler verneint

hat, wird deshalb nunmehr über das aufgrund des zusätzlichen Vortrags der

Klägerin möglicherweise berechtigte Schadensersatzfeststellungsbegehren

sachlich zu entscheiden und die Kostenentscheidung neu zu treffen haben. Da-

bei werden das gesamte insoweit einschlägige Vorbringen der Parteien hierzu

einschließlich etwaiger geltend gemachter Einreden und das - gegebenenfalls

nach prozeßfördernder gerichtlicher Anleitung - insoweit ergänzend Vorge-

brachte zu berücksichtigen sein.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf