Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.03.2001 – 1 StR 77/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Regensburg vom 16. November 2000 im Ausspruch über
die Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben, soweit der Vorweg-
vollzug von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wor-
den ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die not-
wendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsver-
fahren hat zu einem Drittel die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln und anderer Straftaten zu zwei Gesamtfreiheits-
strafen von einem Jahr und neun Monaten sowie drei Jahren und neun Mona-
ten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, den Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt unterzubringen und zwei Jahre der Freiheitsstrafen vor der Un-
terbringung zu vollziehen.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Be-
schlußtenor ersichtlichen Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen liegt bei dem Angeklagten eine Suchter-
krankung im Sinne einer Polytoxikomanie vor. Er ist krankheitseinsichtig und
therapiemotiviert, so daß eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach
Einschätzung des Landgerichts sinnvoll ist.
Die Anordnung des Vorwegvollzuges von Freiheitsstrafe vor der Unter-
bringung des Angeklagten im Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB hält recht-
licher Nachprüfung nicht stand. Tragfähige Gründe dafür, von der gesetzlich
vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge im Falle des Angeklagten abzuwei-
chen, führt die Strafkammer nicht an; solche liegen auch nicht auf der Hand.
Richtschnur für die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Rehabilitationsinter-
esse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67
Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder
kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauer-
haften Erfolg verspricht. Gerade bei längerer Strafdauer muß es darum gehen,
den Angeklagten frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er im Strafvoll-
zug an der Verwirklichung des Vollzugszieles arbeiten kann. Eine Abweichung
von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Begründung. Steht zu
besorgen, daß der an die Maßregel anschließende Strafvollzug den Maßrege-
lerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen dafür überzeugende Grün-
de vorliegen (vgl. Senat, Beschl. vom 30. Januar 2001 – 1 StR 481/00 –
m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht bestimmte Ausnahme
nicht gerecht. Es fehlt eine auf die Person des Angeklagten bezogene Würdi-
gung der Umstände des Einzelfalles. Die Strafkammer begründet die nach ihrer
Ansicht hier leichtere Erreichbarkeit des Zwecks der Maßregel nach § 64 StGB
mit der allgemeinen Erwägung, die Unterbringung in der Entziehungsanstalt sei
verbunden mit einer schrittweisen Lockerung des Vollzugs mit fortschreitender
Behandlung, an deren Ende dann die Entlassung in die Freiheit stehen solle.
Es wäre verfehlt, die Behandlung des Angeklagten sofort zu beginnen und
nach ihrem Abschluß den Angeklagten in den Strafvollzug zurückzubringen
(UA S. 27).
Diese allgemeine Erwägung steht im Widerspruch zu der gesetzlichen
Wertung in § 67 Abs. 1 StGB, wonach im Regelfall zunächst die Maßregel zu
vollziehen ist. Will der Tatrichter von der der gesetzlichen Wertung entspre-
chenden Reihenfolge aufgrund des § 67 Abs. 2 StGB abweichen, so muß er
dies mit auf den Einzelfall bezogenen, tragfähigen Erwägungen begründen.
Aufgrund der bisher verbüßten Haft des Angeklagten sieht der Senat
von einer Zurückverweisung der Sache ab und läßt statt dessen die Anordnung
des Vorwegvollzuges entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die Kosten- und Auslagenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung,
daß der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt hat.
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Schaal