BGH Beschluss vom 30.01.2001 – 1 StR 481/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Regensburg vom 6. Juni 2000 im Ausspruch über die
Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben, soweit der Vorwegvoll-
zug von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe vor der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
angeordnet worden ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-
bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöti-
gung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt so-
wie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Zur Vollstreckungsreihenfolge
hat es bestimmt, daß zunächst ein Jahr und acht Monate der Freiheitsstrafe zu
vollstrecken ist; anschließend ist der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt
und sodann in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Die Revision des
Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg,
soweit das Landgericht den teilweisen Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor
der Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet hat; im übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung des Vorwegvollzuges von Freiheitsstrafe vor der Unter-
bringung des Angeklagten im Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB hält recht-
licher Nachprüfung nicht stand. Die vom Landgericht dafür gegebene Begrün-
dung widerstreitet der vom Gesetzgeber in der gesetzlichen Regelung getrof-
fenen Grundentscheidung (§ 67 Abs. 1 StGB). Tragfähige Gründe dafür, von
dieser im Falle des Angeklagten abzuweichen, führt die Strafkammer nicht an;
solche liegen auch nicht auf der Hand.
1. Richtschnur für die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Rehabilitationsinter-
esse des Verurteilten (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 11).
Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll mög-
lichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbre-
chers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg ver-
spricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 12). Gerade bei
längerer Strafdauer muß es darum gehen, den Angeklagten frühzeitig von sei-
nem Hang zu befreien, damit er im Strafvollzug an der Verwirklichung des Voll-
zugszieles arbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vor-
wegvollzug, teilweiser 12). Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzu-
ges bedarf eingehender Begründung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug,
teilweiser 10). Steht zu besorgen, daß der an die Maßregel anschließende
Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen
dafür überzeugende Gründe vorliegen (BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB
§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7, Vorwegvollzug, teilweiser 13).
2. Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht bestimmte Ausnah-
me nicht gerecht. Es fehlt eine auf die Person des Angeklagten bezogene
Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Die Strafkammer begründet die
nach ihrer Ansicht hier leichtere Erreichbarkeit des Zwecks der Maßregel nach
§ 64 StGB allein mit der Erwägung, es sei gesicherte Erkenntnis, daß der Ver-
urteilte nach einem erfolgreichen Maßregelvollzug auf Bewährung in die Frei-
heit entlassen und nicht wieder in den Strafvollzug überstellt werden sollte
(UA S. 34). Eine solche "gesicherte Erkenntnis" kann in dieser Allgemeinheit
schon deshalb nicht herangezogen werden, weil der Gesetzgeber sich bei der
Bestimmung der regelmäßig einzuhaltenden Vollstreckungsreihenfolge (§ 67
Abs. 1 StGB) gerade an anderen Gesichtspunkten orientiert und für eine
grundsätzlich andere Vollstreckungsfolge entschieden hat. Das Landgericht
setzt sich dazu in Widerspruch, wenn es ohne konkrete Würdigung davon ab-
weicht. Dafür hätte es auf den Einzelfall bezogene, tragfähige Gründe anführen
müssen.
3. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den Vor-
wegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen
bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler in Rede steht. Ergänzende Feststel-
lungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind statthaft.
Schäfer Wahl Schluckebier
Hebenstreit Schaal