Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2001 – 1 StR 481/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Regensburg vom 6. Juni 2000 im Ausspruch über die

Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben, soweit der Vorwegvoll-

zug von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe vor der

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

angeordnet worden ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöti-

gung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von

vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt so-

wie in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Zur Vollstreckungsreihenfolge

hat es bestimmt, daß zunächst ein Jahr und acht Monate der Freiheitsstrafe zu

vollstrecken ist; anschließend ist der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt

und sodann in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Die Revision des

Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg,

soweit das Landgericht den teilweisen Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor

der Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet hat; im übrigen ist sie

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung des Vorwegvollzuges von Freiheitsstrafe vor der Unter-

bringung des Angeklagten im Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB hält recht-

licher Nachprüfung nicht stand. Die vom Landgericht dafür gegebene Begrün-

dung widerstreitet der vom Gesetzgeber in der gesetzlichen Regelung getrof-

fenen Grundentscheidung (§ 67 Abs. 1 StGB). Tragfähige Gründe dafür, von

dieser im Falle des Angeklagten abzuweichen, führt die Strafkammer nicht an;

solche liegen auch nicht auf der Hand.

1. Richtschnur für die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe ist nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Rehabilitationsinter-

esse des Verurteilten (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 11).

Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll mög-

lichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbre-

chers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg ver-

spricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 12). Gerade bei

längerer Strafdauer muß es darum gehen, den Angeklagten frühzeitig von sei-

nem Hang zu befreien, damit er im Strafvollzug an der Verwirklichung des Voll-

zugszieles arbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vor-

wegvollzug, teilweiser 12). Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzu-

ges bedarf eingehender Begründung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug,

teilweiser 10). Steht zu besorgen, daß der an die Maßregel anschließende

Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen

dafür überzeugende Gründe vorliegen (BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB

§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7, Vorwegvollzug, teilweiser 13).

2. Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht bestimmte Ausnah-

me nicht gerecht. Es fehlt eine auf die Person des Angeklagten bezogene

Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Die Strafkammer begründet die

nach ihrer Ansicht hier leichtere Erreichbarkeit des Zwecks der Maßregel nach

§ 64 StGB allein mit der Erwägung, es sei gesicherte Erkenntnis, daß der Ver-

urteilte nach einem erfolgreichen Maßregelvollzug auf Bewährung in die Frei-

heit entlassen und nicht wieder in den Strafvollzug überstellt werden sollte

(UA S. 34). Eine solche "gesicherte Erkenntnis" kann in dieser Allgemeinheit

schon deshalb nicht herangezogen werden, weil der Gesetzgeber sich bei der

Bestimmung der regelmäßig einzuhaltenden Vollstreckungsreihenfolge (§ 67

Abs. 1 StGB) gerade an anderen Gesichtspunkten orientiert und für eine

grundsätzlich andere Vollstreckungsfolge entschieden hat. Das Landgericht

setzt sich dazu in Widerspruch, wenn es ohne konkrete Würdigung davon ab-

weicht. Dafür hätte es auf den Einzelfall bezogene, tragfähige Gründe anführen

müssen.

3. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den Vor-

wegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen

bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler in Rede steht. Ergänzende Feststel-

lungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind statthaft.

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