BGH Urteil vom 21.03.2001 – VIII ZR 149/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
HGB § 87 c
Verkündet am: 21. März 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a)
In den einem Handelsvertreter (hier: Versicherungsvertreter) zu er-
teilenden Buchauszug sind alle Angaben über die vermittelten Ge-
schäfte und ihre Ausführung aufzunehmen, die nach der zwischen
dem Handelsvertreter und dem Unternehmer getroffenen Provisions-
vereinbarung für die Provision von Bedeutung sind.
b) Die Angaben sind aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftli-
chen Unterlagen über die vermittelten Geschäfte zusammenzustellen.
c) Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der
geschuldeten Angaben zu erteilen. Anspruch auf eine bestimmte
(hier: tabellarische) Darstellungsweise besteht nicht.
BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99 - OLG Köln LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 1999 teilweise aufge-
hoben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung
des Klägers wird das Teilurteil der 6. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Köln vom 25. Juni 1998 unter dessen teilweiser
Abänderung insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar
1994 bis zum 30. Juni 1997 einen Buchauszug zu erteilen, der
sich auf alle vom Kläger vermittelten Versicherungsverträge (AD-
Nr.: 912016, 912024, 912032 und 993516), bei welchen in diesem
Zeitraum Abschluß-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstige
Provisionen fällig geworden sind, erstreckt und der für die einzel-
nen Verträge folgende Angaben enthält:
1) Name des Versicherungsnehmers
2) Versicherungsscheinnummer
3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart,
prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
4) Jahresprämie
5) Versicherungsbeginn
6) Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme,
Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des
Vertrages
7) Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zu-
sätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der
Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
8)
Im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe
der Stornierung und Art der ergriffenen Bestanderhaltungs-
maßnahmen.
Wegen des weitergehenden Antrages auf Erteilung eines
Buchauszuges wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehen-
de Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtsmittelzüge haben die Beklagte 7/10
und der Kläger 3/10 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen im
Wege einer Stufenklage Erteilung eines Buchauszuges und Zahlung danach
zu berechnender restlicher Provision.
Der Kläger war aufgrund eines schriftlichen Vertretungsvertrages vom
18. März 1980 seit dem 1. Mai 1980 für die Beklagte als selbständiger Versi-
cherungsvertreter tätig. Das Vertragsverhältnis endete durch Kündigung der
Beklagten zum 30. Juni 1997. Während der Vertragsdauer erhielt der Kläger
von der Beklagten laufend Kontoauszüge über sein Provisionskonto, denen
auch Nachweise mit Angaben über die einzelnen provisionspflichtigen Ge-
schäfte beigefügt waren.
Mit dem Klageantrag zu 1 begehrt der Kläger zunächst die Verurteilung
der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 1. Januar
1994 bis zum 30. Juni 1997 in tabellarischer Form. Die nach seiner Auffassung
in den Buchauszug zu jedem Geschäft aufzunehmenden Angaben hat er im
Klageantrag im einzelnen bezeichnet. Die Beklagte verweigert die Erstellung
eines solchen Buchauszuges, weil sie zum einen der Auffassung ist, daß ein
Teil der Angaben, welche der Kläger verlangt, nicht in einen Buchauszug auf-
zunehmen seien. Hinsichtlich der übrigen Angaben hat sie die Meinung ver-
treten, der Kläger könne deshalb insoweit keinen Buchauszug verlangen, weil
sich diese Angaben aus den ihm während des Vertragsverhältnisses erteilten
Provisionsabrechnungen oder den ihm übersandten Schreiben ergäben.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Antrag auf Erteilung eines
Buchauszuges überwiegend stattgegeben und die Beklagte dazu verurteilt,
dem Kläger einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der “in Form einer
tabellarischen Übersicht Auskunft über sämtliche zwischen dem 1. 1. 1994 und
dem 30. 6. 1997 fällig gewordenen Abschluß-, Bestandspflege-, Dynamik- und
sonstige Provisionen gibt” und folgende Angaben enthalten soll:
1) Name des Versicherungsnehmers
2) Versicherungsscheinnummer
3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart,
prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
4) Versicherungssumme und ggf. Erhöhungen durch Dynamik
sowie bewertete Versicherungssumme
5) Dynamisierung der Versicherungsverträge (Zeitpunkt der An-
passung)
6) Jahresprämie und ggf. jeweilige Erhöhungen durch Dynamik
7) Versicherungsbeginn
8) einschlägiger Provisionssatz
9)
im Falle der Stornierung: Datum der Stornierung, Datum der
Stornogefahrmitteilung, Art der ergriffenen Bestanderhal-
tungsmaßnahmen und Gründe für die Stornierung.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-
richt zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es die Be-
klagte verurteilt, in dem Buchauszug über die landgerichtliche Verurteilung
hinaus für die vom Kläger vermittelten Lebensversicherungsverträge Auskunft
über das Eintrittsalter des Versicherungsnehmers, den Beitrag je 1.000 DM
Versicherungssumme und die Laufzeit des Versicherungsvertrages zu geben.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Beklagte das Be-
gehren weiter, die Klage insgesamt abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne
einen Buchauszug mit dem zugesprochenen
Inhalt beanspruchen. Ein
Buchauszug müsse für den Zeitpunkt seiner Aufstellung einerseits eine bis ins
einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unterneh-
mers, soweit sie die Provisionsansprüche berührten, und andererseits die ver-
traglichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter
darstellen. Er müsse die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der
Provisionen des Handelsvertreters relevanten Geschäftsbeziehungen vollstän-
dig widerspiegeln. In den Buchauszug seien auch Angaben zur Stornierung
von Verträgen einschließlich des Stornogrundes, der Bestandserhaltungsmaß-
nahmen und der Höhe und Fälligkeit der offenen Zahlungen aufzunehmen, weil
der Versicherungsvertreter für die Beurteilung, ob trotz Stornierung seine Pro-
visionsansprüche bestehengeblieben seien, diese Informationen benötige. Bei
Lebensversicherungsverträgen könne der Kläger außerdem Mitteilung des
Eintrittsalters des Versicherungsnehmers, der Beitragshöhe je 1.000 DM Versi-
cherungssumme und der Laufzeit des Vertrages verlangen, weil diese für die
Errechnung der Höhe der Prämie von Bedeutung seien und damit auch die Hö-
he der vom Kläger zu beanspruchenden Provision bestimmten. Durch die dem
Kläger übersandten Kontoabrechnungen und Einzelnachweise habe die Be-
klagte die Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges nicht erfüllt, weil
diesen jedenfalls keine Angaben über die näheren Umstände erfolgter Stornie-
rungen zu entnehmen seien. Für die Erteilung eines Buchauszuges sei es nicht
ausreichend, wenn der Handelsvertreter die notwendigen Angaben aus der
Abrechnung in Verbindung mit sonstigen ihm übersandten Unterlagen ermitteln
könne. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Aufwand
für die Erstellung des Buchauszuges unverhältnismäßige Kosten verursache.
Denn es sei ihre Sache gewesen, ihre Buch- und Kontoführung so einzurich-
ten, daß der Buchauszug im laufenden Geschäftsgang erstellt werden könne.
II.
Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht
in vollem Umfang stand. Dem Kläger steht zwar gegen die Beklagte aus § 87c
Abs. 2 HGB ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für den begehrten
Zeitraum zu. Die Verurteilung der Beklagten durch Landgericht und Berufungs-
gericht geht jedoch hinsichtlich des Umfangs der in den Buchauszug aufzu-
nehmenden Angaben über das hinaus, was der Kläger beanspruchen kann.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger
- trotz der ihm regelmäßig übersandten Abrechnungen (vgl. unten zu II. 4.) -
einen Buchauszug beanspruchen kann, damit er Klarheit über seine Provisi-
onsansprüche gewinnen und die vom Unternehmer erteilte oder zu erteilende
Provisionsabrechnung nachprüfen kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981
- I ZR 171/79, WM 1982, 152 unter 3.; Urteil vom 23. Februar 1989 - I ZR
203/87, WM 1989, 1073 unter II.1). Der Buchauszug muß die im Zeitpunkt sei-
ner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen
relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus
den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH a.a.O. sowie Urteil
vom 29. November 1995 - VIII ZR 293/94, WM 1996, 309 unter III.). Welche
Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Ein-
zelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und
dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab (Seetzen WM 1985, 213,
215 unter d) ). Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getrof-
fenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelun-
gen (§ 87a Abs. 2 – 4 HGB) sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht
getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften (§§ 92, 87, 87a
Abs. 1 HGB).
1. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, daß die Be-
klagte in den Buchauszug auch vom Kläger vermittelte Lebensversicherungs-
verträge aufzunehmen hat. Er hat solche Verträge zwar nur für die mit der Be-
klagten konzernrechtlich verbundene C. Lebensversicherung AG vermittelt.
Grundlage dafür war jedoch der mit der Beklagten geschlossene Vertretungs-
vertrag. Nach Ziff. 2 des Vertretungsvertrages hat sich der Kläger nämlich ge-
genüber der Beklagten auch verpflichtet, "in den von der C. (= Beklagte)
nicht betriebenen Versicherungszweigen ... mit gleichem Nachdruck die Inter-
essen der mit dieser durch Organisationsabkommen verbundenen Unterneh-
men" wahrzunehmen. Unter diesen Unternehmen ist im folgenden auch die
C. Lebensversicherung AG genannt. Die Beklagte hat den Handelsvertre-
tervertrag mit dem Kläger insoweit im eigenen Namen, wenn auch für fremde
Rechnung, abgeschlossen. Der Kläger war deshalb gegenüber der Beklagten
berechtigt und verpflichtet, Verträge nicht nur für sie, sondern auch für die
C. Lebensversicherung zu vermitteln. Die Beklagte ist demnach als Ver-
tragspartnerin des Klägers verpflichtet, ihm auch über diese Verträge einen
Buchauszug zu erteilen. Die Rüge der Revision, die Beklagte könne einen
Buchauszug über Lebensversicherungsverträge schon deshalb nicht erteilen,
weil die betreffenden Geschäftsvorfälle lediglich in den Büchern ihrer Schwe-
stergesellschaft festgehalten seien, greift nicht durch. Die dafür notwendigen
Unterlagen muß sich die Beklagte, falls sie ihr nicht zur Verfügung stehen
sollten, von ihren Partnergesellschaften verschaffen. Im übrigen ist sie bislang
selbst davon ausgegangen, daß sie dem Kläger gegenüber für die Lebensver-
sicherungsverträge zuständig ist. Denn sie hat, wie sich aus den vorgelegten
Einzelnachweisen ergibt, auch die Provision für die Lebensversicherungsver-
träge mit dem Kläger abgerechnet.
2. Hinsichtlich des Umfangs der in den Buchauszug zu den jeweiligen
Geschäften aufzunehmenden Angaben ist die Revision demgegenüber teilwei-
se begründet. Im einzelnen gilt folgendes:
a) In den Buchauszug sind alle sich aus schriftlichen Unterlagen des
Unternehmens ergebenden und für die Provision bedeutsamen Angaben auf-
zunehmen. Zu Unrecht meint die Revision, der Buchauszug brauche nur in ei-
nem knappen Buchungstext die Geschäftsvorfälle zu bezeichnen und könne
sich auf diejenigen Tatsachen beschränken, welche ein Kaufmann nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in den Handelsbüchern im Sinne
der §§ 238 Abs. 1 und 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB niederzulegen hat. Der Begriff
"Buchauszug" in § 87c Abs. 2 HGB ist nicht im Sinne des in § 259 Satz 1 HGB
angesprochenen Auszuges aus den Handelsbüchern zu verstehen. Beide Aus-
züge haben voneinander verschiedene Funktionen. Die Vorschriften über
Buchführung und Bilanz sollen dem Kaufmann und seinen Gläubigern einen
Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im ganzen ermögli-
chen. Demgegenüber dienen die Kontrollrechte des § 87c HGB dazu, dem
Handelsvertreter für die Geltendmachung eigener Ansprüche Kenntnisse zu
verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann (Be-
gründung zum Regierungsentwurf des HGB, in: Schubert/Schmiedel/Krampe,
Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, Bd. II, 1. Hlbd. 1987, S. 60). Der
Buchauszug im Sinne des § 87c Abs. 2 HGB beschränkt sich deshalb nicht auf
sondern sein Inhalt ist aus allen vom Unternehmer aufbewahrten schriftlichen
Zeugnissen über die vermittelten Geschäfte zusammenzustellen (vgl. auch
Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rn. 9 und
MünchKomm-HGB/v. Hoyningen-Huene § 87c Rn. 38: "Geschäftsbücher und
Geschäftspapiere"). Von diesem Verständnis geht das Gesetz auch in § 87c
Abs. 4 HGB aus. Denn dort ist bestimmt, daß bei einer Verweigerung oder ei-
ner Unrichtigkeit des Buchauszuges Einsicht "in die Geschäftsbücher oder die
sonstigen Urkunden" zu gewähren ist.
Diesem Verständnis eines Buchauszuges im Sinne von § 87c Abs. 2
HGB steht auch die Vorschrift des § 87c Abs. 3 HGB nicht entgegen. Zwar
kann danach der Handelsvertreter "außerdem" Auskunft über alle Umstände
verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berech-
nung wesentlich sind. Daraus kann jedoch entgegen der Meinung der Revision
nicht der Schluß gezogen werden, ein Buchauszug müsse die in Absatz 3 ge-
nannten wesentlichen Umstände nicht enthalten. Der Auskunftsanspruch des
§ 87c Abs. 3 HGB ergänzt nämlich lediglich die Ansprüche auf Abrechnung und
Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 1 u. 2 HGB. Nach der Vorstel-
lung des Gesetzgebers soll der Auskunftsanspruch eingreifen, wenn trotz Ab-
rechnung und schriftlichem Buchauszug noch Fragen hinsichtlich der Entste-
hung, der Fälligkeit und der Berechnung des Provisionsanspruches offenblei-
ben
(Begründung des Regierungsentwurfes zu § 87c Abs. 3, BT-
Drucks. I/Nr. 3856 S. 29). Der Anwendungsbereich des Auskunftsanspruches
erstreckt sich deshalb insbesondere auf solche Umstände, die sich nicht aus
den schriftlichen Geschäftsunterlagen des Unternehmers ergeben und aus die-
sem tatsächlichen Grund nicht Gegenstand des Buchauszuges werden können
(Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl.,
Rn. 1515; MünchKomm-HGB/v. Hoyningen-Huene § 87c Rn. 57; Schlegelber-
ger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 12).
Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß in den
Buchauszug über die zur Identifizierung des Geschäfts notwendigen Merkmale
(Versicherungsnehmer, Versicherungsscheinnummer, Art und Sparte des Ver-
trages, Tarif) hinaus auch Angaben zu dem für die Provision wesentlichen In-
halt des Versicherungsvertrages (Jahresprämie, provisionsrelevante Sonder-
vereinbarungen) aufzunehmen sind. Nach dem übereinstimmenden Parteivor-
trag bildet mit Ausnahme der Lebensversicherungsverträge die Jahresprämie
die Bemessungsgrundlage für die Abschluß- und Betreuungsprovisionen, wie
dies auch weithin üblich ist. Damit entsteht nach § 92 Abs. 4 HGB der Provisi-
onsanspruch endgültig erst mit der Zahlung der Prämie. Aus diesem Grund ist
auch der Versicherungsbeginn, von dem die Fälligkeit der Erstprämie abhängt,
anzugeben. Bei Lebensversicherungsverträgen hat die Beklagte darüber hin-
aus auch die Versicherungssumme in den Buchauszug aufzunehmen. Die
Parteien sind in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend davon ausgegan-
gen, daß sich die Abschlußprovision des Klägers bei diesen Verträgen nach
der Versicherungssumme bemißt. Das ergibt sich zudem aus den in den Ein-
zelabrechnungen in der Spalte "Provisionsgrundlage" bei Lebensversicherun-
gen genannten Beträgen. Die Parteien haben damit für Lebensversicherungs-
verträge eine von § 92 Abs. 4 HGB abweichende Provisionsregelung getroffen.
In den Buchauszug ist für Lebensversicherungsverträge gleichwohl auch die
Jahresprämie aufzunehmen, weil die Parteien vereinbart haben, daß die Ab-
schlußprovision auf einen Prozentsatz der ersten Jahresprämie begrenzt ist.
Für die übrigen Versicherungsverträge kann der Kläger eine Angabe der Versi-
cherungssumme im Buchauszug nicht verlangen, so daß die Revision insofern
Erfolg hat. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, daß
auch bei diesen eine abweichende Provisionsregelung besteht.
b) Die Revision ist jedoch insoweit begründet, als die Beklagte verurteilt
ist, in dem Buchauszug auch “Auskunft” über sämtliche in dem Erstellungszeit-
raum fällig gewordenen Abschluß-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstigen
Provisionen sowie über den einschlägigen Provisionssatz zu geben. In einen
Buchauszug sind nur solche Umstände aufzunehmen, die die vermittelten Ver-
träge, also die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und seinen
Kunden betreffen. Nicht wiederzugeben sind Tatsachen, die allein dem Ver-
tragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ent-
springen. Nach dem Wortlaut des § 87c Abs. 3 HGB kann der Buchauszug nur
"über alle Geschäfte" verlangt werden, für welche dem Handelsvertreter Provi-
sion gebührt. In der ursprünglichen Fassung der Vorschrift, in § 91 des HGB
vom 10. Mai 1897 (RGBl. 1897, S. 238), hieß es insoweit deutlicher, daß der
"Buchauszug über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte"
beansprucht werden kann. Durch die Neufassung im Jahre 1953 sollte nur
klargestellt werden, daß auch noch nicht ausgeführte Geschäfte in den
Buchauszug aufzunehmen sind (Begründung zu § 87c Abs. 2 HGB im Regie-
rungsentwurf, BT-Drucks. I/3856, S. 28 f.). Den Provisionssatz und den Provi-
sionsbetrag kann der Handelsvertreter der nach § 87c Abs. 1 HGB zu erteilen-
den Abrechnung entnehmen. Diese Angaben sind daher nach zutreffender
Auffassung nicht nochmals in den Buchauszug zu übernehmen (vgl. OLG Celle
BB 1962, 1017; OLG Nürnberg BB 1999, 150, 151; Baumbach/Hopt, HGB,
30. Aufl., § 87c Rn. 15; Seetzen WM 1985, 213, 216 unter d); Küstner/Thume,
a.a.O., Rn. 1487 und 1496; Westphal, Vertriebsrecht, Bd. 1, 2. Aufl., Rn. 725).
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Februar
1989 (I ZR 203/87, WM 1989, 1073) im Zusammenhang mit der Frage, wie der
Wert der Beschwer bei einer Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges zu
bemessen ist, ausgeführt, ein Buchauszug müsse neben einer Bestandsauf-
nahme der Kundenbeziehungen auch "die vertraglichen Beziehungen zwischen
Unternehmer und Handelsvertreter" darstellen. Sofern damit eine Aussage
über den notwendigen Inhalt des Buchauszuges getroffen worden sein sollte,
wird daran vom Senat auf den die Zuständigkeit für Handelsvertretersachen
übergegangen ist, nicht festgehalten.
c) Auch hinsichtlich der bei einer Stornierung von Verträgen in den
Buchauszug aufzunehmenden Angaben hält das angegriffene Urteil nur teil-
weise revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zu Recht ist allerdings die Be-
klagte dazu verurteilt worden, in den Buchauszug das Datum und den Grund
der Stornierung aufzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat für den Buchauszug
bei Warenhandelsvertretern bereits mehrfach entschieden, daß in diesem im
Hinblick auf § 87a Abs. 3 HGB auch die Annullierung von Verträgen und die
Rückgabe von Waren sowie jeweils deren Gründe anzugeben sind (Urteile vom
23. Februar 1989 - I ZR 203/87, WM 1989, 1073 unter II.1; vom 23. Oktober
1981 - I ZR 171/79, WM 1982, 152 unter 3.; Senatsurteil vom 29. November
1995 - VIII ZR 293/94, WM 1996, 309 unter III.). Entsprechendes gilt auch für
den einem Versicherungsvertreter zu erteilenden Buchauszug. Zwar bestimmt
§ 92 Abs. 4 HGB, daß erst mit der Bezahlung der Prämie, aus der sich die Pro-
vision berechnet, der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters unbe-
dingt entsteht. Durch diese Vorschrift wird jedoch die unabdingbare Regelung
des § 87a Abs. 3 HGB nicht ausgeschlossen. Dem Versicherungsvertreter
steht deshalb auch dann, wenn ein zunächst wirksam geschlossener Vertrag
später rückgängig gemacht wird, etwa weil die Erstprämie oder eine Folgeprä-
mie nicht gezahlt wird, aus § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB grundsätzlich ein An-
spruch auf Provisionszahlung zu. Er entfällt nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB nur
dann, wenn die Nichtausführung des Vertrages auf Gründen beruht, die das
Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu grundlegend:
BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371 unter I.2.
a) und b) sowie Urteil vom 12. November 1987 - I ZR 3/83, NJW-RR 1988, 546
unter II.1.). Der Versicherungsvertreter muß deshalb auch darüber unterrichtet
werden, wann und aus welchem Grund ein von ihm vermittelter Vertrag rück-
gängig gemacht worden ist. Das Datum der Stornierung ist schon deshalb von
Bedeutung, weil bei einer nach der Bezahlung der Prämie erfolgten Stornie-
rung der nach § 92 Abs. 4 HGB unbedingt entstandene Provisionsanspruch nur
noch unter engen Voraussetzungen entfallen kann. Der Grund der Stornierung
ist ihm mitzuteilen, denn daraus ist ersichtlich, ob ein Vertretenmüssen des
Unternehmens und damit ein Provisionsanspruch für ihn nach § 87a Abs. 3
HGB überhaupt in Betracht kommt. Zwar hätte in einem Provisionsprozeß das
Versicherungsunternehmen das Fehlen eigenen Verschuldens an der Stornie-
rung darzulegen und zu beweisen. Es würde für den Versicherungsvertreter
aber ein nicht zumutbares Prozeßrisiko darstellen, wenn er Provisionsansprü-
che einklagen müßte, bei denen schon nach der Art des Stornierungsgrundes
eindeutig ist, daß der Provisionsanspruch weggefallen ist.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Be-
klagte in den zu erstellenden Buchauszug auch die von ihr bei stornierten Ver-
trägen selbst vorgenommenen Bestandserhaltungsmaßnahmen wiederzugeben
hat. Angaben dazu, welche Schritte das Versicherungsunternehmen im Fall
einer Stornierung des Vertrages oder bei einer bevorstehenden Kündigung
wegen Vertragsverletzungen des Versicherungsnehmers zur Erhaltung des
Vertrages ergriffen hat, sind für den Provisionsanspruch des Versicherungs-
vertreters deshalb von Bedeutung, weil das Unterlassen solcher Maßnahmen
dazu führen kann, daß die Nichtausführung des Vertrages im Sinne von § 87a
Abs. 3 Satz 2 HGB vom Versicherungsunternehmen zu vertreten ist (vgl. BGH,
Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371 unter I.2. a) und
b); OLG Köln, VersR 1978, 920; OLG Koblenz, VersR 1980, 623). Dem kann
nicht entgegengehalten werden, die Darstellung solcher Maßnahmen über-
schreite den Rahmen eines Buchauszuges. Es ist nämlich ausreichend, wenn
die ergriffenen Maßnahmen im Buchauszug schlagwortartig skizziert werden
(z.B. "Mahnung des Versicherungsnehmers am ..."; "Vorschlag für Vertragsum-
stellung auf ... am ... unterbreitet."). Sie können in dieser Form auch durch eine
automatisierte Datenverwaltung erfaßt werden.
Die Revision ist jedoch insoweit begründet, als die Beklagte dazu ver-
urteilt ist, in den Buchauszug das Datum von Stornogefahrmitteilungen an den
Kläger aufzunehmen. Die Mitteilung über eine Stornogefahr an den Versiche-
rungsvertreter betrifft nicht die Ausführung des vermittelten Geschäfts durch
das Unternehmen, worüber allein der Buchauszug zu erstellen ist (oben b) ).
Die Mitteilung erfolgt vielmehr lediglich im Innenverhältnis zwischen Versiche-
rungsunternehmen und dem Versicherungsvertreter und soll letzterem ermögli-
chen, selbst Maßnahmen zur Erhaltung des Vertrages zu ergreifen. Der Versi-
cherungsvertreter kann deshalb aus eigener Kenntnis beurteilen, ob und wann
er zu einem von ihm vermittelten Vertragsverhältnis eine Mitteilung über eine
Stornogefahr erhalten hat oder nicht. Er bedarf dazu nicht des Buchauszuges.
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß für Lebensver-
sicherungsverträge mit einer sogenannten Dynamikklausel (Vereinbarung einer
periodischen Erhöhung der Versicherungssumme nach festgelegtem Prinzip) in
den Buchauszug die jeweilige Erhöhung der Versicherungssumme, die damit
verbundene Erhöhung der Jahresprämie und der Zeitpunkt der Erhöhung auf-
zunehmen sind. Zwar ist nach dem Vortrag der Parteien in den Tatsachenin-
stanzen unklar geblieben, ob sich die Dynamikprovision des Klägers aus der
Erhöhung der Versicherungssumme oder der Erhöhung der Jahresprämie oder
einer Kombination aus beiden berechnet. Dies kann aber dahin gestellt blei-
ben. Auch wenn sich die Provision nach der Erhöhung der Versicherungssum-
me bestimmt, ist im Buchauszug die Prämienerhöhung mitzuteilen, weil diese
wie beim Neuabschluß (oben a) ) die Obergrenze der Provision bestimmt. Ist
andererseits Bemessungsgrundlage die Prämienerhöhung, so ist gleichwohl
auch die Erhöhung der Versicherungssumme anzugeben, weil sonst aus dem
Buchauszug nicht ersichtlich ist, ob die Prämienerhöhung auf einer dynami-
schen Erweiterung des Versicherungsumfangs oder auf anderen Gründen be-
ruht.
e) Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die Anschlußberufung die Be-
klagte verurteilt, bei Lebensversicherungsverträgen auch das Eintrittsalter des
Versicherungsnehmers und die Laufzeit des Vertrages in den Buchauszug auf-
zunehmen. Diese Umstände sind Faktoren, nach denen sich auf der Grundlage
des Tarifgeschäftsplans des Versicherungsunternehmens die Höhe der Prämie
errechnet, die nach den Vereinbarungen der Parteien auch bei Lebensversi-
cherungsverträgen für die Bestimmung der Provision des Klägers von Bedeu-
tung ist (oben a) und d) ). Bei einer Erhöhung der Lebensversicherungssumme
aufgrund einer Dynamikklausel wird die Prämie nach dem Alter des Versiche-
rungsnehmers zum Zeitpunkt der Erhöhung und der Restlaufzeit neu berechnet
(vgl. Goll/Gilbert/Steinhaus, Handbuch der Lebensversicherung, 11. Aufl.,
S. 38). Der Kläger benötigt deshalb beide Angaben, um prüfen zu können, ob
die Beklagte möglicherweise abweichend vom eigenen Tarifgeschäftsplan eine
zu niedrige Prämie verlangt und damit einen versicherungsaufsichtlich verbo-
tenen Rabatt gewährt hat. Seine Provision bestimmt sich in diesem Fall näm-
lich wegen § 87c Abs. 3 S. 1 HGB nach der gemäß dem Tarifgeschäftsplan
zutreffenden Prämie und bleibt von einem Rabatt unberührt. Demgegenüber ist
die Revision insoweit begründet, als die Beklagte nach dem Berufungsurteil im
Buchauszug auch den Beitrag je 1.000,- DM Versicherungssumme mitteilen
soll. Diese Angabe ergibt sich bereits durch einfache Division aus der im
Buchauszug anzugebenden Jahresprämie und der Versicherungssumme. Der
Kläger hat nicht dargelegt, aus welchem Grund er zusätzlich die Angabe des
Beitrages je 1.000,- DM Versicherungssumme benötigt.
3. Begründet ist die Revision ferner, soweit sie geltend macht, daß es
keine Grundlage dafür gebe, die Beklagte dazu zu verurteilen, den Buchaus-
zug "in Form einer tabellarischen Übersicht" zu erteilen. Der Zweck des An-
spruches aus § 87c Abs. 2 HGB, nämlich dem Handelsvertreter eine Nachprü-
fung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnung
zu ermöglichen, gebietet es lediglich, daß der Buchauszug die geschäftlichen
Vorgänge klar und übersichtlich darstellen muß (BGH, Urteile vom 23. Oktober
1981 - I ZR 171/79, WM 1982, 152 unter 3 und vom 23. Februar 1989 - I ZR
203/87, WM 1989, 1073 unter II.1.). In welcher Form dies zu erreichen ist,
hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Da-
bei kommen neben einer tabellarischen auch andere geordnete Darstellungs-
weisen in Betracht. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, den Unternehmer auf
eine bestimmte Form zu verpflichten und ihm damit die Freiheit zu nehmen,
unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen die für ihn kostengünsti-
gere zu wählen.
4. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines
Buchauszuges, so wie er in dem unter 1 bis 3 dargestellten Umfang berechtigt
ist, nicht schon durch die dem Kläger regelmäßig übersandten Abrechnungen
erfüllt. Provisionsabrechnungen können einen Buchauszug nur dann ersetzen,
wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken und
wenn sie entweder zusätzlich alle in einen Buchauszug aufzunehmenden An-
gaben enthalten (Senat, Urteil vom 24. Mai 1995 - VIII ZR 146/94, WM 1995,
1774 unter II.2.) oder der Unternehmer mit ihrer Überlassung alle Angaben
macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind (BGH,
Urteile vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, WM 1982, 152 unter 3 und vom
11. Oktober 1990 - I ZR 32/89, WM 1991, 196 unter IV.). Die von der Beklagten
im vorliegenden Prozeß vorgelegten Abrechnungen mit Einzelnachweisen ge-
nügen diesen Anforderungen nicht. Es fehlen insbesondere die erforderlichen
Angaben zur Stornierung von Verträgen. Bei einzelnen Verträgen ist zwar an-
gegeben "Stornierung" oder "BR-Storno". Es fehlt jedoch die Angabe des Stor-
nogrundes und die Art der ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen. Diese ergeben
sich auch nicht vollständig aus der dem Kläger regelmäßig übersandten
"Mahnliste 405", deren Übersendung auch deshalb die fehlenden Angaben im
Buchauszug nicht ersetzen kann, weil sie dem Kläger nicht zusammen mit der
Abrechnung übersandt worden ist und sich nicht über dieselbe Periode wie die
Abrechnung erstreckt.
5. Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, daß die
Beklagte den Buchauszug für den Kläger nicht deshalb wegen Unzumutbarkeit
nach § 242 BGB verweigern kann, weil sie für dessen Erstellung unverhältnis-
mäßig hohe Kosten aufzuwenden hat. Selbst wenn für den hier zu erstellenden
einzelnen Buchauszug Kosten in einer Größenordnung von 276.000 DM ent-
stünden, wie dies in dem Gutachten der von der Beklagten beauftragten Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft geschätzt wird, ist es von dem Kläger nicht treu-
widrig, diesen zu fordern. Die umfangreichen Kosten haben ihren Grund näm-
lich darin, daß die Buchführung der Beklagten nicht darauf eingerichtet ist, die
für einen ordnungsgemäßen Buchauszug notwendigen Daten zusammenzufas-
sen. Aus dem vorgelegten Gutachten geht hervor, daß der weitaus größte An-
teil der Kosten auf die manuelle Eingabe und die sonstige Bereitstellung der
Daten in einer Datenbank entfällt. Würden solche Daten schon bei ihrer erst-
maligen Verarbeitung auch für einen möglichen Buchauszug gespeichert, so
wären die Kosten für den einzelnen Buchauszug erheblich niedriger. Ein Un-
ternehmer aber, der mit Handelsvertretern arbeitet, muß sich schon von vorn-
herein auf ein mögliches Buchauszugsverlangen einstellen und demzufolge
seine Buchführung so einrichten, daß er der Forderung des Handelsvertreters
unschwer und mit möglichst geringem eigenen Aufwand nachkommen kann.
Hat er dies versäumt, so geht ein durch die erforderliche umständliche Aus-
wertung der Geschäftsbücher entstehender Aufwand zu seinen Lasten (zutref-
fend OLG Düsseldorf OLGR 1996, 219, 221).
III.
Der Senat kann selbst in der Sache entscheiden, weil die Aufhebung
wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt
erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger hat zwar die in § 4 des Vertretungsvertrages einbezogenen "Provi-
sionsbestimmungen" oder die "Provisionstabelle" nicht vorgelegt. Soweit zu
entscheiden war, daß die Beklagte bestimmte Angaben in den Buchauszug
aufzunehmen hat, ergibt sich deren Berechtigung aber aufgrund des unstreiti-
gen Parteivortrages zur Berechnung der Provision des Klägers. Soweit einzel-
ne vom Kläger begehrte Angaben als nicht berechtigt angesehen wurden, be-
ruht dies auf allgemeinen Erwägungen zum Umfang eines Buchauszuges, die
unabhängig von besonderen Provisionsabsprachen gelten, so daß weitere
Feststellungen nicht zu erwarten sind.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1
ZPO. Das Maß des jeweiligen Unterliegens ergibt sich aus dem Verhältnis zwi-
schen den vom Kläger für den Buchauszug verlangten und den nach der Ent-
scheidung berechtigten Angaben zu den einzelnen Geschäften, wobei vorab
geschätzte Grundkosten von 10 % berücksichtigt wurden.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Ball
Wiechers
Dr. Wolst