BGH Beschluss vom 10.02.2009 – VIII ZR 205/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 205/05
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 29. Oktober
2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht erhobe-
ne Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
I. Es spricht viel dafür, dass die Anhörungsrüge ganz überwiegend be-
reits unzulässig ist, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt.
Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind der gerügte
Gehörsverstoß und dessen Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Demge-
mäß hätte der Kläger dartun müssen, welches Vorbringen in der Revisionsin-
stanz der Senat nicht berücksichtigt hat oder inwiefern der Kläger an weiterem
Vorbringen in der Revisionsinstanz durch den Senat gehindert worden ist, so-
wie, weshalb die Entscheidung bei Berücksichtigung dieses Vorbringens mögli-
cherweise anders ausgefallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November
2007 – IV ZR 321/05, NJW 2008, 378, Tz. 3). Dafür genügen bloße (neue)
Rechtsausführungen und Hinweise auf Schriftsätze in den Vorinstanzen nicht.
Die Frage bedarf aber keiner Vertiefung.
II. Denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in
seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 den Anspruch des Klägers auf rechtliches
Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO).
1. Soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe übersehen, dass die
vom Kläger in der Stations-EDV-Anlage eingegebenen Daten der provisions-
pflichtigen Agenturgeschäfte und der umsatzpachtpflichtigen Eigengeschäfte
Bestandteile der Buchführung des Prinzipals – der Beklagten – seien (§§ 238
HGB, 140 ff. AO), so dass sie als Handelsbücher, Unterlagen, Belege und Da-
tenträger von dieser aufzubewahren seien und sich der Handelsvertreter auf die
Einhaltung dieser Pflichten auch verlassen dürfe, sind diese Rechtsausführun-
gen nicht entscheidungserheblich, weil der Senat die Frage, ob es der Beklag-
ten noch möglich wäre, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, ausdrücklich
offen gelassen hat (Tz. 12).
2. Zu Unrecht rügt der Kläger weiter, der Senat habe übersehen, dass
nur die Beklagte über diese EDV-gestützten Daten verfüge, während die dem
Kläger mitverpachtete Software die Einsicht in diese Daten, den Zugriff auf sie
und ihre Auswertung verwehre und die Kassendaten vom System nach kurzer
Zeit gelöscht würden.
a) Der Senat hat angenommen, dass der Kläger einen Buchauszug in
Schriftform erhalten hat, und zwar mit den von ihm selbst erstellten und ausge-
druckten Belegen, wie sie die Beklagte als Anlage BB1 zum Schriftsatz vom
28. Mai 2003 beispielhaft vorgelegt hat (Tz. 16 ff.). Ob es sich dabei um Kas-
senjournale oder um Kassenrollen handelt, wie der Kläger mit seiner Anhö-
rungsrüge geltend macht, ist unerheblich.
b) Soweit der Kläger meint, der Senat habe (überraschend) seine Auf-
fassung geändert, dass dem Tankstellenhalter eine manuelle, nicht EDV-
gestützte Auswertung solcher Zahlungsbelege zur Überprüfung der Provisions-
abrechnungen nicht zumutbar sei, verkennt er, dass sich die von ihm zitierte
Rechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Juli 2002 – VIII ZR 58/00, NJW-RR
2002, 1548, unter B I 1 b aa, und VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter II 1 b dd;
vom 12. September 2007 – VIII ZR 194/06, BB 2007, 2475, Tz. 29) nicht auf
Frage bezieht, ob dem Tankstellenhalter konkrete Darlegungen zum Stamm-
kundenumsatz an seiner Tankstelle im letzten Vertragsjahr möglich sind oder
ob er sich dafür auf statistisches Material berufen darf. Soweit es – wie hier –
um den Anspruch auf Buchauszug geht, gebietet § 87c Abs. 2 HGB nach der
Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99,
NJW 2001, 2333, unter II 3) lediglich, dass der Buchauszug die geschäftlichen
Vorgänge klar und übersichtlich darstellt, und hängt es von Art und Umfang der
im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab, in welcher Form dies zu erreichen
ist. Die danach an einen Buchauszug zu stellenden Anforderungen hat der Se-
nat mit den in ausgedruckter Form vorliegenden Kassenrollen oder -journalen
als erfüllt angesehen (Tz. 23 ff.).
c) Die Rüge des Klägers, der Senat habe übersehen, dass eine manuelle
Auswertung der Kassenrollen eine verlässliche Prüfung der summenkumulier-
ten Monatsabrechnungen der Beklagten hinsichtlich der provisionsgeminderten
Kartenverkäufe nicht zulasse, steht im Widerspruch zu den im Revisionsverfah-
ren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach entspra-
chen die Monatsabrechnungen der Beklagten den Beispielen, die diese mit
Schriftsatz vom 26. September 2002 (Anlagen B 17 – 19) vorgelegt hat. Daraus
ergibt sich, dass die Beklagte zwar zunächst alle Kraftstoffverkäufe eines Mo-
nats summiert abgerechnet hat, jedoch jeweils für den gleichen Zeitraum zur
Provisionskorrektur eine gesonderte Abrechnung über die provisionsgeminder-
ten Kartenverkäufe von Dieselkraftstoff erteilt hat, in der die einzelnen Ge-
schäftsvorfälle mit Datum, Menge, Liter- und Gesamtpreis angegeben waren.
Mit seiner – auf Nachweisen aus der Finanzverwaltung beruhenden –
Auffassung, in der EDV-gestützten Buchhaltung könnten Belege und Belegab-
drucke keine digitalisierten Geschäftsunterlagen, Belege und Aufzeichnungen
ersetzen, möchte der Kläger lediglich eine andere materiell-rechtliche Wertung
vornehmen als der Senat.
3. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, der Senat gehe
nicht auf den (auch) in der Revisionsinstanz erhobenen Hinweis des Klägers
ein, dass nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom
18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
ten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17, im
Folgenden: Handelsvertreter-Richtlinie) die Abrechnung alle für die Berechnung
der Provision wesentlichen Angaben zu erhalten habe und dass die authenti-
sche Auslegung dieser Norm dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-
ten vorbehalten sei. Auf dieses Vorbringen kam es für die Entscheidung des
Rechtsstreits nicht an, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch der
Anspruch auf Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB, Art. 12 Abs. 2 der Handels-
vertreter-Richtlinie war. Nach Art. 12 Abs. 2 der Handelsvertreter-Richtlinie
kann der Handelsvertreter verlangen, dass ihm alle Auskünfte, insbesondere
ein Auszug aus den Büchern, gegeben werden, über die der Unternehmer ver-
fügt und die der Handelsvertreter zur Nachprüfung des Betrags der ihm zuste-
henden Provisionen benötigt. Dass sich daraus weitergehende Anforderungen
an einen Buchauszug ergeben könnten als sie der Senat aus § 87c Abs. 2 HGB
hergeleitet hat, hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht und
ist auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt, soweit der Kläger rügt, es bedürfe vor
einer Entscheidung über den Anspruch auf Buchauszug einer Auslegung des
und 10 der Handelsvertreter-Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 - 101 O 1/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2005 - 23 U 61/03 -