BGH Versäumnisurteil vom 22.03.2001 – IX ZR 373/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 22. März 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
KO § 32
Eine (unentgeltliche) Verfügung liegt auch vor, wenn die zuwendende Hand- lung des Gemeinschuldners zwar von einem vollmachtlosen Vertreter vorge- nommen wurde, den Begünstigten aber in die Lage versetzte, das zugewen- dete Vermögensgut tatsächlich zu nutzen und weiterzuübertragen.
Ist das Recht zur Teilnahme mit Mannschaften am sportlichen Wettbewerb ei- ner Bundesliga von Rechts wegen übertragbar und werden für die Übertragung üblicherweise Geldbeträge bezahlt, so ist es grundsätzlich pfändbar und unter- liegt dem Konkursbeschlag.
BGB §§ 42 a.F., 49 Abs. 2
Zu Zwecken der Liquidation galt ein eingetragener Verein trotz Konkurseröff- nung über sein Vermögen als rechtsfähig. Damit verblieb ihm grundsätzlich auch die Befugnis, das übertragbare Teilnahmerecht seiner Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga zu verwerten.
KO § 37 Abs. 1; ZPO § 287
Zur Wertbemessung für ein Teilnahmerecht von Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga.
BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2001 - IX ZR 373/98 - OLG Oldenburg
LG Osnabück
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Oktober 1998 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 28. Dezember 1994 eröffneten Kon-
kursverfahren über das Vermögen der Basketball-Gemeinschaft B. e.V. (nach-
folgend: BG oder Gemeinschuldnerin). Diese besaß eine "Lizenz" des Deut-
schen Basketball Bundes (DBB) für die erste Bundesliga. Die erste Mannschaft
der BG spielte darin während der Spielzeit 1993/1994. Den Vereinsmitgliedern
wurde am 30. September 1994 mitgeteilt, daß der Verein zahlungsunfähig sei.
Am selben Tage wurde der Basketball-Club B. (fortan: BBC oder Be-
klagter zu 2) gegründet. Dieser war aber noch nicht im Vereinsregister einge-
tragen, als die neue Spielsaison am 14. Oktober 1994 begann. Stattdessen
ließ sich der Turn- und Sportverein B. e.V. (im folgenden: TuS oder Beklagter)
am 8. Oktober 1994 von der BG das Teilnahmerecht nach § 17 der Spielord-
nung des DBB übertragen. In einem weiteren Vertrag mit demselben Datum
verpflichtete sich der TuS, das Teilnahmerecht sobald wie möglich auf den
BBC zu übertragen; dieser verpflichtete sich, im Innenverhältnis alle Kosten zu
tragen. Der BBC schloß die Spielerverträge ab und erhielt die Einnahmen aus
dem Spielbetrieb. Die Mannschaft spielte unter dem Namen des TuS.
Auf Konkursanträge wurde am 31. Oktober 1994 die Sequestration über
das Vermögen der BG angeordnet. Mit Schreiben vom 21. November 1994
teilte der Kläger - damals als Sequester - dem TuS auszugsweise mit:
"Der BG ... hat ... das Teilnahmerecht ... auf den TuS ... übertra-
gen. Der Vertrag ist unwirksam. ... Nach wie vor ist deshalb der BG
... im Besitz aller Teilnahmerechte.
Nach Eröffnung des Konkursverfahrens werde ich in meiner Eigen-
schaft als Konkursverwalter bereit und in der Lage sein, die Teil-
nahmerechte auf den TuS ... zu übertragen, sofern hierfür eine an-
gemessene Zahlung durch den TuS ... erfolgt. ...
Ich halte es ... für gerechtfertigt, für die Übertragung der Teilnah-
merechte eine Gegenleistung von
150.000,-- DM
zu beanspruchen. Ich darf Sie bitten, sich kurzfristig zu diesem
Vorschlag zu äußern."
Nach Ablauf der Spielsaison 1994/95 - im Mai 1995 - übertrug der TuS
die "Lizenz" unentgeltlich an den BBC. Dieser konnte den Spielbetrieb nicht
fortsetzen, sondern übertrug die "Lizenz" weiter an den damaligen Zweitligisten
SG Br. Der BBC erteilte einer SG S. GmbH in Br., welche die Übertragung
vermittelt hatte, eine Rechnung in Höhe von 60.000 DM zuzüglich 9.000 DM
Mehrwertsteuer.
Mit der Klage hat der Kläger aufgrund Anfechtung und wegen unge-
rechtfertigter Bereicherung vom TuS 213.847,89 DM verlangt. Daneben hat er
eine Klage gegen den BBC eingereicht. Vor deren Zustellung wurde über des-
sen Vermögen der Konkurs eröffnet. Durch "Teilurteil" hat das Landgericht,
unter Abweisung der weitergehenden Klage gegen den TuS, diesen zur Zah-
lung von 69.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf dessen Berufung hat das
Oberlandesgericht die Klage gegen ihn abgewiesen. Dagegen richtet sich die
Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Entscheidung ergeht als Versäumnisurteil, beruht jedoch auf einer
vollständigen Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.).
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung kämen nicht in Be-
tracht, weil der "Geschäftsführer" der BG das Teilnahmerecht wirksam auf den
TuS übertragen habe. Die BG müsse sich sein Handeln jedenfalls nach Grund-
sätzen der Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Zudem habe die Mitglieder-
versammlung es am 30. September 1994 "genehmigt".
Anfechtungsansprüche entfielen ebenfalls. Zwar seien die Vorausset-
zungen des § 32 Nr. 1 KO erfüllt. Jedoch habe der Beklagte nichts im Sinne
von § 37 Abs. 1 KO zurückzugewähren. Da er bei Eröffnung des Konkursver-
fahrens nur noch Wertersatz zu leisten gehabt habe, komme es für die Berech-
nung dieses Anspruchs auf den Wert des anfechtbar weggegebenen Gegen-
standes in diesem Zeitpunkt an. Danach habe das Teilnahmerecht keinen Wert
mehr gehabt. Gemäß § 7 der Bundesligaordnung des DBB sei ein schriftlicher
Vertrag (Bundesliga-Vertrag) Voraussetzung des Teilnahmerechts; ein solcher
Vertrag könne nach § 8 nur mit einem rechtsfähigen Verein abgeschlossen
werden. Gemäß § 42 Abs. 2 BGB verliere ein Verein die Rechtsfähigkeit durch
die Eröffnung des Konkurses. Demgemäß sei die Teilnahmeberechtigung in
Folge der Konkurseröffnung erloschen, und auch der Konkursverwalter hätte
sie nicht mehr - gewinnbringend - übertragen können.
II.
Demgegenüber rügt die Revision:
Die Auffassung des Berufungsgerichts zum Anfechtungsanspruch grün-
de sich wertungsmäßig auf die unzulässige Berücksichtigung einer Reserveur-
sache. Aber sogar wenn die Lizenz mit Eröffnung des Konkurses am
28. Dezember 1994 im Vermögen des Gemeinschuldners ihren Wert verloren
hätte, sei sie nicht mit 0,-- DM zu bewerten. Im übrigen habe der Kläger schon
als Sequester ab 31. Oktober 1994 die Lizenz zu einem angemessenen Preis
verwerten können. Zudem beruhe die Feststellung, daß die Lizenz erloschen
sei, auf Verfahrensfehlern.
Außerdem greift die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts
zur Wirksamkeit des Übertragungsvertrages selbst an.
III.
Die Anfechtung ist gemäß § 32 Nr. 1 i.V. mit § 37 KO gerechtfertigt.
1. Der Beklagte hat - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend an-
genommen hat - die Teilnahmeberechtigung am 8. Oktober 1994 vom späteren
Gemeinschuldner unentgeltlich übertragen erhalten.
a) Auf die Streitfrage der Parteien, ob der "Geschäftsführer" der BG die
Übertragung wirksam vornehmen konnte, kommt es hierfür nicht entscheidend
an. Denn ein - zweifelhafter - Anspruch aus § 812 oder § 816 BGB hat keinen
Vorrang gegenüber der Konkursanfechtung.
Eine "Verfügung" im Sinne von § 32 KO muß nicht als Willenserklärung
wirksam sein. Nach dem Gesetzeszweck, einseitige Schmälerungen des haf-
tenden Schuldnervermögens rückgängig zu machen, entscheidet allein, daß
ein Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners - ohne Entgelt - übertra-
gen wurde. Dies war hier der Fall: Der Beklagte wurde durch die Erklärung des
Geschäftsführers der BG gegenüber dem DBB tatsächlich in die Lage versetzt,
eine Mannschaft während der Spielzeit 1994/1995 in der I. Bundesliga spielen
zu lassen und für die folgenden Spielzeiten die verbandsinterne Berechtigung
einem anderen Verein zu verschaffen. Nach dem 31. Januar 1995 konnte der
Kläger dies schon im Hinblick auf § 17 Abs. 1 der Spielordnung des DBB nicht
mehr verhindern; danach ist die Übertragung des Teilnahmerechts eines Ver-
eins nach Beendigung des vorangegangenen Wettbewerbs nur bis zum
31. Januar zulässig.
Zwar hat der Beklagte die "Lizenz" nur erworben, um sie demnächst an
den BBC (unentgeltlich) weiterzuübertragen. Das hindert jedoch die Anfech-
tung gegenüber dem unmittelbaren Empfänger ebenfalls nicht (vgl. Senatsurteil
vom 18. Mai 2000 - IX ZR 119/99, WM 2000, 1459, 1460 f.). Der Beklagte hatte
hier eine Spielzeit lang gegenüber dem DBB sowie gegenüber den Teilneh-
mern am Spielbetrieb die Stellung eines "Lizenzinhabers" inne. Solche fakti-
sche Positionen können auch anfechtungsrechtlich zurückgewährt werden.
b) Durch die Übertragung des Teilnahmerechts wurden die Konkurs-
gläubiger der BG, wie es § 32 Nr. 1 KO voraussetzt, wenigstens mittelbar be-
nachteiligt. Zwar fehlt es an dieser Voraussetzung im allgemeinen, wenn der
Schuldner unpfändbare Gegenstände (vgl. § 1 KO) oder höchstpersönliche
Rechte überträgt, die keinen Vermögenswert darstellen. Beides trifft für die hier
fragliche Spielberechtigung nicht zu.
aa) Gemäß § 17 Abs. 1 der Spielordnung des DBB kann ein Verein sein
Teilnahmerecht grundsätzlich auf einen anderen übertragen. Dieses ist nicht
höchstpersönlich. Sein Vermögenswert ergibt sich schon daraus, daß für die
Übertragung üblicherweise Zahlungen geboten werden.
bb) Zwar könnte ein privater Gläubiger des Vereins selbst eine Spielbe-
rechtigung nicht erlangen. Das steht aber ihrer Pfändbarkeit nicht entgegen.
Gemäß § 857 Abs. 3 ZPO ist sogar ein unveräußerliches Recht in Ermange-
lung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Aus-
übung einem anderen überlassen werden kann. Das gilt erst recht für ein ver-
äußerliches Recht. Eine derartige Veräußerung an einen berechtigten Verein
könnte auch das Vollstreckungsgericht gemäß § 857 Abs. 5 ZPO anordnen.
Der Konkursverwalter könnte sie gemäß § 117 Abs. 1 KO vornehmen.
2. Da der Beklagte die Spielerlaubnis nicht zurückgewähren kann, hat er
ihren Wert zu ersetzen (§ 37 Abs. 1 KO).
a) Die Spielerlaubnis war für die Konkursgläubiger - entgegen der Auf-
fassung des Berufungsgerichts - nicht wertlos.
aa) Seine Ansicht, der Beklagte habe im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
nur noch Wertersatz geschuldet, trifft nicht zu. Am 28. Dezember 1994 hätte
der Beklagte die Spielerlaubnis selbst noch an den Konkursverwalter zurück-
übertragen können. Dem stehen Satzungsbestimmungen des DBB nicht entge-
gen. Zwar ist gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. a der Bundesligaordnung des DBB die
Rechtsfähigkeit des Vereins Voraussetzung für den Abschluß eines Bundesli-
ga-Vertrages. Der Bundesliga-Vertrag ist aber nach § 7 Abs. 1 der Bundesli-
gaordnung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres abzuschließen; das wäre im
vorliegenden Fall für die BG der 30. Juni 1994 gewesen. Der Beklagte be-
hauptet selbst nicht, die BG habe einen Bundesliga-Vertrag nicht bis zum
30. Juni 1994 wirksam geschlossen. Anderenfalls hätte auch der BBC nicht am
Spielbetrieb teilnehmen können.
Der Bundesliga-Vertrag tritt mit der Konkurseröffnung über das Vermö-
gen des Vereins nicht außer Kraft; auf mögliche Rechte eines Konkursverwal-
ters nach § 17 KO kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Eine satzungsmä-
ßige Bestimmung des DBB, die ein derartiges Außerkrafttreten vorsähe, ist
nicht dargetan. Für die gegenteilige Auffassung des damals zuständigen Vize-
präsidenten I des DBB, des als Zeugen vernommenen Dr. H., hat dieser selbst
keine Rechtsgrundlage genannt. Innerhalb der - bei Konkurseröffnung zu-
nächst noch laufenden - Frist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres (hier:
1995) blieb der Konkursverwalter also zur Übertragung der Spielberechtigung
nach den Regelungen des DBB jedenfalls für alle (früheren) Mannschaften des
Gemeinschuldners befugt. Es kann deshalb offen bleiben, ob eine satzungs-
mäßige Bestimmung, die an die Konkurseröffnung nicht nur den Ausschluß aus
dem Spielbetrieb, sondern auch den Verlust eines - an sich noch übertragba-
ren - Teilnahmerechts knüpfte, wirksam wäre (vgl. nunmehr § 119 InsO): Die
Aufrechterhaltung des Spielbetriebs hat nicht ohne weiteres Vorrang vor den
Forderungen der Gläubiger eines in Konkurs gefallenen Vereins.
Auch andere Rechtsvorschriften sehen nicht vor, daß der Bundesliga-
Vertrag oder die Spielberechtigung mit der Eröffnung des Konkurses über das
Vereinsvermögen automatisch erlöschen. Zwar verlor nach § 42 BGB in der
hier noch anzuwendenden früheren Fassung ein Verein durch die Konkurser-
öffnung die Rechtsfähigkeit. Eine verbreitete Meinung verstand dies schon vor
Inkrafttreten der Neuregelung dahin, daß der Verein durch die Konkurseröff-
nung nur aufgelöst werde, also seine Rechtsfähigkeit behalte (Jaeger/Weber,
KO 8. Aufl. § 213 Rdn. 10; K. Schmidt, KTS 1984, 345, 369; Erman/H. P. We-
stermann, BGB 9. Aufl. § 42 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Reuter, 3. Aufl. § 42
auch Staudinger/Weick, BGB 13. Aufl. § 49 Rdn. 17). Auch wenn man dem
nicht folgen wollte, hätte die BG gemäß § 49 Abs. 2 BGB bis zur Beendigung
ihrer Liquidation als fortbestehend gegolten, soweit der Zweck der Liquidation
es erforderte. In diesem Umfange hätte dann auch die Rechtsfähigkeit fortbe-
standen (BGHZ 96, 253, 254; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 42 Rdn. 3). Da-
bei erfaßt das Liquidationsgeschäft alles, was in den Rahmen der in § 49 be-
zeichneten Rechte fallen kann (RGZ 146, 376, 378). Bezüglich bereits beste-
hender Rechte des Vereins sollte die Rechtsträgerschaft nicht eingeschränkt
werden, sondern allenfalls beim Erwerb neuer Rechte (Erman/H.P. Wester-
mann, aaO § 49 Rdn. 5). Die Vermögensliquidation gehört zum Kern der Ab-
wicklung. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Teilnahmeberechtigung als
den Hauptbestandteil des verwertbaren Vereinsvermögens. Schon § 42 BGB
a.F. bezweckte nicht, den Vereinsgläubigern den Kern des ihnen haftenden
Vermögens entschädigungslos wegzunehmen. Zu dem Zweck, ihn zu verwirkli-
chen, galt auch die Rechtsfähigkeit fort. Soweit demgegenüber ohne Begrün-
dung die Ansicht vertreten wurde, wenn die Verbandssatzung vorsehe, daß
Verbandsmitglieder nur rechtsfähige Vereine sein könnten, so erlösche die
sportliche Qualifikation (Reichert, in: Grunsky, Der Sportverein in der wirt-
schaftlichen Krise, S. 1, 24; Uhlenbruck, in: Festschrift Merz, S. 581, 587), wur-
den hierbei die Rechtswirkungen des § 49 Abs. 2 BGB nicht berücksichtigt.
Jedenfalls in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung in
Verbandssatzungen kann § 49 Abs. 2 BGB nicht als abbedungen gelten. Dem
Verband wird mindestens für den Rest einer angefangenen Saison der Fortbe-
stand des Vereins zu Liquidationszwecken regelmäßig wenigstens dann zuzu-
muten sein, wenn der Spielbetrieb ordnungsgemäß aufrechterhalten bleibt und
keine weiteren Zahlungsrückstände eintreten.
Davon zu trennen ist die weitere Frage, ob der Konkursverwalter im Ein-
zelfall in der Lage wäre, den Spielbetrieb aufrechtzuerhalten. Sie würde sich
allenfalls stellen, wenn er die Spielberechtigung nicht anderweitig übertragen
würde. Eine derartige, hypothetische Fallentwicklung hat hier außer Betracht
zu bleiben, weil der Kläger keine Gelegenheit zur anderweitigen Übertragung
des Teilnahmerechts erhielt. Das gilt erst recht für die von Dr. H. ausgeschlos-
sene Möglichkeit, das Teilnahmerecht nur hinsichtlich einzelner - nicht aller -
Mannschaften des jeweiligen Vereins zu übertragen. Aus Rechtsgründen war
der Kläger hier jedenfalls nicht an einer Übertragung in vollem Umfang gehin-
dert.
Allerdings hatte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Spielbetrieb
schon begonnen. Aufgrund der der Gemeinschuldnerin erteilten Erlaubnis
nahm die vom BBC wirtschaftlich unterhaltene Mannschaft formell unter dem
Namen des Beklagten daran teil. Es spricht viel dafür, daß diese Mannschaft
während der laufenden Spielsaison nicht durch eine andere hätte ersetzt wer-
den können. Dies entwertete das Teilnahmerecht für den Kläger aber ebenfalls
nicht von vornherein völlig. Denn nach einer Rückübertragung hätte der Kläger
es gegen Entgelt jedenfalls an den Beklagten veräußern können. Auch hätte er
gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Spielordnung des DBB den Verzicht auf das
Recht zur Teilnahme am Wettbewerb erklären können. Dann hätte der Be-
klagte den Spielbetrieb rechtlich nicht fortzusetzen vermocht; und der BBC
hätte die Spielerlaubnis nicht, wie geschehen, entgeltlich an die SG Br. weiter-
übertragen können. Es liegt deshalb nahe, daß eine solche Rechtsstellung des
Konkursverwalters in Verhandlungen wenigstens zu einem Anteil der Konkurs-
masse am Veräußerungserlös geführt hätte.
Endlich hinderte das Schreiben des Klägers als Sequester vom 21. No-
vember 1994 an den Beklagten diesen nicht an einer Rückgewähr. Darin nahm
der Kläger gerade die "Lizenz" für die Konkursmasse in Anspruch und bot nur
statt der Rückgewähr eine entgeltliche Übertragung an. Damit wurde die Rück-
gewähr nicht ausgeschlossen.
bb) Hiernach ist das vom Berufungsgericht angeführte Senatsurteil
BGHZ 101, 286, 288 f. (= NJW 1987, 2821, 2822) nicht auf den vorliegenden
Fall anwendbar.
b) Mit Recht haben Landgericht und Berufungsgericht angenommen,
daß § 37 Abs. 2 KO der Anfechtung nicht entgegensteht. Nach dieser Vor-
schrift hat der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung dieselbe
nur insoweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist. Der Beklagte
war aber jedenfalls nach dem Schreiben des Klägers vom 21. November 1994
nicht gutgläubig in diesem Sinne.
Die Kenntnis der Anfechtbarkeit und mindestens deren grob fahrlässige
Unkenntnis schließen die Gutgläubigkeit nach § 37 Abs. 2 KO aus (Kilger/K.
Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 37 KO Anm. 13 b). Die vorauszusetzen-
de Gutgläubigkeit bezieht sich darauf, ob die Befriedigung der Gläubiger des
unentgeltlich Leistenden infolge der Freigebigkeit verkürzt wurde (Jaeger/
Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rdn. 129). Durch das erwähnte Schreiben des Se-
questers vom 21. November 1994 war der Beklagte über die zugrunde liegen-
den Tatsachen unterrichtet. Insbesondere mußte sich ihm die Vermögensun-
zulänglichkeit der BG aufdrängen. Die Einschätzung des Beklagten, daß die
"Lizenz" keinen Vermögenswert hatte und deren Schenkung deshalb die Gläu-
biger nicht benachteiligte, war jedenfalls grob fahrlässig falsch. Zwar hatte der
Beklagte sich am 10. Oktober 1994 vom Vorsitzenden des BBC - einem
Rechtsanwalt - schriftlich bestätigen lassen, daß keine Forderungen, die gegen
die BG (Gemeinschuldnerin) bestünden, auf den TuS übergingen und auch
eine Vermögensübernahme im Sinne von § 419 BGB nicht vorliege, weil das
Teilnahmerecht nicht pfändbar sei. Dies betraf jedoch zum einen andere
Rechtsfolgen als diejenige der Anfechtbarkeit. Im übrigen mochte die Erklärung
als Zusage einer Freistellung im Innenverhältnis verstanden werden. Als unab-
hängiges Rechtsgutachten war die Bestätigung aber nicht geeignet.
Die Verpflichtung des Beklagten, das Teilnahmerecht später unentgelt-
lich an den BBC weiterzuübertragen, schloß die Bösgläubigkeit ebenfalls nicht
aus. Denn im Verhältnis zur Konkursmasse war eine etwaige Berechtigung des
BBC wiederum anfechtbar. Das mußte sich zugleich dem Beklagten aufdrän-
gen.
Danach kann es offenbleiben, ob der Erwerb des Beklagten hier auch
gemäß § 31 Nr. 1 KO anfechtbar wäre.
3. Die Anfechtung ist, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat,
rechtzeitig geltend gemacht worden. Am 28. Dezember 1995, also innerhalb
der Jahresfrist des § 41 Abs. 1 KO, hat der Kläger ein vollständiges Gesuch um
Prozeßkostenhilfe mit dem Entwurf der umfassenden Klageschrift eingereicht;
sie war hilfsweise auch auf § 32 KO gestützt. Das Gesuch wurde dem Beklag-
ten am 8. Januar 1996 zugeleitet, so daß er alsbald informiert war; in der Fol-
gezeit hat er auch dazu Stellung genommen. Das Landgericht konnte über das
Gesuch abschließend entscheiden, nachdem es zuvor nur noch die Vorlage
des zweiten Vertrages vom 8. Oktober 1994 angefordert hatte, der lediglich das
Innenverhältnis zwischen den beiden Antragsgegnern (TuS und BBC) betraf.
Nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe am 2. April 1996 wurde die Klage-
schrift dem Beklagten am 16. April 1996 förmlich zugestellt (§ 270 Abs. 3 ZPO).
Dies genügt zur Fristwahrung, weil § 41 Abs. 1 Satz 2 KO ausdrücklich
auf § 203 Abs. 2 BGB verweist. Danach hemmt ein Gesuch um Prozeßkosten-
hilfe - bei entsprechender Bedürftigkeit - die Verjährung (BGHZ 70, 235,
236 ff.). Ebenso hemmt es den Ablauf der Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1
Satz 1 KO.
IV.
Danach beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler.
1. Der Senat kann nicht selbst in der Sache abschließend entscheiden
(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Denn die Höhe des gemäß § 37 Abs. 1 KO geschul-
deten Wertersatzes ist nicht hinreichend geklärt.
a) Zu ersetzen ist der objektive Wert, den die Teilnahmeberechtigung
- ohne die anfechtbare Übertragung - für die Konkursgläubiger gehabt hätte.
Dieser ist, anders als das Landgericht angenommen hat, nicht ohne weiteres
mit dem Verkaufserlös gleichzusetzen, den der BBC später bei der Weiter-
übertragung an die SG Br. erlangt hat. Denn es steht nicht fest, daß ein ent-
sprechender Erlös auch für die Konkursmasse hätte erzielt werden können, die
selbst einen Spielbetrieb nicht aufrechterhielt. Der erzielte Betrag mag teilwei-
se auch auf dem rein persönlichen Einsatz des Beklagten und des BBC um die
weitere Teilnahme am Spielbetrieb beruhen. Ein objektiver Verkehrswert der
"Lizenz" dürfte das Teilnahmerecht und diese Teilnahme voraussetzen. Dem
Kläger gebührte nur das Teilnahmerecht als solches. Dessen Wert bestand
darin, daß ohne es auch der Einsatz des am Spielbetrieb teilnehmenden Ver-
eins nicht möglich gewesen wäre (s.o. III 2 a aa). Deshalb mag viel dafür spre-
chen, daß eine konkursbeständige Verwertung nur im Zusammenwirken des
Klägers mit dem Beklagten - als formell beteiligtem Verein - durchzuführen ge-
wesen wäre, der seinerseits den Spielbetrieb nur mit Hilfe des BBC aufrecht-
zuerhalten vermochte. Welcher Erlösanteil dann auf das Teilnahmerecht als
solches entfallen wäre, ist notfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Der Senat sieht insoweit von einem Grundurteil ab, weil der zutreffende
rechtliche Ansatz für die Wertberechnung bisher in den Tatsacheninstanzen
nicht erörtert wurde.
b) Nach den vorangegangenen Ausführungen (oben a) kommt es nicht
unmittelbar entscheidend auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob
der Kläger auch einen von der SG Br. gezahlten Betrag für Mehrwertsteuer
beanspruchen könnte. Maßgeblich ist der zu schätzende Anteil am Erlös. Zu
diesem würden auch besondere Zusagen zu rechnen sein, etwa betreffend die
Beteiligung an Werbeeinnahmen oder die Tilgung offenstehender Schulden.
c) Einem danach zu errechnenden Wertersatzanspruch steht hier nicht
der vom Senat zu § 7 Abs. 1 AnfG entwickelte Grundsatz entgegen, daß der
Treuhänder, der seine Rechtstellung durch eine anfechtbare Rechtshandlung
des Schuldners erlangt hat und sie nicht in Natur zurückzugewähren vermag,
dem anfechtenden Gläubiger nur insoweit Wertersatz schuldet, als das Treugut
dem Treuhänder wirtschaftlich zugute gekommen ist (BGHZ 124, 298, 301 ff.).
Denn der Beklagte war nicht Treuhänder für die BG in diesem Sinne (zur Ab-
grenzung vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 119/99, WM 2000, 1459,
1461). Diese hat ihm das Teilnahmerecht uneingeschränkt voll übertragen. Nur
durch einen gesonderten Vertrag mit dem BBC hat der Beklagte sein wirt-
schaftliches Risiko auszuschließen versucht und seine Tätigkeit "auf die for-
melle Inhaberschaft des Teilnahmerechtes" beschränkt. Ob der Beklagte damit
im Verhältnis zum BBC das Teilnahmerecht nur treuhänderisch hielt, mag of-
fenbleiben. Denn es ist nicht dargetan, daß auch die Gemeinschuldnerin ihrer-
seits darin eingebunden war. Für ein dreiseitiges Treuhandverhältnis besteht
kein Anhaltspunkt.
2. Die von der Revision erhobene formelle Rüge, daß das Landgericht
ein unzulässiges Teilurteil erlassen habe, greift nicht durch. Denn ein Teilurteil
im Sinne des § 301 ZPO liegt nicht vor. Vielmehr ist nur die Klage gegen den
Beklagten rechtshängig geworden; und das Landgericht hat allein darüber ent-
schieden. Damit war der Rechtsstreit in vollem Umfang abgeschlossen. Beim
Landgericht blieb zwar noch eine Klage auch gegen den BBC anhängig, die
aber wegen dessen zwischenzeitlicher Insolvenz nicht zugestellt werden
konnte. Dieser gescheiterte Versuch einer subjektiven Klagehäufung (§§ 59, 60
ZPO) hinderte ein Endurteil gegen den Beklagten allein jedenfalls schon des-
wegen nicht, weil beide Beklagten nicht notwendige Streitgenossen im Sinne
von § 62 ZPO waren.
3. Im Rahmen der ohnehin gebotenen erneuten mündlichen Verhand-
lung, kann der Kläger auch seine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des
Übertragungsvertrages vom 8. Oktober 1994 zwischen den Parteien erneut
geltend machen.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Raebel