Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.12.2003 – IX ZR 336/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 11. Dezember 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Stellt der Schuldner einem Dritten die Arbeitskraft eines bei ihm angestellten Arbeit-

nehmers zur Verfügung, ohne daß der Empfänger dafür eine Gegenleistung zu

erbringen hat, so liegt darin regelmäßig auch dann eine unentgeltliche Übertragung

von Vermögenswerten, wenn der Schuldner wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes

für den Arbeitnehmer keine Verwendung mehr hat.

BGH, Urt. u. Versäumnisurt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt/Oder

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die

Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2001 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen die

Beklagten zu 1 und zu 2 betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist in bezug auf die Beklagte zu 1 vorläufig vollstreck-

bar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juli 1997 eröffneten Gesamtvoll-

streckungsverfahren über das Vermögen der ZBO L. GmbH, die als

Bauunternehmen tätig war.

Als die Schuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten geriet, wurden die Be-

klagte zu 1 sowie eine weitere GmbH als Auffanggesellschaften gegründet. Der

Beklagte zu 2 war Geschäftsführer der Schuldnerin und Gründungsgesell-

schafter der Beklagten zu 1.

In einer am 15. Mai 1997 geschlossenen Vereinbarung stellte die

Schuldnerin der Beklagten zu 1 wesentliche Teile ihres Betriebsinventars zur

entgeltlichen Nutzung zur Verfügung. Die Beklagte zu 1 führte drei von der

Schuldnerin begonnene Bauvorhaben fort.

Auf den Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 29. Mai 1997 ordnete das

Gericht mit Beschluß vom selben Tage die Sequestration an. Die Gemein-

schuldnerin war in der Folgezeit nicht mehr in der Lage, die Arbeiter zu entloh-

nen. Die nach Zahlung von Konkursausfallgeld auf die Bundesanstalt für Arbeit

übergegangenen Lohnansprüche wurden zur Tabelle angemeldet und vom

Kläger anerkannt.

Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe der Beklagten zu 1 zur Fer-

tigstellung der drei Bauvorhaben in der Zeit vom 29. Mai 1997 bis 1. Juli 1997

29 Arbeiter unentgeltlich überlassen. Die Bruttolohnforderungen für den Monat

Juni hätten 150.594,40 DM betragen. In Höhe dieses Betrages hat er die Be-

klagte zu 1 aus ungerechtfertigter Bereicherung und den Beklagten zu 2 wegen

Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer in Anspruch genommen. In den

Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger

sein Begehren gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Die Entscheidung ergeht, soweit die Beklagte zu 1 betroffen ist, als Ver-

säumnisurteil, beruht jedoch auch insoweit auf einer vollständigen Prüfung der

Sach- und Rechtslage (BGHZ 37, 79, 81).

I.

Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe schon nach seinem ei-

genen Vorbringen kein Anspruch gegen die Beklagten zu. Der Kläger habe zu

der für eine Leistungskondiktion erforderlichen bewußten und zweckgerichteten

Vermögensmehrung nicht substantiiert vorgetragen. Eine Eingriffskondiktion

scheide aus, weil die Bereicherung der Beklagten zu 1 nicht auf Kosten der

Gemeinschuldnerin erlangt sei. Auch ohne die behauptete Arbeitnehmerüber-

lassung hätte die Bundesanstalt für Arbeit Konkursausfallgeld bezahlt und die-

selbe bevorrechtigte Konkursforderung erworben.

II.

Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil keine

Ausführungen zur Insolvenzanfechtung enthält. Der vom Kläger geltend ge-

machte Anspruch ist auf der für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen

Grundlage seines Vortrags gegen die Beklagte zu 1 aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 Ge-

sO begründet.

1. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger den geltend gemachten

Anspruch nur auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt hat.

Die Begründetheit eines Anfechtungsanspruchs hängt nicht davon ab,

daß der Verwalter die Anfechtung "erklärt" oder sich ausdrücklich auf einen

Anfechtungsgrund berufen hat. Die Insolvenzanfechtung verfolgt das Ziel, daß

der Anfechtungsgegner den erworbenen Gegenstand wieder der Masse zufüh-

ren muß. Erstrebt der Verwalter im wirtschaftlichen Ergebnis eine solche

Rechtsfolge und stützt er sein Begehren auf einen Sachverhalt, der geeignet

sein kann, die Voraussetzungen einer Anfechtungsnorm zu erfüllen, so hat der

Richter ohne weiteres zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch unter die-

sem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (BGHZ 135, 140, 149 ff; BGH, Urt. v.

26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, WM 2001, 98, 100).

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO sind die im letzten Jahr vor Eröffnung

der Gesamtvollstreckung vorgenommenen Rechtshandlungen anfechtbar, die

eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstand hat-

ten. Entsprechende Voraussetzungen hat der Kläger vorgetragen.

a) Der Begriff der "unentgeltlichen Übertragung" entspricht demjenigen

der "unentgeltlichen Verfügung" in § 32 KO sowie dem der "unentgeltlichen

Leistung" in § 134 Abs. 1 InsO (vgl. Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze

17. Aufl. § 10 GesO Anm. 2c; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 5). Die

Leistung der Schuldnerin an die Beklagte zu 1 bestand darin, daß dieser die

Arbeitskraft von Arbeitern überlassen wurde, die der Schuldnerin vertraglich

verbunden waren. Das geschah unentgeltlich; denn die Beklagte zu 1 hatte für

die erhaltene Zuwendung keine Gegenleistung zu erbringen (vgl. BGHZ 141,

96, 99 f; BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, ZIP 2001, 1248, 1249). Sie

war insbesondere auch nicht verpflichtet, durch Fortsetzung der von der

Schuldnerin begonnenen Bauarbeiten Zahlungen der Auftraggeber an die

Schuldnerin zu bewirken.

b) Die Vorschrift fordert schon ihrem Wortlaut nach, daß der Anfech-

tungsgegner aufgrund der Rechtshandlung einen Vermögenswert erhalten hat.

Die Weggabe völlig wertloser Gegenstände aus dem Schuldnervermögen ist

anfechtungsrechtlich unerheblich, weil dadurch das Vermögen des Schuldners

nicht zum Nachteil der Gläubiger verkürzt wird (BGH, Urt. v. 30. März 1983

- VIII ZR 7/82, NJW 1983, 1738, 1739; v. 22. März 2001 - IX ZR 373/98,

ZIP 2001, 889, 890; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 43; Gottwald/Huber,

Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rn. 45; MünchKomm/InsO-Kirchhof,

aaO § 129 Rn. 18).

Grundsätzlich ist von der Werthaltigkeit des weggegebenen Vermö-

gensguts auszugehen, wenn ihm im Geschäftsverkehr üblicherweise ein Wert

zukommt und es deshalb in der Regel nur gegen Entgelt übertragen wird. Der

arbeitsvertragliche Anspruch auf die Dienste eines Arbeitnehmers besitzt im

allgemeinen einen solchen objektiven Verkehrswert. Dies gilt auch dann, wenn

der Arbeitgeber - wie im Streitfall die Schuldnerin - für den Arbeitnehmer keine

Verwendung mehr hat, dieser jedoch bereit ist, zugunsten eines Dritten tätig zu

werden. Jeder Gegenstand, mit dem der Schuldner persönlich nichts anzufan-

gen weiß, den er jedoch einem Dritten zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung

stellen kann, besitzt einen Vermögenswert im anfechtungsrechtlichen Sinne.

Sieht der Schuldner davon ab, für die Nutzung das erzielbare Entgelt zu ver-

langen, vermindert er die Haftungsmasse, aus der die Gläubigergesamtheit

befriedigt werden soll. Da die Beklagte zu 1 die ihr überlassenen Arbeitnehmer

zur Fortsetzung der ihr übertragenen Bauvorhaben in der hier maßgeblichen

Zeit eingesetzt hat, ohne mit ihnen Arbeitsverträge zu schließen, weil die

Lohnzahlungspflicht der Schuldnerin fortdauerte, ist ihr nach dem Vorbringen

des Klägers ein Vermögenswert unentgeltlich übertragen worden.

c) Eine Gläubigerbenachteiligung ist nicht deshalb zu verneinen, weil

der Anspruch auf die Dienste der Arbeitnehmer im Zweifel nicht übertragbar

(§ 613 Satz 2 BGB) und deshalb weder abtretbar noch pfändbar ist (§§ 399,

400 BGB, 851 ZPO).

§ 613 Satz 2 BGB dient allein dem Schutz des Arbeitnehmers. Seine

Entscheidung, ob und in welcher Weise er die eigene Arbeitskraft einsetzt, ge-

hört zum Bereich höchstpersönlicher Lebensführung, der dem Zugriff der Gläu-

biger entzogen ist. Einer die Grenzen des Arbeitsvertrages überschreitenden

Ausübung des Direktionsrechts braucht er deshalb nicht Folge zu leisten. Die

gesetzliche Regelung schließt indes nicht aus, daß der Arbeitgeber einem an-

deren für begrenzte Zeit den Arbeitnehmer zur Dienstleistung überläßt, sofern

dieser zustimmt (Palandt/Putzo, BGB 63. Aufl. Einführung vor § 611 Rn. 38;

§ 613 Rn. 5). Die dem Arbeitgeber gegen den Dritten aus einer solchen Ver-

einbarung zustehende Forderung gehört zur Masse; denn sie wird von dem

durch § 613 Satz 2 BGB, § 851 ZPO bewirkten Pfändungsschutz nicht erfaßt.

Nur die zum Schutz des Schuldners von der Pfändung ausgenommenen An-

sprüche sind nicht Bestandteil der Insolvenzmasse (BGH, Urt. v. 7. Juni 2001,

aaO; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 563).

d) Rechtlich unerheblich ist auch, daß die Schuldnerin ab dem 29. Mai

nicht mehr in der Lage war, den Arbeitnehmern den geschuldeten Lohn zu

zahlen und diese zum Ausgleich Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit er-

halten haben; denn dies ändert nichts daran, daß bei vereinbarter Vergütung

für die Arbeitnehmerüberlassung sich die Vermögensmasse der Schuldnerin

um den entsprechenden Betrag vergrößert hätte.

e) Schließlich kommt es nicht darauf an, ob durch die Fertigstellung der

Bauvorhaben umfangreiche Schadensersatzansprüche der Bauherren gegen

die Schuldnerin abgewendet wurden. Anfechtungsrechtlich ist nicht darauf ab-

zustellen, wie die Schuldnerin stände, wenn die angefochtene Rechtshandlung

unterblieben wäre und die Beklagte zu 1 die überlassenen Arbeitskräfte des-

halb nicht erhalten hätte. Ausschließlich maßgebend ist vielmehr der tatsäch-

lich eingetretene Geschehensablauf (BGHZ 104, 355, 360; 123, 320, 325 f).

Danach schuldet die Beklagte zu 1, weil sie die Überlassung der Arbeitnehmer,

die einen Vermögenswert besaß, unentgeltlich entgegengenommen hat und die

Leistung selbst nicht zurückgewähren kann, Wertersatz.

III.

Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 43 Abs. 2 GmbHG ist

ebenfalls schlüssig dargetan.

Die unentgeltliche Weggabe des Anspruchs auf Arbeitsleistung bei

Fortbestehen der Lohnzahlungspflicht widerspricht dem grundlegenden Gesell-

schaftszweck der Gewinnerzielung (Baumbach/Hueck/Zöllner, HGB 17. Aufl.

§ 43 Rn. 16) und ist deshalb sorgfaltswidrig im Sinne des § 43 Abs. 1 GmbHG.

Auch entgangene Vorteile, die der Gesellschaft bei pflichtgemäßem Verhalten

des Geschäftsführers zugeflossen wären, stellen einen von dieser Vorschrift

erfaßten Schaden dar

(Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz 16. Aufl. § 43

Rn. 13a). Im Streitfall liegt der Schaden der Schuldnerin darin, daß sie die im

Verkehr üblicherweise gezahlte Gegenleistung mangels entsprechender Ver-

einbarung nicht erhalten hat, obwohl für sie die Möglichkeit, einen entspre-

chenden Gewinn zu erzielen, bestand.

IV.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 564 ZPO a.F.). Eine

eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die Beklagten eine

als Überlassung der Arbeitnehmer zu kennzeichnende Rechtshandlung der

Schuldnerin und im übrigen auch den vom Kläger behaupteten Umfang der

Arbeitnehmerüberlassung, sowohl was die Zahl der Arbeitnehmer als auch was

den Umfang ihrer Leistung angeht, bestritten haben. Für die neue Verhandlung

und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Hat die Schuldnerin keine die Überlassung von Arbeitnehmern be-

treffende Vereinbarung mit der Beklagten zu 1 geschlossen, liegt gleichwohl

eine anfechtbare Rechtshandlung vor, sofern sie der Beklagten zu 1 gegen-

über mindestens konkludent zum Ausdruck gebracht hat, sie sei mit dem Ein-

satz ihrer Arbeitnehmer einverstanden, ohne eine Vergütung dafür zu bean-

spruchen. Eine unentgeltliche Leistung setzt kein rechtsgeschäftliches Handeln

voraus (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 9). Daher würde es auch

genügen, wenn die Schuldnerin ihr entsprechendes Einverständnis lediglich

den Arbeitnehmern erklärt hätte, sofern diese Zustimmung für die Beklagte

zu 1 aus den Umständen ersichtlich war.

2. Entgegen der Ansicht der Tatrichter scheitert die Klage nicht deshalb,

weil der Kläger nichts über Ort, Zeitpunkt und nähere Umstände einer Einigung

zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1 vorgetragen hat. Trifft der

von ihm geschilderte Sachverhalt im wesentlichen zu, spricht schon der An-

scheinsbeweis für eine unentgeltliche Zuwendung an die Beklagte zu 1. Die

Schuldnerin hat spätestens Ende Mai ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Sie

hat ihre wesentlichen Betriebsmittel durch Vereinbarungen vom 15. Mai 1997

zwei Auffanggesellschaften überlassen, die die Bauarbeiten fortgesetzt haben.

Den Mitarbeitern der Schuldnerin wurde dieser Sachverhalt auf einer Betriebs-

versammlung zur Kenntnis gebracht. Schließlich gehörte der Beklagte zu 2 zu

den Gründungsgesellschaftern der Beklagten zu 1. Werden unter solchen Vor-

aussetzungen zahlreiche der bei der Schuldnerin angestellten Arbeitnehmer

nunmehr für die Auffanggesellschaft tätig, ohne daß diese an die Arbeitnehmer

oder die Schuldnerin eine diesen Vorteil ausgleichende Vergütung zu entrich-

ten hat, so spricht nach der Lebenserfahrung alles dafür, daß dies im gegen-

seitigen Einvernehmen der beteiligten Gesellschaften geschehen ist.

3. Ob der Kläger, wie die Beklagten behaupten, die Arbeitnehmer der

Schuldnerin am 4. Juni 1997 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freige-

stellt hat, ist unerheblich; denn damit war der Schuldnerin nicht die Möglichkeit

entzogen, mit Einverständnis ihrer Arbeiter sie entgeltlich einem Dritten zur

Verfügung zu stellen. Das von den Beklagten behauptete Handeln des Klägers

hat daher an der Werthaltigkeit der von der Schuldnerin übertragenen Vermö-

genswerte nichts geändert.

4. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2 richtet, wird die

Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aus § 43

Abs. 2 GmbHG (BGH, Urt. v. 4. November 2002 - II ZR 224/00, ZIP 2002,

2314, z.V.b. in BGHZ 152, 280) zu beachten sein.

Kreft Fischer Raebel

Vill Cierniak