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BGH Urteil vom 23.03.2001 – 2 StR 488/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

23. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses

Nachschlagewerk:

BGHSt:

Veröffentlichung:

ja

ja

ja

Die Auskunft, daß in einer polizeilichen Datensammlung keine Einträge

vorhanden sind, kann eine Verletzung des Dienstgeheimnisses sein.

BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00 - LG Frankfurt am Main

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom

21. März 2001 in der Sitzung am 23. März 2001, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 22. August 2000 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung des Dienstge-

heimnisses in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus-

gesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge

gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Polizeioberkommissar

in der Funktion eines Truppführers bei einer Zugriffseinheit der Polizei in F.

tätig. Zu den Aufgaben dieser Polizeieinheit gehörte unter anderem die

Bekämpfung der Straßenkriminalität im F. Bahnhofsviertel.

Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit hatte der Angeklagte mittels

seiner Personalnummer und eines ihm bekannten Codes Zugriff auf den Da-

tenbestand des polizeilichen Informationssystems Hepolis. In dieser von der h.

Polizei landesweit betriebenen, mit dem bundespolizeilichen Inpol-Datennetz

und dem Zentralen Verkehrsinformationssystem Zevis verbundenen automati-

sierten kriminalpolizeilichen Sammlung waren personenbezogene Daten von

bereits polizeilich in Erscheinung getretenen Personen gespeichert. Hierzu

zählten insbesondere Ausschreibungen zur Festnahme, Festnahmedaten so-

wie Angaben zum ausländerrechtlichen Status. Darüber hinaus enthielt das

System fallbezogene Informationen über Straftaten und Angaben zu sonstigen

im Rahmen polizeilicher Ermittlungen bekannt gewordenen Umständen. Im

Zeitraum von Februar bis Juli 1998 führte der Angeklagte im Auftrag seines in

einem Bordell im F. Bahnhofsviertel als Wirtschafter tätigen Freundes N. - in

einem Fall für eine mit dem Angeklagten befreundete Prostituierte - in insge-

samt sechs Fällen Anfragen zu verschiedenen Personalien in dem Informati-

onssystem Hepolis durch. In vier Fällen (Anklagepunkte 7, 9, 13 und 14) waren

zu den abgefragten Personalien keine Einträge in der Datensammlung vorhan-

den, was der Angeklagte jeweils N. mitteilte. Von den beiden weiteren Abfragen

ergab die eine, daß der Inhaber des Bordells, in dem N. tätig war, als Bordell-

betreiber registriert war (Anklagepunkt 6), und die andere, daß gegen die ab-

gefragte Person wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt

werde (Anklagepunkt 11/12). Auch diese Informationen gab der Angeklagte an

die Veranlasser der Abfragen weiter.

Am 28. Mai 1999 hatte der Angeklagte Kenntnis von einer für denselben

Tag geplanten Durchsuchung des von N. bewirtschafteten Bordells. In einem

Telefongespräch mit N. sprach der Angeklagte die Polizeimaßnahme an und

bejahte die von N. konspirativ in verschlüsselter Weise gestellte Frage, ob es

nicht besser sei, das Bordell kurzfristig zu schließen. Aufgrund einer Warnung

durch N. im Anschluß an dieses Gespräch verließen ca. 15 Prostituierte flucht-

artig das Bordell, so daß die anschließende polizeiliche Durchsuchung ergeb-

nislos verlief (Anklagepunkt 16).

III.

1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Land-

gericht hat – entgegen der Auffassung der Revision – zu Recht die Weitergabe

der in Hepolis gespeicherten Informationen sowie die Mitteilungen, daß zu den

abgefragten Personalien im polizeilichen Datensystem keine Einträge vorhan-

den waren, jeweils als Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353 b

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gewertet.

a) Sowohl bei den vom Angeklagten weitergegebenen Daten aus der

Datensammlung Hepolis, als auch bei dem mitgeteilten Umstand, daß zu be-

stimmten Personalien keine Erkenntnisse vorliegen, handelt es sich um Ge-

heimnisse im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB. Beides sind tatsächliche Gege-

benheiten, deren Kenntnis wegen der beschränkten Zugriffsmöglichkeit auf das

Informationssystem nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht

(BGH NStZ 2000, 596, 598; BGHSt 10, 108). Das als normatives Element des

Geheimnisbegriffes erforderliche Geheimhaltungsbedürfnis ergibt sich aus § 75

Abs. 1 des für den Angeklagten maßgeblichen H. Beamtengesetzes. Nach die-

ser Vorschrift unterfallen die einem Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit be-

kanntgewordenen Angelegenheiten grundsätzlich der beamtenrechtlichen Ver-

schwiegenheitspflicht, sofern sie nicht ausnahmsweise offenkundige oder sol-

che Tatsachen betreffen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung be-

dürfen. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn eine Angelegenheit unter ir-

gendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt oder auch später Be-

deutung gewinnen kann, d. h. nicht ganz unbedeutend ist (OVG Münster OVGE

16, 56, 57 f.; Schütz Beamtenrecht des Bundes und der Länder 5. Aufl. Teil C

§ 64 Rdn. 9; OLG Köln NJW 1988, 2489, 2490). Daß die in den Fällen Ankla-

gepunkt 6 und 11/12 vom Angeklagten in der Datensammlung Hepolis abge-

rufenen und weitergegebenen Informationen demnach der beamtenrechtlichen

Verschwiegenheitspflicht unterfallen, liegt auf der Hand. Dies gilt aber in glei-

cher Weise auch für die Tatsache, daß in dem polizeilichen Informationssystem

keine oder - wie im Anklagepunkt 6 - keine weiteren Daten gespeichert sind.

Die Datensammlung Hepolis dient unmittelbar der Wahrnehmung präventiver

und repressiver Aufgaben der Polizei. Das Wissen darüber, daß in dem Sy-

stem

keine

polizeilichen Erkenntnisse gespeichert sind, kann im Einzelfall beispielsweise

für Personen, die Straftaten planen oder bereits begangen haben oder die für

eine polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich sind, im Hinblick auf ihr

weiteres Verhalten von erheblicher Bedeutung sein. Insbesondere der Auf- und

Ausbau organisierter krimineller Strukturen wie hier im “Rotlicht-Milieu” kann

durch Informationen über bislang fehlende polizeiliche Erkenntnisse wesentlich

gefördert werden, weil es den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, das Kontroll-

und Aufdeckungsrisiko zu minimieren. Schon diese abstrakte Möglichkeit be-

gründet ein hinreichendes Geheimhaltungsbedürfnis. Hinzu kommt, daß das

Fehlen gespeicherter Daten hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit nicht an-

ders beurteilt werden kann als die Tatsache einer vorhandenen Datenspeiche-

rung. Wäre einem Beamten die Mitteilung über eine nicht existierende Spei-

cherung im Sinne einer Negativauskunft möglich, während er sich bei vorhan-

denen Erkenntnissen auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen müßte,

könnte hieraus, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat,

wegen der durch ein entweder/oder-Verhältnis gekennzeichneten logischen

Verknüpfung beider Gegebenheiten Rückschlüsse auf die Existenz gespei-

cherter Daten gezogen werden mit der Konsequenz, daß die insoweit gebotene

Geheimhaltung nicht mehr gewährleistet wäre. Die hierin liegende Ausfor-

schungsgefahr spricht ebenfalls dafür, auch das Fehlen gespeicherter Daten

als geheimhaltungsbedürftige Tatsache anzusehen (zur Ausforschungsgefahr

bei Negativauskünften vgl. BVerwG NJW 1990, 2765, 2768; OVG Bremen

NJW 1987, 2393, 2395; Mallmann in Simitis/Dammann/Mallmann/Walz, Kom-

mentar zum Bundesdatenschutzgesetz 4. Aufl. § 19 Rdn. 85). Daß der Ange-

klagte seine Kenntnisse aus dem Informationssystem Hepolis dienstpflichtwid-

rig erlangte, stellt die sich aus § 75 Abs. 1 HBG ergebene Verschwiegenheits-

pflicht ebensowenig in Frage (Schütz aaO § 64 Rdn. 5) wie die tatbestandliche

Voraussetzung des Bekanntwerdens des Geheimnisses als Amtsträger in

§ 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (OLG Düsseldorf NJW 1982, 2883 f.; Träger

LK 10. Aufl. § 353 b Rdn. 16).

Hinsichtlich der in der Datensammlung Hepolis gespeicherten perso-

nenbezogenen Daten (Anklagepunkte 6 und 11/12) folgt das Geheimhaltungs-

bedürfnis schließlich auch aus dem in § 9 Satz 1 des H. Datenschutzgesetzes

geregelten Datengeheimnis, das den bei datenverarbeitenden Stellen Beschäf-

tigten, welche Zugang zu personenbezogenen Daten haben, jegliche Verwen-

dung dieser Daten zu anderen als den zur jeweiligen rechtmäßigen Aufga-

benerfüllung gehörenden Zwecken untersagt.

Weitere Anforderungen sind an ein Geheimnis im Sinne des § 353 b

Abs. 1 StGB nicht zu stellen. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auf-

fassung (Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 353 b Rdn. 6)

erfährt der Geheimnisbegriff insbesondere durch das Erfordernis der Gefähr-

dung wichtiger öffentlicher Interessen in § 353 b Abs. 1 StGB keine inhaltliche

Einschränkung (BayObLG NStZ 1999, 568 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.

§ 353 b Rdn. 7; Träger in LK 10. Aufl. § 353 b Rdn. 9; Kuhlen in NK-StGB

4. Lfg. § 353 b Rdn. 14). Bei dem Erfordernis der Interessengefährdung handelt

es sich nach dem Wortlaut der Norm um ein selbständiges Tatbestandsmerk-

mal, welches die Strafbarkeit des unbefugten Offenbarens von Geheimnissen

auf Fälle beschränkt, in denen ein hierdurch verursachter tatbestandlich näher

umschriebener Gefährdungserfolg eintritt. Für eine Vermengung der Merkmale

"Geheimnis" und "Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen" besteht kein

sachliches Bedürfnis (Träger aaO). Im Hinblick auf die Vorschrift des § 353 b

Abs. 1 Satz 2 StGB, die im subjektiven Tatbestand Vorsatz hinsichtlich des

Vorliegens eines Geheimnisses verlangt, während für die Gefährdung wichtiger

öffentlicher Interessen Fahrlässigkeit ausreicht, ist es vielmehr geboten, beide

Tatbestandsmerkmale eigenständig auszulegen.

b) Durch das unbefugte Offenbaren der Ergebnisse der im Informations-

system Hepolis durchgeführten Abfragen wurden jeweils wichtige öffentliche

Interessen konkret gefährdet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts werden im Bahnhofsviertel

von F. in erheblicher Anzahl Bordelle betrieben, in denen zum großen Teil aus-

ländische Frauen der Prostitution nachgehen, die keine Aufenthalts- oder Ar-

beitserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzen. Im Umfeld der

Prostitutionsausübung ist eine kriminelle Subkultur entstanden, welche die ver-

schiedenartigsten Erscheinungsformen der Kriminalität umfaßt. Zur Bekämp-

fung dieser Subkultur verfolgt die Polizei unter anderem die Strategie, durch

häufige Kontrollen und wenn möglich polizeiliche Zugriffe für eine ständige

Verunsicherung bei den illegal der Prostitution nachgehenden Frauen, den

hiervon profitierenden Bordellbetreibern und -wirtschaftern sowie sonstigen

Straftätern zu sorgen. Die durch die Mitteilungen des Angeklagten verursachte

Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen hat die Strafkammer darin gese-

hen, daß die polizeiliche Strategie, das Milieu durch häufige Kontrollen zu ver-

unsichern, leerläuft und der Polizei damit die Aufgabe der Kriminalitätsbe-

kämpfung wesentlich erschwert wird, wenn Personen aus diesem Umfeld über

den sich aus der Datensammlung Hepolis ergebenen Stand der polizeilichen

Erkenntnisse informiert sind. Diese Bewertung des Landgerichts ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Die Polizei hat nach § 163 Abs. 1 StPO Straftaten zu erforschen und die

zu ihrer Aufklärung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach Maßgabe des

H. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt den Polizei-

behörden ferner die Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Si-

cherheit und Ordnung. Im Rahmen der Gefahrenabwehr haben sie gemäß § 1

Abs. 4 HSOG auch zu erwartende Straftaten zu verhüten sowie für die Verfol-

gung künftiger Straftaten vorzusorgen. Die vorbeugende Bekämpfung von

Straftaten besitzt vor allem in Lebensbereichen, in welchen sich kriminogene

Strukturen herausbilden und verfestigen, eine erhebliche Bedeutung. Zu dem

Instrumentarium, das der Polizei zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfü-

gung steht, gehört die in den §§ 13 ff. HSOG vorgesehene Erhebung perso-

nenbezogener Daten sowie deren in den §§ 20 ff. HSOG gesetzlich geregelte

Speicherung und Verwendung. Werden Informationen über die in der polizeili-

chen Datensammlung gespeicherten Erkenntnisse unbefugt offenbart, ist dies

geeignet, die Erfüllung der der Polizei obliegenden repressiven und präventi-

ven Aufgaben erheblich zu beeinträchtigen. So eröffnet die Mitteilung, aus-

weislich einer Hepolis-Abfrage werde gegen eine Person wegen bestimmter

Delikte ermittelt (Anklagepunkt 11/12), die Möglichkeit einer störenden Einfluß-

nahme Unbefugter auf den Gang des Verfahrens (BGHSt 10, 276, 277). Aber

auch die Information, daß im Datensystem der Polizei keine oder keine weite-

ren Einträge vorhanden sind, gefährdet die polizeiliche Aufgabenerfüllung. Ha-

ben Personen, die Straftaten begangen haben oder begehen werden oder die

für eine polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich sind, Kenntnis dar-

über, daß der Polizei keine Erkenntnisse über sie vorliegen, brauchen sie nicht

mit einem polizeilichen Einschreiten zu rechnen. Dieses Wissen beseitigt den

durch die verstärkte Kontrolltätigkeit der Polizei zur Bekämpfung des kriminel-

len Milieus gezielt erzeugten Kontrolldruck mit der Folge, daß die entsprechen-

den polizeilichen Maßnahmen insoweit wirkungslos bleiben. Hierin liegt eine

Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen.

Diese Interessenbewertung steht entgegen der Ansicht des Beschwer-

deführers im Einklang mit dem als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf informatio-

nelle Selbstbestimmung (grundlegend BVerfGE 65, 1). Bei auf verfassungsge-

mäßer gesetzlicher Grundlage erfolgender Erhebung, Verarbeitung und Nut-

zung personenbezogener Daten ist die für die Wahrnehmung polizeilicher Auf-

gaben grundsätzlich erforderliche Geheimhaltung gespeicherter Informationen

ohne weiteres mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar

(vgl. BVerwGE 89, 14, 19; BayVerfGH NVwZ 1996, 166, 170). Die Geheimhal-

tung wird lediglich durch den in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der

Länder oder in bereichsspezifischen Sondervorschriften näher geregelten Aus-

kunftsanspruch des Betroffenen beschränkt.

Die Tatsache, daß der Angeklagte die Ergebnisse der in der Daten-

sammlung Hepolis durchgeführten Abfragen jeweils an Personen aus dem Pro-

stitutionsmilieu des F. Bahnhofsviertels weitergab, die ihn zuvor unmittelbar zu

diesen Abfragen veranlaßt hatten und demnach ein Interesse an den entspre-

chenden Informationen besaßen, rechtfertigt die Annahme einer konkreten

Gefahr (BGHSt 20, 342, 348; BayObLG NStZ 1999, 568, 569). Aus dem Ge-

samtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich schließlich entnehmen, daß

die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen in Gestalt der effektiven

Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben jedenfalls vom bedingten Vorsatz des

Angeklagten umfaßt war.

2. Der Strafausspruch weist ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten auf. Soweit die Revision geltend macht, im Fall Anklagepunkt

16 sei eine Selbstbegünstigungsabsicht des Angeklagten nicht strafmildernd

berücksichtigt worden, beruft sie sich auf einen vom Landgericht nicht festge-

stellten urteilsfremden Umstand, der bei der revisionsrechtlichen Prüfung auf

die allein erhobene Sachrüge hin keine Berücksichtigung finden kann.

Jähnke

Detter

Bode

Rothfuß

Fischer