BGH Urteil vom 23.03.2001 – 2 StR 488/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses
Nachschlagewerk:
BGHSt:
Veröffentlichung:
ja
ja
ja
Die Auskunft, daß in einer polizeilichen Datensammlung keine Einträge
vorhanden sind, kann eine Verletzung des Dienstgeheimnisses sein.
BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00 - LG Frankfurt am Main
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom
21. März 2001 in der Sitzung am 23. März 2001, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 22. August 2000 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung des Dienstge-
heimnisses in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus-
gesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge
gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Polizeioberkommissar
in der Funktion eines Truppführers bei einer Zugriffseinheit der Polizei in F.
tätig. Zu den Aufgaben dieser Polizeieinheit gehörte unter anderem die
Bekämpfung der Straßenkriminalität im F. Bahnhofsviertel.
Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit hatte der Angeklagte mittels
seiner Personalnummer und eines ihm bekannten Codes Zugriff auf den Da-
tenbestand des polizeilichen Informationssystems Hepolis. In dieser von der h.
Polizei landesweit betriebenen, mit dem bundespolizeilichen Inpol-Datennetz
und dem Zentralen Verkehrsinformationssystem Zevis verbundenen automati-
sierten kriminalpolizeilichen Sammlung waren personenbezogene Daten von
bereits polizeilich in Erscheinung getretenen Personen gespeichert. Hierzu
zählten insbesondere Ausschreibungen zur Festnahme, Festnahmedaten so-
wie Angaben zum ausländerrechtlichen Status. Darüber hinaus enthielt das
System fallbezogene Informationen über Straftaten und Angaben zu sonstigen
im Rahmen polizeilicher Ermittlungen bekannt gewordenen Umständen. Im
Zeitraum von Februar bis Juli 1998 führte der Angeklagte im Auftrag seines in
einem Bordell im F. Bahnhofsviertel als Wirtschafter tätigen Freundes N. - in
einem Fall für eine mit dem Angeklagten befreundete Prostituierte - in insge-
samt sechs Fällen Anfragen zu verschiedenen Personalien in dem Informati-
onssystem Hepolis durch. In vier Fällen (Anklagepunkte 7, 9, 13 und 14) waren
zu den abgefragten Personalien keine Einträge in der Datensammlung vorhan-
den, was der Angeklagte jeweils N. mitteilte. Von den beiden weiteren Abfragen
ergab die eine, daß der Inhaber des Bordells, in dem N. tätig war, als Bordell-
betreiber registriert war (Anklagepunkt 6), und die andere, daß gegen die ab-
gefragte Person wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt
werde (Anklagepunkt 11/12). Auch diese Informationen gab der Angeklagte an
die Veranlasser der Abfragen weiter.
Am 28. Mai 1999 hatte der Angeklagte Kenntnis von einer für denselben
Tag geplanten Durchsuchung des von N. bewirtschafteten Bordells. In einem
Telefongespräch mit N. sprach der Angeklagte die Polizeimaßnahme an und
bejahte die von N. konspirativ in verschlüsselter Weise gestellte Frage, ob es
nicht besser sei, das Bordell kurzfristig zu schließen. Aufgrund einer Warnung
durch N. im Anschluß an dieses Gespräch verließen ca. 15 Prostituierte flucht-
artig das Bordell, so daß die anschließende polizeiliche Durchsuchung ergeb-
nislos verlief (Anklagepunkt 16).
III.
1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Land-
gericht hat – entgegen der Auffassung der Revision – zu Recht die Weitergabe
der in Hepolis gespeicherten Informationen sowie die Mitteilungen, daß zu den
abgefragten Personalien im polizeilichen Datensystem keine Einträge vorhan-
den waren, jeweils als Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353 b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gewertet.
a) Sowohl bei den vom Angeklagten weitergegebenen Daten aus der
Datensammlung Hepolis, als auch bei dem mitgeteilten Umstand, daß zu be-
stimmten Personalien keine Erkenntnisse vorliegen, handelt es sich um Ge-
heimnisse im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB. Beides sind tatsächliche Gege-
benheiten, deren Kenntnis wegen der beschränkten Zugriffsmöglichkeit auf das
Informationssystem nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht
(BGH NStZ 2000, 596, 598; BGHSt 10, 108). Das als normatives Element des
Geheimnisbegriffes erforderliche Geheimhaltungsbedürfnis ergibt sich aus § 75
Abs. 1 des für den Angeklagten maßgeblichen H. Beamtengesetzes. Nach die-
ser Vorschrift unterfallen die einem Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit be-
kanntgewordenen Angelegenheiten grundsätzlich der beamtenrechtlichen Ver-
schwiegenheitspflicht, sofern sie nicht ausnahmsweise offenkundige oder sol-
che Tatsachen betreffen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung be-
dürfen. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn eine Angelegenheit unter ir-
gendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt oder auch später Be-
deutung gewinnen kann, d. h. nicht ganz unbedeutend ist (OVG Münster OVGE
16, 56, 57 f.; Schütz Beamtenrecht des Bundes und der Länder 5. Aufl. Teil C
§ 64 Rdn. 9; OLG Köln NJW 1988, 2489, 2490). Daß die in den Fällen Ankla-
gepunkt 6 und 11/12 vom Angeklagten in der Datensammlung Hepolis abge-
rufenen und weitergegebenen Informationen demnach der beamtenrechtlichen
Verschwiegenheitspflicht unterfallen, liegt auf der Hand. Dies gilt aber in glei-
cher Weise auch für die Tatsache, daß in dem polizeilichen Informationssystem
keine oder - wie im Anklagepunkt 6 - keine weiteren Daten gespeichert sind.
Die Datensammlung Hepolis dient unmittelbar der Wahrnehmung präventiver
und repressiver Aufgaben der Polizei. Das Wissen darüber, daß in dem Sy-
stem
keine
polizeilichen Erkenntnisse gespeichert sind, kann im Einzelfall beispielsweise
für Personen, die Straftaten planen oder bereits begangen haben oder die für
eine polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich sind, im Hinblick auf ihr
weiteres Verhalten von erheblicher Bedeutung sein. Insbesondere der Auf- und
Ausbau organisierter krimineller Strukturen wie hier im “Rotlicht-Milieu” kann
durch Informationen über bislang fehlende polizeiliche Erkenntnisse wesentlich
gefördert werden, weil es den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet, das Kontroll-
und Aufdeckungsrisiko zu minimieren. Schon diese abstrakte Möglichkeit be-
gründet ein hinreichendes Geheimhaltungsbedürfnis. Hinzu kommt, daß das
Fehlen gespeicherter Daten hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit nicht an-
ders beurteilt werden kann als die Tatsache einer vorhandenen Datenspeiche-
rung. Wäre einem Beamten die Mitteilung über eine nicht existierende Spei-
cherung im Sinne einer Negativauskunft möglich, während er sich bei vorhan-
denen Erkenntnissen auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen müßte,
könnte hieraus, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat,
wegen der durch ein entweder/oder-Verhältnis gekennzeichneten logischen
Verknüpfung beider Gegebenheiten Rückschlüsse auf die Existenz gespei-
cherter Daten gezogen werden mit der Konsequenz, daß die insoweit gebotene
Geheimhaltung nicht mehr gewährleistet wäre. Die hierin liegende Ausfor-
schungsgefahr spricht ebenfalls dafür, auch das Fehlen gespeicherter Daten
als geheimhaltungsbedürftige Tatsache anzusehen (zur Ausforschungsgefahr
bei Negativauskünften vgl. BVerwG NJW 1990, 2765, 2768; OVG Bremen
NJW 1987, 2393, 2395; Mallmann in Simitis/Dammann/Mallmann/Walz, Kom-
mentar zum Bundesdatenschutzgesetz 4. Aufl. § 19 Rdn. 85). Daß der Ange-
klagte seine Kenntnisse aus dem Informationssystem Hepolis dienstpflichtwid-
rig erlangte, stellt die sich aus § 75 Abs. 1 HBG ergebene Verschwiegenheits-
pflicht ebensowenig in Frage (Schütz aaO § 64 Rdn. 5) wie die tatbestandliche
Voraussetzung des Bekanntwerdens des Geheimnisses als Amtsträger in
§ 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (OLG Düsseldorf NJW 1982, 2883 f.; Träger
LK 10. Aufl. § 353 b Rdn. 16).
Hinsichtlich der in der Datensammlung Hepolis gespeicherten perso-
nenbezogenen Daten (Anklagepunkte 6 und 11/12) folgt das Geheimhaltungs-
bedürfnis schließlich auch aus dem in § 9 Satz 1 des H. Datenschutzgesetzes
geregelten Datengeheimnis, das den bei datenverarbeitenden Stellen Beschäf-
tigten, welche Zugang zu personenbezogenen Daten haben, jegliche Verwen-
dung dieser Daten zu anderen als den zur jeweiligen rechtmäßigen Aufga-
benerfüllung gehörenden Zwecken untersagt.
Weitere Anforderungen sind an ein Geheimnis im Sinne des § 353 b
Abs. 1 StGB nicht zu stellen. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auf-
fassung (Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 353 b Rdn. 6)
erfährt der Geheimnisbegriff insbesondere durch das Erfordernis der Gefähr-
dung wichtiger öffentlicher Interessen in § 353 b Abs. 1 StGB keine inhaltliche
Einschränkung (BayObLG NStZ 1999, 568 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.
§ 353 b Rdn. 7; Träger in LK 10. Aufl. § 353 b Rdn. 9; Kuhlen in NK-StGB
4. Lfg. § 353 b Rdn. 14). Bei dem Erfordernis der Interessengefährdung handelt
es sich nach dem Wortlaut der Norm um ein selbständiges Tatbestandsmerk-
mal, welches die Strafbarkeit des unbefugten Offenbarens von Geheimnissen
auf Fälle beschränkt, in denen ein hierdurch verursachter tatbestandlich näher
umschriebener Gefährdungserfolg eintritt. Für eine Vermengung der Merkmale
"Geheimnis" und "Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen" besteht kein
sachliches Bedürfnis (Träger aaO). Im Hinblick auf die Vorschrift des § 353 b
Abs. 1 Satz 2 StGB, die im subjektiven Tatbestand Vorsatz hinsichtlich des
Vorliegens eines Geheimnisses verlangt, während für die Gefährdung wichtiger
öffentlicher Interessen Fahrlässigkeit ausreicht, ist es vielmehr geboten, beide
Tatbestandsmerkmale eigenständig auszulegen.
b) Durch das unbefugte Offenbaren der Ergebnisse der im Informations-
system Hepolis durchgeführten Abfragen wurden jeweils wichtige öffentliche
Interessen konkret gefährdet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts werden im Bahnhofsviertel
von F. in erheblicher Anzahl Bordelle betrieben, in denen zum großen Teil aus-
ländische Frauen der Prostitution nachgehen, die keine Aufenthalts- oder Ar-
beitserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzen. Im Umfeld der
Prostitutionsausübung ist eine kriminelle Subkultur entstanden, welche die ver-
schiedenartigsten Erscheinungsformen der Kriminalität umfaßt. Zur Bekämp-
fung dieser Subkultur verfolgt die Polizei unter anderem die Strategie, durch
häufige Kontrollen und wenn möglich polizeiliche Zugriffe für eine ständige
Verunsicherung bei den illegal der Prostitution nachgehenden Frauen, den
hiervon profitierenden Bordellbetreibern und -wirtschaftern sowie sonstigen
Straftätern zu sorgen. Die durch die Mitteilungen des Angeklagten verursachte
Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen hat die Strafkammer darin gese-
hen, daß die polizeiliche Strategie, das Milieu durch häufige Kontrollen zu ver-
unsichern, leerläuft und der Polizei damit die Aufgabe der Kriminalitätsbe-
kämpfung wesentlich erschwert wird, wenn Personen aus diesem Umfeld über
den sich aus der Datensammlung Hepolis ergebenen Stand der polizeilichen
Erkenntnisse informiert sind. Diese Bewertung des Landgerichts ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Die Polizei hat nach § 163 Abs. 1 StPO Straftaten zu erforschen und die
zu ihrer Aufklärung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach Maßgabe des
H. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt den Polizei-
behörden ferner die Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung. Im Rahmen der Gefahrenabwehr haben sie gemäß § 1
Abs. 4 HSOG auch zu erwartende Straftaten zu verhüten sowie für die Verfol-
gung künftiger Straftaten vorzusorgen. Die vorbeugende Bekämpfung von
Straftaten besitzt vor allem in Lebensbereichen, in welchen sich kriminogene
Strukturen herausbilden und verfestigen, eine erhebliche Bedeutung. Zu dem
Instrumentarium, das der Polizei zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfü-
gung steht, gehört die in den §§ 13 ff. HSOG vorgesehene Erhebung perso-
nenbezogener Daten sowie deren in den §§ 20 ff. HSOG gesetzlich geregelte
Speicherung und Verwendung. Werden Informationen über die in der polizeili-
chen Datensammlung gespeicherten Erkenntnisse unbefugt offenbart, ist dies
geeignet, die Erfüllung der der Polizei obliegenden repressiven und präventi-
ven Aufgaben erheblich zu beeinträchtigen. So eröffnet die Mitteilung, aus-
weislich einer Hepolis-Abfrage werde gegen eine Person wegen bestimmter
Delikte ermittelt (Anklagepunkt 11/12), die Möglichkeit einer störenden Einfluß-
nahme Unbefugter auf den Gang des Verfahrens (BGHSt 10, 276, 277). Aber
auch die Information, daß im Datensystem der Polizei keine oder keine weite-
ren Einträge vorhanden sind, gefährdet die polizeiliche Aufgabenerfüllung. Ha-
ben Personen, die Straftaten begangen haben oder begehen werden oder die
für eine polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich sind, Kenntnis dar-
über, daß der Polizei keine Erkenntnisse über sie vorliegen, brauchen sie nicht
mit einem polizeilichen Einschreiten zu rechnen. Dieses Wissen beseitigt den
durch die verstärkte Kontrolltätigkeit der Polizei zur Bekämpfung des kriminel-
len Milieus gezielt erzeugten Kontrolldruck mit der Folge, daß die entsprechen-
den polizeilichen Maßnahmen insoweit wirkungslos bleiben. Hierin liegt eine
Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen.
Diese Interessenbewertung steht entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers im Einklang mit dem als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf informatio-
nelle Selbstbestimmung (grundlegend BVerfGE 65, 1). Bei auf verfassungsge-
mäßer gesetzlicher Grundlage erfolgender Erhebung, Verarbeitung und Nut-
zung personenbezogener Daten ist die für die Wahrnehmung polizeilicher Auf-
gaben grundsätzlich erforderliche Geheimhaltung gespeicherter Informationen
ohne weiteres mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar
(vgl. BVerwGE 89, 14, 19; BayVerfGH NVwZ 1996, 166, 170). Die Geheimhal-
tung wird lediglich durch den in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der
Länder oder in bereichsspezifischen Sondervorschriften näher geregelten Aus-
kunftsanspruch des Betroffenen beschränkt.
Die Tatsache, daß der Angeklagte die Ergebnisse der in der Daten-
sammlung Hepolis durchgeführten Abfragen jeweils an Personen aus dem Pro-
stitutionsmilieu des F. Bahnhofsviertels weitergab, die ihn zuvor unmittelbar zu
diesen Abfragen veranlaßt hatten und demnach ein Interesse an den entspre-
chenden Informationen besaßen, rechtfertigt die Annahme einer konkreten
Gefahr (BGHSt 20, 342, 348; BayObLG NStZ 1999, 568, 569). Aus dem Ge-
samtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich schließlich entnehmen, daß
die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen in Gestalt der effektiven
Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben jedenfalls vom bedingten Vorsatz des
Angeklagten umfaßt war.
2. Der Strafausspruch weist ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten auf. Soweit die Revision geltend macht, im Fall Anklagepunkt
16 sei eine Selbstbegünstigungsabsicht des Angeklagten nicht strafmildernd
berücksichtigt worden, beruft sie sich auf einen vom Landgericht nicht festge-
stellten urteilsfremden Umstand, der bei der revisionsrechtlichen Prüfung auf
die allein erhobene Sachrüge hin keine Berücksichtigung finden kann.
Jähnke
Detter
Bode
Rothfuß
Fischer