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BGH Beschluss vom 05.09.2001 – 3 StR 174/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. September 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: versuchten Betrugs u.a. zu 2.: versuchter Verletzung des Dienstgeheimnisses
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2001
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 21. Februar 2000 werden als unbegründet
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der
Senat auf folgendes hin:
1. Die Strafkammer ist zu Recht von einem untauglichen Versuch der
Verletzung eines Dienstgeheimnisses (vgl. Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.
§ 94 Rdn. 23) durch den Angeklagten O. ausgegangen, weil dieser glaubte,
aus dem Einblick in die aktuelle Liste des Landeskriminalamtes entnommen zu
haben, daß gegen die Angeklagten T. und J. keine Telefonüber-
wachungsmaßnahme laufe. Diese sodann offenbarte vermeintliche Tatsache
wäre im Falle ihrer Echtheit, auf die es für das Merkmal des Geheimnisses an-
kommt (vgl. zum Staatsgeheimnis Träger in LK, 11. Aufl. § 93 Rdn. 2; Schönke/
Schröder aaO) ein Dienstgeheimnis im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB gewe-
sen, dessen Offenbarung wichtige öffentliche Interessen gefährdet hätte, da
auch eine solche Negativauskunft eine Verletzung des Dienstgeheimnisses
darstellen kann (BGH, Urt. vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00). Zu diesem Ver-
such hat der Angeklagte T. über den Angeklagten J. angestiftet.
Der Versuch der Revisionsbegründung des Angeklagten T. , die Aufklä-
rungsbemühungen des Angeklagten O. in zwei selbständige Teile aufzuspal-
ten, von denen der zweite, entscheidende Teil nicht mehr vom Anstiftervorsatz
des Angeklagten T. umfaßt gewesen sei, geht am festgestellten Sach-
verhalt vorbei.
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten T. im Fall II. 5 der Ur-
teilsgründe wegen versuchten Einschleusens von Ausländern nach § 92 a
Abs. 4 AuslG hält im Ergebnis stand. Nach den Feststellungen wollte der An-
geklagte gegen Entgelt die tschechische Staatsangehörige K. , die zuvor
aus der Bundesrepublik abgeschoben worden war, mit seinem PKW über den
Schengenstaat Österreich zurückschaffen, um sie im Bordellbetrieb des Mitan-
geklagten J. einsetzen zu lassen, scheiterte jedoch bereits bei der Ein-
reise von Tschechien nach Österreich an der österreichischen Grenzkontrolle.
Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, daß dies nach den §§ 80 ff des öster-
reichischen Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Frem-
den (Fremdengesetz) als sog. Schlepperei strafbar wäre. Aus den getroffenen
Feststellungen ergibt sich, daß Frau K. einen falschen Paß vorgezeigt
hatte und damit rechtswidrig unter Verletzung der Paßpflicht nach § 2 Abs. 1
des österreichischen Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt
von Fremden (Fremdengesetz - FrG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt für
die Republik Österreich 1992 Nr. 838, einzureisen versuchte. Damit wäre nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 öFrG auch ihr Aufenthalt unrechtmäßig gewesen. Die Förde-
rung dieser rechtswidrigen Einreise durch den Angeklagten T. ist nach
§ 80 Abs. 1 und 2 Nr. 2 öFrG (Schlepperei) als Verwaltungsübertretung straf-
bar. Damit entspricht diese Zuwiderhandlung der in § 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3,
§ 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unter Strafe gestellten versuchten Einschleusung von
paß- oder ausweislosen Ausländern. Daß der Verstoß in Österreich lediglich
als Verwaltungsunrecht geahndet wird, steht der Anwendung des § 92 a Abs. 4
AuslG nicht entgegen, da lediglich eine Entsprechung unter ausländerrechtli-
chen Gesichtspunkten gefordert wird. Dies ergibt sich daraus, daß die spezifi-
schen strafrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 92 a und b AuslG in
diesem Zusammenhang nicht genannt werden (im Ergebnis ebenso Senge in
Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 138. ErgLfg. AuslG Rdn. 21).
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen