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BGH Beschluss vom 05.09.2001 – 3 StR 174/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. September 2001

in der Strafsache

gegen

3 StR 174/01

1.

2.

wegen zu 1.: versuchten Betrugs u.a. zu 2.: versuchter Verletzung des Dienstgeheimnisses

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2001

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 21. Februar 2000 werden als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der

Senat auf folgendes hin:

1. Die Strafkammer ist zu Recht von einem untauglichen Versuch der

Verletzung eines Dienstgeheimnisses (vgl. Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.

§ 94 Rdn. 23) durch den Angeklagten O. ausgegangen, weil dieser glaubte,

aus dem Einblick in die aktuelle Liste des Landeskriminalamtes entnommen zu

haben, daß gegen die Angeklagten T. und J. keine Telefonüber-

wachungsmaßnahme laufe. Diese sodann offenbarte vermeintliche Tatsache

wäre im Falle ihrer Echtheit, auf die es für das Merkmal des Geheimnisses an-

kommt (vgl. zum Staatsgeheimnis Träger in LK, 11. Aufl. § 93 Rdn. 2; Schönke/

Schröder aaO) ein Dienstgeheimnis im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB gewe-

sen, dessen Offenbarung wichtige öffentliche Interessen gefährdet hätte, da

auch eine solche Negativauskunft eine Verletzung des Dienstgeheimnisses

darstellen kann (BGH, Urt. vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00). Zu diesem Ver-

such hat der Angeklagte T. über den Angeklagten J. angestiftet.

Der Versuch der Revisionsbegründung des Angeklagten T. , die Aufklä-

rungsbemühungen des Angeklagten O. in zwei selbständige Teile aufzuspal-

ten, von denen der zweite, entscheidende Teil nicht mehr vom Anstiftervorsatz

des Angeklagten T. umfaßt gewesen sei, geht am festgestellten Sach-

verhalt vorbei.

2. Auch die Verurteilung des Angeklagten T. im Fall II. 5 der Ur-

teilsgründe wegen versuchten Einschleusens von Ausländern nach § 92 a

Abs. 4 AuslG hält im Ergebnis stand. Nach den Feststellungen wollte der An-

geklagte gegen Entgelt die tschechische Staatsangehörige K. , die zuvor

aus der Bundesrepublik abgeschoben worden war, mit seinem PKW über den

Schengenstaat Österreich zurückschaffen, um sie im Bordellbetrieb des Mitan-

geklagten J. einsetzen zu lassen, scheiterte jedoch bereits bei der Ein-

reise von Tschechien nach Österreich an der österreichischen Grenzkontrolle.

Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, daß dies nach den §§ 80 ff des öster-

reichischen Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Frem-

den (Fremdengesetz) als sog. Schlepperei strafbar wäre. Aus den getroffenen

Feststellungen ergibt sich, daß Frau K. einen falschen Paß vorgezeigt

hatte und damit rechtswidrig unter Verletzung der Paßpflicht nach § 2 Abs. 1

des österreichischen Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt

von Fremden (Fremdengesetz - FrG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt für

die Republik Österreich 1992 Nr. 838, einzureisen versuchte. Damit wäre nach

§ 15 Abs. 1 Nr. 1 öFrG auch ihr Aufenthalt unrechtmäßig gewesen. Die Förde-

rung dieser rechtswidrigen Einreise durch den Angeklagten T. ist nach

§ 80 Abs. 1 und 2 Nr. 2 öFrG (Schlepperei) als Verwaltungsübertretung straf-

bar. Damit entspricht diese Zuwiderhandlung der in § 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3,

§ 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unter Strafe gestellten versuchten Einschleusung von

paß- oder ausweislosen Ausländern. Daß der Verstoß in Österreich lediglich

als Verwaltungsunrecht geahndet wird, steht der Anwendung des § 92 a Abs. 4

AuslG nicht entgegen, da lediglich eine Entsprechung unter ausländerrechtli-

chen Gesichtspunkten gefordert wird. Dies ergibt sich daraus, daß die spezifi-

schen strafrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 92 a und b AuslG in

diesem Zusammenhang nicht genannt werden (im Ergebnis ebenso Senge in

Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 138. ErgLfg. AuslG Rdn. 21).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen