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BGH Beschluss vom 23.03.2001 – 2 StR 59/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 59/01

BESCHLUSS

vom

23. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 5. Mai 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Durch Urteil vom 7. April 1999 hatte das Landgericht den Angeklagten

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung

zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Auf die Revision

der Staatsanwaltschaft hat der Senat (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27)

diese Entscheidung mit den Feststellungen insoweit aufgehoben und an das

Landgericht zurückverwiesen, als von der Unterbringung des Angeklagten in

einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden war. Im Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat der Senat das ge-

nannte Urteil auf die Revision des Angeklagten.

Das Landgericht hat das zurückverwiesene Verfahren mit einem weite-

ren Verfahren verbunden und den Angeklagten nunmehr zusätzlich noch we-

gen (eines weiteren Falles des) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen

Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten ist

unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den

Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch kann aber keinen Bestand

haben.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat das Landgericht ausge-

führt:

"Zum Vorleben des Angeklagten sind dieselben Feststellungen getroffen

worden wie unter I im Urteil der 10. Strafkammer des Landgerichts Kassel vom

7. April 1999. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen."

Dies ist rechtsfehlerhaft, die Strafkammer hat dadurch in den Urteils-

gründen unzulässige Bezugnahmen vorgenommen. Nach § 267 Abs. 1 StPO

muß jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein. Auf mit dem früheren

Urteil aufgehobene, also nicht mehr existente, Feststellungen darf nicht ver-

wiesen werden (Beschluß des Senats NStZ 2000, 441; vgl. auch BGHR StPO

§ 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3). Eine Bezugnahme wird auch nicht da-

durch zulässig, daß sie mit dem Hinweis verbunden wird, die neue Hauptver-

handlung habe zu denselben Feststellungen geführt, oder in der Beweiswürdi-

gung ausgeführt wird (UA S. 4), "die Feststellungen folgten ("auch"?) aus der

insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten" in der neuen Hauptver-

handlung. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl. dazu

BGH NStZ-RR 1996, 266, 267) ist keine ausreichende Auseinandersetzung mit

den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, die hier im Hinblick auf die

angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung von besonderer Bedeu-

tung war, zu entnehmen. Die Wiedergabe der Befundtatsachen des Sachver-

ständigengutachtens (UA S. 5) genügt dafür nicht.

Die fehlenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des

Angeklagten führen deshalb zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenaus-

spruch

(BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 18; BGH

NStZ-RR 1999, 46) und erneuten Zurückverweisung.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer