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BGH Beschluss vom 23.03.2001 – 2 StR 59/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 5. Mai 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Durch Urteil vom 7. April 1999 hatte das Landgericht den Angeklagten
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung
zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Auf die Revision
der Staatsanwaltschaft hat der Senat (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27)
diese Entscheidung mit den Feststellungen insoweit aufgehoben und an das
Landgericht zurückverwiesen, als von der Unterbringung des Angeklagten in
einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden war. Im Strafaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat der Senat das ge-
nannte Urteil auf die Revision des Angeklagten.
Das Landgericht hat das zurückverwiesene Verfahren mit einem weite-
ren Verfahren verbunden und den Angeklagten nunmehr zusätzlich noch we-
gen (eines weiteren Falles des) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen
Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten ist
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den
Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch kann aber keinen Bestand
haben.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat das Landgericht ausge-
führt:
"Zum Vorleben des Angeklagten sind dieselben Feststellungen getroffen
worden wie unter I im Urteil der 10. Strafkammer des Landgerichts Kassel vom
7. April 1999. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen."
Dies ist rechtsfehlerhaft, die Strafkammer hat dadurch in den Urteils-
gründen unzulässige Bezugnahmen vorgenommen. Nach § 267 Abs. 1 StPO
muß jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein. Auf mit dem früheren
Urteil aufgehobene, also nicht mehr existente, Feststellungen darf nicht ver-
wiesen werden (Beschluß des Senats NStZ 2000, 441; vgl. auch BGHR StPO
§ 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3). Eine Bezugnahme wird auch nicht da-
durch zulässig, daß sie mit dem Hinweis verbunden wird, die neue Hauptver-
handlung habe zu denselben Feststellungen geführt, oder in der Beweiswürdi-
gung ausgeführt wird (UA S. 4), "die Feststellungen folgten ("auch"?) aus der
insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten" in der neuen Hauptver-
handlung. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl. dazu
BGH NStZ-RR 1996, 266, 267) ist keine ausreichende Auseinandersetzung mit
den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, die hier im Hinblick auf die
angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung von besonderer Bedeu-
tung war, zu entnehmen. Die Wiedergabe der Befundtatsachen des Sachver-
ständigengutachtens (UA S. 5) genügt dafür nicht.
Die fehlenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des
Angeklagten führen deshalb zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenaus-
spruch
(BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 18; BGH
NStZ-RR 1999, 46) und erneuten Zurückverweisung.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer