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BGH Beschluss vom 14.04.2004 – 2 StR 97/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 97/04

BESCHLUSS

vom

14. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 17. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Das Landgericht hat ausreichende Feststellungen zu den persönlichen

Verhältnissen des Angeklagten getroffen, so daß der zusätzlichen - rechtsfeh-

lerhaften (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; BGH NStZ 2000,

441; Beschl. des Senats vom 23. März 2001 - 2 StR 59/01) - Bezugnahme auf

die durch die Entscheidung vom 20. August 2003 aufgehobenen Feststellun-

gen zu den persönlichen Verhältnissen keine Bedeutung zukommt. Aus dem

Ge-

samtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nämlich, daß die Strafkam-

mer insoweit Feststellungen eigenständig neu getroffen und die entsprechen-

den Umstände im jetzt angefochtenen Urteil wiedergegeben und auch ergänzt

hat.

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