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BGH Beschluss vom 14.04.2004 – 2 StR 97/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 17. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat ausreichende Feststellungen zu den persönlichen
Verhältnissen des Angeklagten getroffen, so daß der zusätzlichen - rechtsfeh-
lerhaften (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; BGH NStZ 2000,
441; Beschl. des Senats vom 23. März 2001 - 2 StR 59/01) - Bezugnahme auf
die durch die Entscheidung vom 20. August 2003 aufgehobenen Feststellun-
gen zu den persönlichen Verhältnissen keine Bedeutung zukommt. Aus dem
Ge-
samtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nämlich, daß die Strafkam-
mer insoweit Feststellungen eigenständig neu getroffen und die entsprechen-
den Umstände im jetzt angefochtenen Urteil wiedergegeben und auch ergänzt
hat.
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