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BGH Urteil vom 28.03.2001 – IV ZR 245/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. März 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre Abkömmlinge als

Schlußerben einsetzen, folgt aus der Ergänzungsregel des § 2069 BGB, daß

auch die Nachkommen eines vorverstorbenen Schlußerben, der nur von dem

erstverstorbenen Ehegatten abstammt, zu Ersatzerben berufen sind. Nichts ande-

res gilt für den inhaltsgleichen § 379 Abs. 1 S. 2 ZGB.

BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 245/99 - Thüringer OLG in Jena LG Mühlhausen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

21. Februar 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger zu 2) und 3) wird das Urteil

des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in

Jena vom 17. Februar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger, die sich für Miterben halten, verlangen von der Be-

klagten, die zwei zum Nachlaß gehörende Gebäudegrundstücke ohne

Beteiligung der Kläger verkauft hat, die Herausgabe des Kaufpreises

bzw. Schadensersatz.

Die Kläger sind die Stiefenkel und die Beklagte ist eine Tochter

des Erblassers H. J.. Dieser war mit E. J., der Mutter der Beklagten und

Großmutter der Kläger, verheiratet. Sie war vorher die Frau seines älte-

ren Bruders P. J. gewesen, der Landwirt und Erbe eines im Gebiet der

späteren DDR gelegenen Hofes war. Aus dieser ersten Ehe von E. J.

stammten die Söhne W. und K.. Nach dem frühen Tod von P. J. ehelichte

die Witwe dessen jüngeren Bruder H.. Aus dieser zweiten Ehe gingen

die Beklagte und der Sohn P. jun. hervor. E. und H. J. bewirtschafteten

den Hof bis zu ihrem Tode. Die Kinder aus der ersten Ehe wurden am

Nachlaß ihres Vaters P. J. nicht beteiligt. Alle vier Kinder wuchsen auf

dem Hof bei E. und H. J. auf.

Am 4. Januar 1921, kurz vor Geburt der Beklagten, schlossen die

Eheleute E. und H. J. einen notariell beurkundeten Erbvertrag, in dem

sie u.a. bestimmten:

"§ 1 Wir setzen uns wechselseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tode des Überlebenden soll der beiderseitige Nachlaß an die Kinder von uns sowohl aus der Ehe der Frau E. J. mit P. sowie aus derjenigen mit H. J. zu Kopf- teilen fallen. Demgemäß sollen diese Kinder Erben des letztlebenden von uns sein."

Der Sohn P. jun. fiel kinderlos am 28. Dezember 1943. Die Ehefrau

E. J. verstarb am 22. Juni 1972, der Sohn W. J. am 8. März 1977. W. J.

hinterließ

fünf Kinder, die Kläger. Der Witwer H. J. starb am

25. November 1979. Von den vier zu Erben eingesetzten Kindern lebten

damals noch der Sohn K. und die Beklagte, die verwitwet beim Vater auf

dem Hof gelebt hatte und dort auch nach seinem Tode wohnen blieb. Am

6. Oktober 1989 erwirkte die Beklagte beim Staatlichen Notariat M. einen

Erbschein, der sie und ihren Halbbruder K. J. als Erben zu je 1/2 nach

ihrem Vater bzw. Stiefvater H. J. auswies. Am 22. Februar 1990 schloß

die Beklagte mit K. J. beim Staatlichen Notariat M. einen Erbauseinan-

dersetzungsvertrag, kraft dessen sie gegen Zahlung von insgesamt

4.200 Mark die zum Nachlaß gehörenden Grundstücke, darunter die bei-

den Gebäudegrundstücke, zu Alleineigentum übernahm. Die Beklagte

wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 28. Mai 1993

verstarb K. J.. Am 27. Juni 1995 wurde auf Betreiben der Kläger der

Erbschein zugunsten von K. J. und der Beklagten vom Amtsgericht M.

als unrichtig mit der Begründung eingezogen, daß neben K. J. und der

Beklagten auch die fünf Kinder von W. J. Erben seien. Die hiergegen ge-

richtete Beschwerde der Beklagten, die sie am 18. Juli 1995 einlegte,

wurde vom Landgericht M. am 29. November 1995 zurückgewiesen.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 6. September 1995 veräußerte die

Beklagte die beiden Gebäudegrundstücke zum Preise von 60.000 DM an

Dritte, die als Eigentümer eingetragen wurden.

Die Kläger meinen, daß sie als Ersatzerben nach ihrem Vater W.

J. Miterben zu insgesamt 1/3 seien und die Beklagte ihnen deshalb Her-

ausgabe des anteiligen Grundstückserlöses und Schadensersatz wegen

des unberechtigten Verkaufs schulde. Sie behaupten, die verkauften

Grundstücke seien 240.000 DM wert gewesen. Die Kläger haben dem-

gemäß die Beklagte auf Zahlung von 80.000 DM verklagt.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage mit der Be-

gründung abgewiesen, die Kläger seien nicht Miterben geworden. Hier-

gegen richtet sich die Revision der Kläger zu 2) und 3).

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungs-

urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Kläger sind Miterben nach H. J..

I. Das Berufungsgericht hat das Erbrecht der Kläger mit der Be-

gründung verneint, sie seien weder kraft Gesetzes noch kraft letztwilliger

Verfügung Miterben geworden. Als einschlägige gesetzliche Regelung

hat das Berufungsgericht, weil der Erblasser H. J. in der DDR wohnhaft

war, § 379 Abs. 1 Satz 2 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) herange-

zogen, der lautet:

§ 379 Ausfall testamentarischer Erben

(1) Stirbt einer der durch Testament eingesetzten Erben vor dem Erbfall, schlägt er die Erbschaft aus oder wird er für erbunwürdig erklärt, erhöhen sich die Erbteile der üb- rigen Erben verhältnismäßig. Ist der ausgefallene Erbe ein Nachkomme des Erblassers, treten an seine Stelle dessen Nachkommen nach den Vorschriften über die ge- setzliche Erbfolge.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit der Erblasser einen Ersat- zerben bestimmt hat.

...

Das Berufungsgericht hat Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ange-

wandt. Der vorverstorbene W. J. sei als Erbe ausgefallen und sein Erb-

teil den überlebenden beiden Erben K. J. und der Beklagten angewach-

sen. Abs. 1 Satz 2, wonach an die Stelle eines ausgefallenen Erben

dessen Nachkommen treten könnten, greife nicht ein, weil dafür Voraus-

setzung sei, daß der ausgefallene Erbe ein Nachkomme des Erblassers

sei. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Als Erblasser sei H. J.

anzusehen. W. J. habe jedoch aus der vormaligen Ehe zwischen P. und

E. J. gestammt. Der Erblasser habe auch nicht die Kinder von W. J. zu

Ersatzerben bestimmt. Im Wortlaut des Erbvertrages würden die Ab-

kömmlinge von vorverstorbenen Kindern nicht genannt und sei von Er-

satzerben keine Rede. Es seien auch weder im Erbvertrag noch außer-

halb dieser Urkunde Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß H. und E. J.

gewollt hätten, daß auch die Abkömmlinge von vorverstorbenen Kindern

der E. J. erben sollten.

II. Diese rechtliche Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Über-

prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat § 379 Abs. 1 Satz 2 ZGB

zu eng ausgelegt.

1. Zutreffend haben beide Vorinstanzen ihrer Entscheidung das

Erbrecht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR)

zugrunde gelegt. Da der Erblasser vor dem Beitritt der DDR verstarb,

bleibt nach der intertemporalen Kollisionsregel des Art. 235 § 1 Abs. 1

EGBGB das bisherige Recht maßgebend. Dies ist das Zivilrecht der

DDR. Denn gemäß den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

entwickelten deutsch-deutschen Kollisionsregeln richtet sich die Erbfolge

nach einem deutschen Erblasser nach derjenigen Teilrechtsordnung, in

deren Geltungsbereich der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hatte (BGHZ 124, 270, 272 f.). H. J. lebte bis zu seinem Tode in der

DDR. Nach den intertemporalen Kollisionsregeln des Einführungsgeset-

zes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik

(EGZGB) war das am 1. Januar 1976 in Kraft getretene ZGB auch auf

alle bei seinem Inkrafttreten bestehenden Zivilrechtsverhältnisse anzu-

wenden; dies galt auch für die Regelung erbrechtlicher Verhältnisse,

sofern der Erbfall nach diesem Zeitpunkt eingetreten war (§§ 2 Abs. 2

Satz 1, 8 Abs. 1 EGZGB). Die Erbfolge nach dem 1979 verstorbenen H.

J. richtet sich somit nach dem ZGB.

Aus diesem Gesetz sind, wie das Berufungsgericht ebenfalls zu-

treffend ermittelt hat, die Bestimmungen einschlägig, wonach der Erblas-

ser über sein Eigentum durch Testament verfügen und insbesondere Er-

ben und Ersatzerben bestimmen kann (§§ 370 Abs. 1 Satz 1, 371 Abs. 1,

378 ZGB), der Grundsatz der Testamentsauslegung nach dem wirklichen

oder mutmaßlichen Willen des Erblassers (§ 372 ZGB) und insbesonde-

re der bereits zitierte § 379 ZGB, der sich mit dem Ausfall testamentari-

scher Erben befaßt.

2. Ob die von der Revision bekämpfte Annahme des Berufungsge-

richts, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß H. J. die Kinder von W. J.

zu Ersatzerben bestimmt habe, der rechtlichen Nachprüfung standhält,

kann offen bleiben. Denn auch wenn sich dieses Ergebnis nicht im Wege

der Auslegung gewinnen läßt, so folgt es doch - entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts - aus der alsdann eingreifenden Ergän-

zungsregel des § 379 Abs. 1 Satz 2 ZGB. Denn daß das Testament einer

Ersatzerbfolge der Kläger entgegenstehen könnte, ist weder vorgetragen

noch ersichtlich.

3. Die enge Auslegung, die das Berufungsgericht der Ergänzungs-

regel des § 379 Abs. 1 Satz 2 ZGB gegeben hat, ist von Rechtsirrtum

beeinflußt. Es trifft nicht zu, daß diese Vorschrift im vorliegenden Fall

wegen des Umstandes, daß der vorverstorbene Erbe W. J. kein Nach-

komme von H. J., sondern nur von E. J. war, nicht anwendbar ist. Richtig

ist vielmehr, daß dann, wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen

Testament oder Erbvertrag ihre Abkömmlinge als Schlußerben ohne

Rücksicht darauf einsetzen, ob es sich um gemeinsame Kinder handelt

oder um solche, die nur von dem einen oder dem anderen Ehegatten ab-

stammen, auch die Nachkommen eines vorverstorbenen Schlußerben,

der nur von dem erstverstorbenen Ehegatten abstammt, zu Ersatzerben

berufen sind.

Das entspricht der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und

Literatur zu dem inhaltsgleichen § 2069 BGB, der der Senat beitritt

(BayObLGZ OLGE 9, 391; KG KGJ 51, 101, 103 f.; OLG Hamm OLGZ

1982, 272, 277; BayObLG NJW-RR 1991, 8, 9; MünchKomm/Musielak,

3. Aufl. § 2269 Rdn. 41; MünchKomm/Leipold, 3. Aufl. § 2069 Rdn. 5, 27;

Staudinger/Kanzleiter, (1998) § 2269 Rdn. 16; Staudinger/Otte, (1995)

§ 2069 Rdn. 3). Das Recht in der DDR hat sich insoweit auch nicht ab-

weichend entwickelt. In der rechtswissenschaftlichen Literatur der DDR

wurde ebenfalls die Voraussetzung, daß der ausgefallene Schlußerbe

ein Nachkomme des Erblassers war, als erfüllt angesehen, wenn es sich

um einen Abkömmling nur eines Ehegatten handelte (Schweizer, NJ

1988, 505, 506). Ausschlaggebend hierfür ist die Erwägung, daß die

Ehegatten es nicht von dem für sie unvorhersehbaren Zufall abhängig

machen wollen, wer von ihnen zuletzt verstirbt, ob auch diejenigen ihrer

Enkel, die nur von einem Ehegatten abstammen, am gemeinsamen Ver-

mögen als Ersatzerben beteiligt werden (so schon BayObLGZ OLGE 9,

391 und KG aaO).

Das Berufungsgericht hat nach alledem die Miterbenstellung der

Kläger zu Unrecht verneint.

4. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil auch. Nach

dem derzeitigen Sach- und Streitstand steht nicht fest, daß es aus ande-

ren Rechtsgründen im Ergebnis - ganz oder teilweise - gleichwohl richtig

ist (§ 563 ZPO), daß also trotz der Erbberechtigung der Kläger zu 2) und

3) ihre Klage ganz oder teilweise unbegründet ist. Vom Berufungsgericht

muß erst noch geklärt werden, ob die Kläger zu 2) und 3) eine gegen-

ständlich beschränkte Erbteilung begehren oder gemäß § 400 Abs. 3

ZGB zum Nachlaß gehörende Forderungen geltend machen. Die von ih-

nen erhobenen Ansprüche auf Herausgabe des Verkaufserlöses und auf

Schadensersatz sind auch nach dem ZGB als Nachlaßforderungen an-

zusehen (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 17. Februar 1984

- 2 OZK 4/84 - OGI 5/84 S. 55, 57; zitiert bei Otte, Das BGB im ZGB der

ehemaligen DDR S. 214, in Staudinger, 100 Jahre BGB - 100 Jahre

Staudinger).

Auch muß den Klägern zu 2) und 3) Gelegenheit gegeben werden, ihren

Klageantrag sachdienlich zu ändern.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Ambrosius