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BGH Urteil vom 16.01.2002 – IV ZB 20/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2002
in der Nachlaßsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
BGB § 2270 Abs. 2
Fällt der in einem Ehegattentestament eingesetzte Schlußerbe weg, ist § 2270 Abs. 2 BGB auf Ersatzerben nur anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf § 2069 BGB beruht (Abweichung von BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/81 - NJW 1983, 277 unter a).
BGH, Beschluß vom 16. Januar 2002 - IV ZB 20/01 - BayObLG
LG Kempten (Allgäu)
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Wendt, die Richte-
rin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 16. Januar 2002
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den
Beschluß des Landgerichts Kempten
(Allgäu) vom
21. November 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten der Beteiligten zu 2)
auch im Verfahren der weiteren Beschwerde.
Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwer-
de: 204.516,75 € (400.000 DM).
Gründe:
A. Die Beteiligten streiten über die Erbfolge nach der am
22. Dezember 1998 im Alter von 91 Jahren verstorbenen Erblasserin. Ihr
Ehemann starb bereits im Jahre 1957. Aus der Ehe sind zwei Söhne her-
vorgegangen; der eine starb 1951 ohne Abkömmlinge; der Sohn K. ist
am 8. Juni 1998 vorverstorben. Er hatte zwei Kinder: die am 6. Mai 1963
geborene nichteheliche Beteiligte zu 1) und die am 4. Mai 1965 gebore-
ne eheliche Beteiligte zu 2).
Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten am 8. Januar 1954
eigenhändig ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegen-
seitig zu Alleinerben und den Sohn K. zum Schlußerben einsetzten. Falls
der Überlebende wiederheiraten würde, sollte er die Hälfte des vom zu-
erst versterbenden Ehegatten noch vorhandenen Nachlasses an den
Sohn K. herausgeben und an das gemeinschaftliche Testament nicht
mehr gebunden sein. Am 20. August 1994 widerrief die Erblasserin in ei-
nem notariellen Testament ihre bisherigen letztwilligen Verfügungen und
setzte die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin ein. Der Sohn K. erhielt als
Vermächtnis den lebzeitigen Nießbrauch am Haus der Erblasserin; er
verzichtete auch mit Wirkung auf seine Abkömmlinge auf seinen Pflicht-
teil.
Die Beteiligte zu 1) hält das notarielle Testament vom 20. August
1994 insoweit für unwirksam, als es der Schlußerbeneinsetzung im ge-
meinschaftlichen Testament vom 8. Januar 1954 widerspricht. Sie meint,
daß sie neben der Beteiligten zu 2) Ersatzerbin ihres Vaters geworden
sei; diese Ersatzerbfolge sei wechselbezüglich und damit bindend. Sie
hat daher einen Erbschein beantragt, wonach sie und die Beteiligte zu 2)
je zur Hälfte Erben geworden sind. Dem tritt die Beteiligte zu 2) entge-
gen und hat einen Erbschein beantragt, der sie aufgrund des notariellen
Testaments vom 20. August 1994 als alleinige Erbin ausweist.
Das Amtsgericht hat als Nachlaßgericht mit Beschluß vom
2. November 1999 die Erteilung eines Erbscheins nach dem Antrag der
Beteiligten zu 2) angekündigt. Die gegen diesen Vorbescheid gerichtete
Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht mit Beschluß vom
21. November 2000 zurückgewiesen. Daraufhin hat das Nachlaßgericht
am 14. Dezember 2000 den angekündigten Erbschein erteilt. Mit der
weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihren Erbscheinsantrag
weiter, nunmehr verbunden mit dem Antrag auf Einziehung des erteilten
Erbscheins. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die weitere Be-
schwerde mit Beschluß vom 28. September 2001 dem Bundesgerichtshof
zur Entscheidung vorgelegt (FGPrax 2001, 248). Es möchte das
Rechtsmittel als im Ergebnis unbegründet zurückweisen, weil § 2270
Abs. 2 BGB nicht für Ersatzerben gelte, die nur aufgrund der Regel des
§ 2069 BGB berufen sind. Daran sieht es sich jedoch durch den eben-
falls im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Beschluß des
Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Januar 1998 gehindert (FamRZ
1998, 772), das - im Anschluß an eine frühere Entscheidung des Bayer i-
schen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1995, 251, 253 f.) - § 2270
Abs. 2 BGB auch auf Ersatzerben angewandt hat, die allein nach § 2069
BGB berufen waren.
B. I. 1. Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Bundesge-
richtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die Entscheidung des
Falles hängt von der Antwort auf die Vorlagefrage ab, die das Oberlan-
desgericht Frankfurt anders entschieden hat, als es dem vorlegenden
Bayerischen Obersten Landesgericht zutreffend erscheint.
2. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 20, 27, 29 FGG). Zwar
ist das Verfahren, soweit es sich gegen den Vorbescheid des Nachlaß-
gerichts vom 2. November 1999 richtete, durch die Erteilung des Erb-
scheins zugunsten der Beteiligten zu 2) als Alleinerbin gegenstandslos
geworden. Damit ist der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) der Sa-
che nach zurückgewiesen worden. Die weitere Beschwerde kann aber
mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins
fortgeführt werden
(BayObLGZ 1982, 236, 239).
II. Die weitere Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Allerdings trifft die Auffassung des Landgerichts nicht zu, daß
die Schlußerbeinsetzung im eigenhändigen Ehegattentestament vom
8. Januar 1954 nicht wechselbezüglich und damit für die Erblasserin
nicht bindend gewesen sei. Dafür hat sich das Landgericht auf die all-
gemeine Lebenserfahrung berufen, daß ein Elternteil das gemeinsame
Kind im Testament nicht nur deshalb bedenke, weil dies auch der andere
tut (BayObLG FamRZ 1986, 392, 394; 1996, 1040 = ZEV 1996, 188 m.
Anm. Kössinger; MünchKomm/Musielak, BGB 3. Aufl. § 2270 Rdn. 12).
Das betrifft jedoch nur das Verhältnis der Schlußerbeinsetzung des ei-
nen Ehegatten zur Schlußerbeinsetzung des anderen. Anders kann es
liegen im Verhältnis zwischen einer dieser Schlußerbeinsetzungen ei-
nerseits und der Einsetzung des jeweils anderen Ehegatten als einzigem
Erben unter Ausschluß des gemeinsamen Kindes beim Tod des zuerst
versterbenden Ehegatten andererseits. Dafür, daß die Ehegatten sich
hier nur deshalb gegenseitig als Alleinerben beim Tod des zuerst Ver-
sterbenden eingesetzt haben, weil auch der Überlebende den gemein-
samen Sohn zu seinem Alleinerben berufen hat, spricht die Wiederver-
heiratungsklausel. Sie zeigt nämlich, daß die Ehegatten bei Testaments-
errichtung von einer Bindung des Überlebenden bis zu einer eventuellen
Wiederheirat ausgegangen sind. Wenn nicht aufgrund dieser individuel-
len Auslegung, dann folgt die Wechselbezüglichkeit der Schlußerbei n-
setzung des Sohnes aber in jedem Fall aus der Regel des § 2270 Abs. 2
BGB. Darauf weist das Bayerische Oberste Landesgericht im Vorlagebe-
schluß mit Recht hin.
2. Der Vorlagebeschluß hebt andererseits mit Recht hervor, daß
es hier auf die Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des Sohnes als
Schlußerben nicht ankommt. Er hat den Erbfall, für den er berufen war,
nicht mehr erlebt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Was seine Einsetzung angeht,
widerspricht das notarielle Testament der Erblasserin vom 20. August
1994 dem Ehegattentestament vom 8. Januar 1954 daher nicht. Ent-
scheidend ist vielmehr, ob für den vorverstorbenen Sohn Ersatzerben
eingesetzt sind, und zwar nicht nur die im notariellen Testament vom
20. August 1994 bedachte Beteiligte zu 2), und ob die überlebende Ehe-
frau an eine solche Ersatzerbeinsetzung gebunden war. Dazu bedarf das
gemeinschaftliche Testament vom 8. Januar 1954 der Auslegung. Damit
hat sich das Landgericht nicht befaßt.
3. Das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht geht davon
aus, daß weitere Ermittlungen zum Sachverhalt keinen Erfolg verspr e-
chen und das Rechtsbeschwerdegericht deshalb das Testament vom
8. Januar 1954 selbst auslegen kann. Aus dem Inhalt der Testamentsur-
kunde und aus allen bekannten Nebenumständen lasse sich ein Wille
der testierenden Ehegatten zur Einsetzung eines Ersatzerben für den
Schlußerben nicht entnehmen. Der 1957 verstorbene Ehemann habe
auch in einem einseitigen, durch das gemeinschaftliche Testament vom
8. Januar 1954 überholten früheren Testament den Fall eines Vorver-
sterbens seines Sohnes K. nicht vorausbedacht.
Dem ist zuzustimmen. Auch die Beteiligte zu 1) sieht keinerlei An-
haltspunkte für einen auch nur hypothetischen Willen zu einer Ersat-
zerbberufung. Da die vorrangige individuelle Auslegung mithin ohne Er-
gebnis bleibt, kommt die Regel des § 2069 BGB zum Zuge, die auch bei
Einsetzung eines Schlußerben im gemeinschaftlichen Testament gilt
(vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/81 - NJW 1983,
277 unter a; Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 245/99 - ZEV 2001, 237
unter II 3; BayObLG FamRZ 1995, 251, 253 f.; MünchKomm/Leipold,
§ 2069 Rdn. 3).
Danach sind hier Ersatzerben geworden die zur gesetzlichen Erb-
folge nach dem weggefallenen Sohn berufenen Abkömmlinge. Nach die-
ser, an die gesetzliche Erbfolge anknüpfenden Regelung des § 2069
BGB kommt es auf den Zeitpunkt des Schlußerbfalls nach dem gemei n-
schaftlichen Testament an, d.h. den 22. Dezember 1998, und zwar auch,
soweit sich die gesetzliche Erbfolge rechtlich geändert hat (Staudinger/
Otte, BGB 1996 § 2069 Rdn. 24; MünchKomm/Leipold, § 2069 Rdn. 21;
Soergel/Loritz, BGB 12. Aufl., § 2069 Rdn. 22). Zu diesem Zeitpunkt wa-
ren beide Beteiligte des vorliegenden Rechtsstreits gleichermaßen Ab-
kömmlinge und gesetzliche Erben des weggefallenen Sohnes. Das gilt
für die Beteiligte zu 1) als nichteheliches Kind uneingeschränkt freilich
erst aufgrund des Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichteheli-
cher Kinder vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968), das am 1. April
1998 in Kraft getreten ist. Ein Erbrecht nach dem Vater in Gestalt der
früheren §§ 1934a ff. BGB wurde erst durch das Gesetz über die rechtli-
che Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 eingeführt
(BGBl. I S. 1243, 1254, im folgenden NEheG). Im Zeitpunkt der Errich-
tung des gemeinschaftlichen Testaments vom 8. Januar 1954 und auch
beim Tod des Ehemannes im Jahre 1957 galt noch der erst durch das
NEhelG gestrichene § 1589 Abs. 2 BGB, wonach das nichteheliche Kind
im Rechtssinne nicht mit seinem Vater verwandt war (vgl. MünchKomm/
Koch, BGB 4. Aufl., Einleitung vor § 1297 Rdn. 90).
4. Für eine Wechselbezüglichkeit (§ 2270 Abs. 1 BGB) der sich
aus § 2069 BGB ergebenden Ersatzerbfolge beider Beteiligter des vor-
liegenden Rechtsstreits je zur Hälfte lassen sich im Testament vom
8. Januar 1954 und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte finden. Diese
Feststellung trifft das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht mit
Recht auch im Hinblick darauf, daß ein nichteheliches Kind im Zeitpunkt
der Testamentserrichtung nicht als mit seinem Vater verwandt galt. Da-
mit kommt es auf § 2270 Abs. 2 BGB an.
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner bisherigen
Rechtsprechung angenommen, auch wenn testierende Eheleute, die ihr
gemeinsames Kind bindend als Schlußerben eines Berliner Testaments
einsetzen, eine Ersatzerbfolge nicht bedacht haben, erstrecke sich bei
Wegfall des eingesetzten Schlußerben vor dem Tod des überlebenden
Ehegatten die Bindungswirkung aus § 2270 Abs. 2 BGB auf die gemäß
§ 2069 BGB als Ersatzerben berufenen Abkömmlinge (so insbesondere
FamRZ 1995, 251, 253 f.). Dabei spielte die Erwägung eine Rolle, dem
Willen des zuerst versterbenden Ehegatten laufe es in der Regel zuwi-
der, wenn beim Wegfall des als Schlußerben eingesetzten Abkömmlings
der überlebende Ehegatte trotz Vorhandenseins von Enkelkindern in der
Verfügung über den Nachlaß völlig frei würde. Auch der Bundesgerichts-
hof ist davon ausgegangen, daß die aus § 2069 BGB folgende Berufung
von Ersatzerben anstelle des vorverstorbenen Schlußerben aufgrund
von § 2270 Abs. 2 BGB ebenso wechselbezüglich sei wie die ursprüngli-
che Schlußerbeinsetzung selbst (Urteil vom 22. September 1982, aaO =
JZ 1983, 147 m. zustimmender Anm. Stürner).
b) Dem ist in der Literatur entgegen gehalten worden, § 2270
Abs. 2 BGB setze tatbestandlich voraus, daß eine Verfügung zugunsten
einer verwandten oder sonst nahestehenden Person getroffen sei; nur
soweit sich dies aus dem Text des Testaments oder seiner Auslegung
ergebe, komme Wechselbezüglichkeit in Betracht; auf den Fall des
§ 2069 BGB beziehe sich die Regel des § 2270 Abs. 2 BGB jedoch nicht
(so Staudinger/Kanzleiter, BGB Juni 1998 § 2270 Rdn. 31; Lan-
ge/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 24 V 2 c S. 451 f.). Andere wenden ein,
die Erfahrung spreche dafür, daß sich testierende Ehegatten nicht auch
bezüglich ihnen völlig unbekannter Enkel binden wollten, insbesondere
wenn sie nichtehelich sind, ohne persönliche Beziehung zu den Großel-
tern aufwachsen oder aber in ihrer Entwicklung mißraten (Baumann ZEV
1994, 351, 353; J. Mayer in: Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und
Erbvertrag 3. Aufl. § 2270 Rdn. 36). Trotz dieser Kritik hat das Oberlan-
desgericht Frankfurt in seinem Beschluß vom 9. Januar 1998 an der frü-
heren Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts festgehal-
ten (FamRZ 1998, 772, 774). Im Anschluß an Staudinger/Otte (aaO
§ 2069 Rdn. 19) vertritt es den Standpunkt, § 2069 BGB besage zwar
nichts über die Wechselbezüglichkeit der sich aus dieser Vorschrift er-
gebenden Ersatzerbberufung; wenn aber gemäß § 2069 BGB Ersatzer-
ben für den eingesetzten Schlußerben eines gemeinschaftlichen Testa-
ments berufen seien, werde die Wechselbezüglichkeit dieser Berufung
aufgrund des § 2270 Abs. 2 BGB deshalb vermutet, weil die ersatzweise
Berufenen zu dem dort genannten Personenkreis (Verwandte der testie-
renden Ehegatten) gehörten.
c) Im Vorlagebeschluß vertritt das Bayerische Oberste Landesge-
richt nunmehr die Auffassung, die Wechselbezüglichkeit könne sich im-
mer nur auf letztwillige Verfügungen beziehen, die vom (zumindest durch
Auslegung feststellbaren) Willen der testierenden Ehegatten getragen
seien. Nur dann mache die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB
nach der ihr zugrunde liegenden Lebenserfahrung Sinn: Wenn die Ver-
fügung des einen Ehegatten als Gegenleistung für die Verfügung des
anderen erscheine, entspreche die Bindungswirkung regelmäßig dem
Interesse der Testierenden. Zwar beruhe auch § 2069 BGB auf einer Le-
benserfahrung. Eine Kumulation der Auslegungsregel des § 2069 BGB
mit derjenigen des § 2270 Abs. 2 BGB führe indessen dazu, daß ein
durch individuelle Auslegung nicht feststellbarer Wille zur Bindung be-
züglich einer durch individuelle Auslegung nicht zu ermittelnden Verfü-
gung angenommen werde. Eine derartige Gesetzesanwendung lasse
sich nicht mehr mit allgemeinen Erfahrungen rechtfertigen.
d) Dem schließt sich der Senat an; soweit er sich bisher anders
geäußert hat, hält er daran nicht fest. § 2270 Abs. 2 BGB knüpft die An-
nahme einer Wechselbezüglichkeit an die Einsetzung bestimmter Perso-
nen als Erben im gemeinschaftlichen Testament. Dem liegt die Vorstel-
lung zugrunde, daß in Fällen wie dem vorliegenden zwischen der Einset-
zung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben unter Ausschluß der
nächsten Verwandten oder sonst nahestehender Personen und der Ein-
setzung gerade dieser Verwandten oder nahestehenden Personen zu
Schlußerben nach dem längstlebenden Ehegatten typischerweise ein
Gegenseitigkeitsverhältnis derart besteht, daß die eine Verfügung nicht
ohne die andere getroffen worden wäre, sie also miteinander stehen
oder fallen sollen. Eine solche Interessenlage der Testierenden läßt sich
indessen mangels konkreter Anhaltspunkte nur unterstellen, wenn sich
ein Wille der Testierenden, bestimmte Verwandte oder nahestehende
Personen oder auch die nach der gesetzlichen Erbfolge berufenen Ab-
kömmlinge als Schlußerben einzusetzen, zumindest im Wege ergänzen-
der Auslegung aus dem Testament entnehmen läßt. Für die Feststellung,
ob das in § 2270 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Verwandtschafts- oder Nä-
heverhältnis zu den testierenden Ehegatten gegeben ist, kommt es mit-
hin auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung an (so auch KG FamRZ
1983, 98, 99 im Hinblick auf Änderungen des Adoptionsrechts). Gerade
dieser Zeitpunkt ist aber für die Regelung des § 2069 BGB, die auf den
Zeitpunkt des Schlußerbfalles und die dann geltende Rechtslage abhebt,
nicht maßgebend.
Das verdeutlicht der vorliegende Fall: Am 8. Januar 1954 hätten
sich die Testatoren - wenn sie eine Ersatzerbfolge überhaupt in Betracht
gezogen hätten - schon eine Ersatzerbfolge eines nichtehelichen Enkel-
kindes kaum vorstellen können. Jedenfalls kann ohne konkrete Anhalts-
punkte nicht angenommen werden, daß sie die Testierfreiheit des über-
lebenden Ehegatten auch im Hinblick auf eine nachträglich durch Geset-
zesänderung erweiterte Erbfolge hätten beschränken wollen.
Die weitere Beschwerde war daher, auch soweit sie sich auf Ein-
ziehung des der Beteiligten zu 2) erteilten Erbscheins richtet, mit den
Kostenfolgen aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch