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BGH Beschluss vom 29.03.2001 – 3 StR 46/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 29. September 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit versuchtem schweren Raub mit Todesfolge, mit gefährlicher

Körperverletzung und mit schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von vier Jah-

ren verurteilt. Seine Revision, die Verfahrensrügen und sachliche Beanstan-

dungen erhebt, bleibt ohne Erfolg, da die Überprüfung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzender

Erörterung bedarf nur der Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes

mit Todesfolge:

Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und ein Mittäter einen

stark angetrunkenen Mann nachts zu einem Geldautomaten zu schleppen ver-

sucht, um dort unter Verwendung von dessen Scheckkarte an Geld zu gelan-

gen. Als sich das Opfer widersetzte, schlug der Angeklagte zuerst mit einem

dicken Ast zweimal wuchtig auf dessen Kopf ein. Das Opfer erlitt als Abwehr-

verletzungen Brüche des rechten Mittelhandknochens und des rechten Ellen-

schaftes sowie Kopfverletzungen und fiel zu Boden, worauf ihm der Mittäter die

Geldbörse aus der Jacke zog. Sodann schlug der Angeklagte mit dem Ast ein

drittes Mal auf den Kopf des Opfers ein und trat mehrfach mit dem Fuß von

oben auf und ebenfalls mehrfach von der Seite gegen dessen Kopf. Bei den

Schlägen und Tritten nahm er den Tod des Opfers billigend in Kauf. Auf Auf-

forderung des Mittäters hörte der Angeklagte mit den Mißhandlungen auf. Sie

ließen das Opfer schwerverletzt zurück in dem Bewußtsein, daß es sterben

könne. Sie erzählten alsbald Freunden von der Tat. Als die vorschlugen, tele-

fonisch einen Krankenwagen herbeizurufen, widersetzte sich der Angeklagte

aus Furcht vor Entdeckung erfolgreich diesem Vorschlag. Das Opfer überlebte

trotz schwerster Verletzungen mit einer dauerhaften Hirnschädigung, die zu-

künftig epileptische Anfälle befürchten läßt.

Zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten auch wegen versuchten

schweren Raubes mit Todesfolge verurteilt.

Für die Anwendbarkeit des § 251 StGB ist es ohne Bedeutung, daß die

mit bedingtem Tötungsvorsatz (vgl. BGHSt 39, 100) ausgeführten Schläge teil-

weise und die Tritte vollständig erst nach der Vollendung der Wegnahme-

handlung erfolgt sind, denn der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge kann

auch verwirklicht sein, wenn der Räuber Gewalt gegen eine Person nach Voll-

endung des noch nicht beendeten Raubes anwendet (BGHSt 38, 295). We-

sentlich ist, daß sich hierin die einem Raub eigentümliche besondere Gefähr-

lichkeit verwirklicht hat, was die Annahme eines Zusammenhangs zwischen

Raub und Todesfolge im Sinne des § 251 StGB rechtfertigt (vgl. BGHR StGB

§ 251 Todesfolge 3, 4 m.w.Nachw.). So liegt es hier: Der Angeklagte hat die

der Ermöglichung der Wegnahme dienenden Mißhandlungen nur kurz unter-

brochen; unmittelbar nach der Wegnahme hat er sie fortgesetzt, noch ehe der

(schwere) Raub beendet war.

§ 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dessen Versuch nicht nur

in der Form begangen werden kann, daß der Täter durch eine in finaler Ver-

knüpfung mit der Wegname stehende räuberische Nötigungshandlung den Tod

des Opfers verursacht, es aber nicht zur Vollendung der Wegnahme kommt

- sog. erfolgsqualifizierter Versuch -, sondern auch dadurch, daß der Einsatz

der i.S.d. § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt zugleich (bedingt) vorsätz-

lich vorgenommene Tötungshandlung ist, die aber den qualifizierenden Erfolg

nicht bewirkt - sog. versuchte Erfolgsqualifizierung (Herdegen in LK 11. Aufl.

§ 251 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 251 Rdn. 4). Der Bundesge-

richtshof hat bereits entschieden, daß der Versuch der schweren Körperverlet-

zung in Betracht kommt, wenn der Täter die Körperverletzung vorsätzlich be-

geht und dabei bezüglich der schweren Folge mit bedingtem Vorsatz handelt

und diese schwere Folge dann aber nicht eintritt; der Versuch der schweren

Körperverletzung steht sodann mit der vollendeten Körperverletzung in Tatein-

heit (BGHSt 21, 194). Diese Grundsätze gelten auch für den Fall des versuch-

ten (schweren) Raubes mit Todesfolge. Auch hier ist der Versuch in Form der

versuchten Erfolgsqualifizierung möglich.

Kutzer Miebach Pfister

von Lienen RiBGH Becker ist durch Urlaub

an der Unterschrift verhindert.

Kutzer

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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StGB § 251

Auch bei § 251 StGB ist der Versuch in Form der "versuchten Erfolgsqualifizie-

rung" möglich (im Anschluß an BGHSt 21, 194).

BGH, Beschl. vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01 - LG Hannover