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BGH Beschluss vom 10.05.2001 – 3 StR 99/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 99/01

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wuppertal vom 11. September 2000 wird verworfen; jedoch wird

das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß

der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit ver-

suchtem Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverlet-

zung verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-

teinheit mit versuchtem schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung zu

einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der in Tötungsabsicht auf das Opfer abgegebene Schuß mit der Arm-

brust diente auch dazu, dem Opfer Schlüssel und Dokumente wegzunehmen

und sich damit die Motoryacht anzueignen. Der Angeklagte hat sich deshalb

auch des versuchten Raubes mit Todesfolge schuldig gemacht.

§ 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dessen Versuch nicht nur

in der Form begangen werden kann, daß der Täter durch eine in finaler Ver-

knüpfung mit der Wegnahme stehende räuberische Nötigungshandlung den

Tod des Opfers verursacht, es aber nicht zur Vollendung der Wegnahme

kommt - sog. erfolgsqualifizierter Versuch -, sondern auch dadurch, daß der

Einsatz der i.S.d. § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt zugleich vorsätzlich

vorgenommene Tötungshandlung ist, die aber den qualifizierten Erfolg nicht

bewirkt - sog. versuchte Erfolgsqualifizierung (Herdegen in LK 11. Aufl. § 251

Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 251 Rdn. 4). Der Bundesgerichtshof

hat bereits entschieden, daß der Versuch der schweren Körperverletzung in

Betracht kommt, wenn der Täter die Körperverletzung vorsätzlich begeht und

dabei bezüglich der schweren Folge mit bedingtem Vorsatz handelt und diese

schwere Folge dann aber nicht eintritt; der Versuch der schweren Körperverlet-

zung steht sodann mit der vollendeten Körperverletzung in Tateinheit (BGHSt

21, 194). Diese Grundsätze gelten auch für den Fall des versuchten Raubes

mit Todesfolge. Auch hier ist der Versuch in Form der versuchten Erfolgsquali-

fizierung möglich (BGH, Beschl. vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01).

Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht

dem nicht entgegen, da sich der die Tat bestreitende Angeklagte gegen diesen

Tatvorwurf nicht anders hätte verteidigen können als gegen den des Mordver-

suchs.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

RiBGH von Lienen ist durch Urlaub Becker

verhindert, zu unterschreiben.

Kutzer