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BGH Beschluss vom 10.05.2001 – 3 StR 99/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 11. September 2000 wird verworfen; jedoch wird
das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß
der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit ver-
suchtem Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverlet-
zung verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-
teinheit mit versuchtem schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der in Tötungsabsicht auf das Opfer abgegebene Schuß mit der Arm-
brust diente auch dazu, dem Opfer Schlüssel und Dokumente wegzunehmen
und sich damit die Motoryacht anzueignen. Der Angeklagte hat sich deshalb
auch des versuchten Raubes mit Todesfolge schuldig gemacht.
§ 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dessen Versuch nicht nur
in der Form begangen werden kann, daß der Täter durch eine in finaler Ver-
knüpfung mit der Wegnahme stehende räuberische Nötigungshandlung den
Tod des Opfers verursacht, es aber nicht zur Vollendung der Wegnahme
kommt - sog. erfolgsqualifizierter Versuch -, sondern auch dadurch, daß der
Einsatz der i.S.d. § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt zugleich vorsätzlich
vorgenommene Tötungshandlung ist, die aber den qualifizierten Erfolg nicht
bewirkt - sog. versuchte Erfolgsqualifizierung (Herdegen in LK 11. Aufl. § 251
Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 251 Rdn. 4). Der Bundesgerichtshof
hat bereits entschieden, daß der Versuch der schweren Körperverletzung in
Betracht kommt, wenn der Täter die Körperverletzung vorsätzlich begeht und
dabei bezüglich der schweren Folge mit bedingtem Vorsatz handelt und diese
schwere Folge dann aber nicht eintritt; der Versuch der schweren Körperverlet-
zung steht sodann mit der vollendeten Körperverletzung in Tateinheit (BGHSt
21, 194). Diese Grundsätze gelten auch für den Fall des versuchten Raubes
mit Todesfolge. Auch hier ist der Versuch in Form der versuchten Erfolgsquali-
fizierung möglich (BGH, Beschl. vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01).
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, da sich der die Tat bestreitende Angeklagte gegen diesen
Tatvorwurf nicht anders hätte verteidigen können als gegen den des Mordver-
suchs.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
RiBGH von Lienen ist durch Urlaub Becker
verhindert, zu unterschreiben.
Kutzer