BGH Urteil vom 02.04.2001 – II ZR 331/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. April 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
BGB § 249 Ha
Zur Frage der Behandlung nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ent-
stehender Vorteile, die den Schaden mindern würden, bei der Schadensberechnung.
BGH, Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 331/99 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Oktober 1999 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kläger zur Zahlung
von mehr als 8.250,-- DM verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war Bevollmächtigter der Investorengruppe "P. ",
deren Mitglieder sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenge-
schlossen hatten. Zweck der Gesellschaft war der Erwerb des Grundstücks
S. straße 7 in M. , auf dem ein "Haus der privaten Wohnungswirtschaft"
entstehen sollte. Beabsichtigt war, das Objekt
langfristig an die
"L. mbH" (künftig: L. ) und an den
"H. G. e.V." (künftig: H. G. e.V.) zu vermieten. Dementspre-
chend unterschrieben der H. G. e.V. am 13. Juli 1994 und die
L. am 26. November 1994 jeweils einen "Mietvertrag für gewerbli-
che Räume und Grundstücke" und übersandten die Urkunden an den Kläger.
In den Vertragsangeboten war jeweils eine feste Laufzeit von zehn Jahren vor-
gesehen. In dem Vertragsangebot der L. war der Mietzins für die
Dauer von fünf Vertragsjahren festgeschrieben; danach war die Möglichkeit
vorgesehen, ihn aufgrund einer Wertsicherungsklausel anzupassen. Das Miet-
vertragsangebot des H. G. e.V. sah die Möglichkeit vor, schon ab Ver-
tragsschluß eine Anpassung des Mietzinses vorzunehmen. Der Kläger unter-
ließ es, die von der L. sowie dem H. G. e.V. unterschriebenen
Urkunden im Namen der Gesellschaft zu unterschreiben und zurückzu-
schicken. Dies teilte er den Gesellschaftern nicht mit. Erst am 27. Januar 1997
schloß der Kläger mit der L. einen auf zehn Jahre begrenzten Miet-
vertrag, wobei ab 1. Juli 1999 eine Staffelmiete vorgesehen war. Einen ent-
sprechenden Vertrag schloß der Kläger mit dem H. G. e.V. am 5. Mai
1997. Am 20. März 1997 überwies der Kläger vom Gesellschaftskonto auf sein
Privatkonto einen höheren Betrag. Daraufhin kündigte die Gesellschaft späte-
stens am 26. Mai 1997 die Bevollmächtigung des Klägers fristlos.
Mit seiner Klage, die vom Landgericht abgewiesen wurde, setzte sich
der Kläger ursprünglich gegen die fristlose Kündigung der Bevollmächtigung
zur Wehr. In den Rechtsmittelinstanzen ist nur noch über die Widerklage der
Beklagten zu befinden. Sie machen als Gesellschafter der Gesellschaft bürger-
lichen Rechts zum einen Schadensersatzansprüche geltend, die sie daraus
herleiten, daß der Kläger es im Jahre 1994 versäumt habe, Mietvertragsange-
bote der L. und des H. G. e.V. rechtswirksam anzunehmen
und die im Jahre 1997 tatsächlich getroffenen mietvertraglichen Vereinbarun-
gen im Vergleich dazu wirtschaftlich ungünstigere Konditionen enthielten. Zum
anderen verlangen die Beklagten Rückzahlung des Mehrwertsteuerbetrages in
Höhe von 8.250,-- DM, den der Kläger zusätzlich zu dem festgelegten Pau-
schalhonorar dem Gesellschafterkonto entnommen habe. Als Schadensersatz
verlangen die Beklagten 77.402,20 DM sowie die Zahlung von monatlich
1.042,92 DM für den Zeitraum von November 1999 bis einschließlich Juni 2001
und von monatlich 318,68 DM vom Juli 2001 bis März 2002. Das Berufungsge-
richt hat der Widerklage hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs
(8.250,-- DM) voll und der Zahlungsklage in Höhe von 64.725,76 DM (insge-
samt 72.975,76 DM) stattgegeben und den Kläger verurteilt, an die Beklagten
monatlich 734,28 DM für den Zeitraum November 1999 bis einschließlich Juni
2001 zu zahlen (Urteilstenor II 1 und 2). Außerdem hat es festgestellt, daß der
Kläger den Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet ist (Urteil-
stenor III). Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen (Urteilstenor IV) und
die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteilstenor V).
Mit seiner Revision begehrt der Kläger, die Widerklage abzuweisen, so-
weit er zu höheren Zahlungen als 8.250,-- DM verurteilt worden ist. Dagegen
greift er das Berufungsurteil nicht an, soweit es die Feststellung enthält, daß er
den Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet sei. Mit ihrer An-
schlußrevision beantragen die Beklagten, das angefochtene Urteil aufzuheben,
soweit es sie beschwert, und auch insoweit nach ihren Anträgen in der Beru-
fungsinstanz zu erkennen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers bleibt teilweise erfolglos, soweit er sich gegen
seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wendet. Die Anschlußrevi-
sion der Beklagten führt dagegen zur Zurückverweisung der Sache an das Be-
rufungsgericht.
A. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die sicheren
Mehreinnahmen der Beklagten für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis einschließlich
März 2002 in Höhe von (227,46 DM x 9) 2.047,14 DM nicht angerechnet hat.
I. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts "S. straße 7" habe zu dem Zeitpunkt, als dem Kläger die bindenden
Mietvertragsangebote zugingen, bereits bestanden, wird von der Revision nicht
angegriffen. Sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der we-
sentliche Inhalt des Gesellschaftsvertrages war von den Gründungsgesell-
schaftern zu dieser Zeit schon vereinbart worden und der Kläger war bereits für
die Gesellschaft tätig.
II. Demgegenüber kann der Auffassung des Berufungsgerichts, dieser
nicht gefolgt werden. Nach § 313 Satz 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den
sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertra-
gen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Das trifft zwar auf einen
Gesellschaftsvertrag, der den Zweck der Gesellschaft mit "Verwalten und Ver-
werten" eines Grundstücks bezeichnet, nicht zu (Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997
- II ZR 249/96, WM 1997, 2220, 2221 m.w.N.). Anders ist aber der Fall zu be-
urteilen, daß durch den Vertrag eine Erwerbspflicht begründet wird (vgl.
MünchKomm./
Kanzleiter, 3. Aufl. § 313 Rdn. 39. Eine solche Verpflichtung liegt hier vor. Ge-
genstand der Gesellschaft war (auch) "der Erwerb" des Grundstücks
S. straße 7. Das Urteil erweist sich in diesem Punkt aber aus anderen Grün-
den als richtig.
Ob der Formmangel nach § 313 Satz 2 BGB inzwischen geheilt wurde,
ist dem Berufungsurteil nicht eindeutig zu entnehmen. Hierfür könnte der Um-
stand sprechen, daß der Kläger für die Gesellschaft konkrete Verhandlungen
über die Vermietung von Räumen des Anwesens führte. Diese Frage bedarf
indes keiner abschließenden Klärung. Es kommen nämlich dann, wenn eine
Heilung des Formmangels nicht eingetreten ist, die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zur Anwendung. Der
erforderliche Gesellschaftsvertrag liegt vor. Der Gesellschaftszweck ist weder
verboten noch sittenwidrig und die Gesellschaft ist in Vollzug gesetzt. Bis zur
Geltendmachung des Fehlers ist die Gesellschaft deshalb voll wirksam (vgl.
z.B. Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491 m.w.N.).
Aus dem Berufungsurteil ergibt sich nicht, daß eine außerordentliche Kündi-
gung der Gesellschaft ausgesprochen worden ist. Deshalb ist davon auszuge-
hen, daß die Gesellschaft weiter besteht.
III. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Beru-
fungsgerichts, der Kläger habe seine Pflichten als Bevollmächtigter der Gesell-
schaft dadurch verletzt, daß er es unterlassen habe, die ihm übersandten Miet-
vertragsangebote der beiden gewerblichen Mietinteressenten unverzüglich an
diese unterschrieben zurückzusenden, so daß entsprechende Mietverträge
nicht schon Anfang des Jahre 1995 zustande gekommen seien. Die Revision
macht indes geltend, das Berufungsgericht sei gehalten gewesen, bei der Prü-
fung, ob den Beklagten ein Schaden entstanden sei, einen Gesamtvergleich
zwischen den Mietangeboten und den Mietverträgen vorzunehmen. Dieser Ar-
gumentation kann nur zum Teil gefolgt werden.
1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
führten die im Jahre 1997 abgeschlossenen Mietverträge im Vergleich zu den
in den Angeboten von 1994 enthaltenen Mieten zunächst zu Mindereinnahmen
der Gesellschaft. Nach den Berechnungen des Berufungsgerichts hätten sich
diese von Juni 1997 bis einschließlich Oktober 1999 auf
insgesamt
64.725,76 DM und für die Zeit von November 1999 bis Juni 2001 auf monatlich
734,28 DM belaufen. Erstmals ab Juli 2001 könnten die neuen Mietverträge zu
Mehreinnahmen der Gesellschaft führen. Diese und die weiter zu erwartenden
Mehreinnahmen können nach der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch
nicht schadensmindernd berücksichtigt werden.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind im Rahmen
der Schadensberechnung vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden
Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen,
soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht
und weder den Geschädigten unzumutbar belastet, noch den Schädiger unbil-
lig entlastet (BGHZ 109, 380, 392). Vor- und Nachteile müssen bei wertender
Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (BGHZ 77,
151, 154; 91, 206, 210; 136, 52, 54), was voraussetzt, daß festgestellt wird, ob
und gegebenenfalls welche einzelnen Vorteile sich bei wertender Betrachtung
bestimmten Schadenspositionen zuordnen lassen (BGHZ 136, 52, 53; vgl. fer-
ner Lange, Schadensersatz 2. Aufl. 1990, S. 487; MünchKomm./Grunsky, BGB
3. Aufl. vor § 249 Rdn. 94 ff.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Hätte der Kläger die Vertragsangebote Ende 1994/Anfang 1995 für die
Gesellschaft angenommen, so hätten die im Jahre 1997 abgeschlossenen
Verträge nicht vereinbart werden müssen. Das schädigende Ereignis war dem-
nach im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahr-
scheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu
lassenden Umständen geeignet, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizu-
führen (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1997 - III ZR 4/97, NJW 1998, 138, 140
m.w.N.). Der damit zwischen dem Nichtzustandekommen der Verträge Anfang
1995 und dem Abschluß der Mietverträge im Jahre 1997 bestehende enge
sachliche, persönliche und rechtliche Zusammenhang verbindet beide Vorgän-
ge zu einer Rechnungseinheit und gebietet bei wertender Betrachtung eine
Gesamtschau sämtlicher Vor- und Nachteile, welche die jeweiligen Verträge
nach sich gezogen hätten oder haben. Die tatsächlich abgeschlossenen Ver-
träge müssen daher den Kläger insoweit entlasten, als sie für die Gesellschaft
als Vermieterin Vorteile bringen.
3. Gegen dieses Ergebnis kann nicht eingewandt werden, bei den neuen
Mietverträgen handele es sich um Rechtsgeschäfte, die sich als selbständig
und vom Schadensfall unabhängiger Erwerbsgrund begreifen ließen (vgl. dazu
Müller/Laube, JZ 1991, 162 ff.). Vertragserfolge aus Drittgeschäften sind nicht
stets das Ergebnis eigener "privatautonomer Rechtsschöpfung", an welcher der
Schädiger gegen den Willen des Geschädigten nicht teilhaben darf. Sonst wä-
ren Vorschriften wie §§ 324 Abs. 1 Satz 2, 552 Satz 2, 615 Satz 2, 642 Abs. 2,
649 Satz 2, 843 Abs. 4 BGB nicht erklärbar.
Ein stichhaltiger Grund für einen bei der Gesellschaft neben einem ent-
sprechenden Schadensersatzanspruch verbleibenden vermögenswerten Vor-
teil ist hier nicht erkennbar. Der Kläger hat als Bevollmächtigter der Gesell-
schaft mit denselben, bereits früher ins Auge gefaßten Partnern die Mietverträ-
ge geschlossen.
4. Maßgeblich für die Schadensbemessung unter Einschluß der Befug-
nis des Gerichts, künftige Vorteile einzubeziehen, ist der Zeitpunkt der letzten
mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, Urt. v. 12. Juli 1996 - V ZR 117/95,
NJW 1996, 2652, 2654 m.w.N.).
a) Die Frage, inwieweit das Gericht zukünftige Entwicklungen der Scha-
denshöhe berücksichtigen muß, ist im einzelnen umstritten (vgl. dazu BGHZ
27, 181, 188; Grunsky aaO, Rdn. 128 f. m.w.N.). Das Gericht braucht jedenfalls
die Sachaufklärung nicht bis zur vollen Überzeugung von der endgültigen
Schadenshöhe fortzusetzen. Allerdings darf es einen substantiierten Vortrag
zur Entwicklung der Schadenshöhe nicht von vornherein außer acht lassen
(vgl. Lange aaO, S. 45 Fn. 101; Staudinger/Schiemann, BGB 13. Aufl. vor
§§ 249 ff. Rdn. 79). § 287 ZPO erfaßt grundsätzlich auch die Fälle, bei denen
zur Bemessung des Schadens eine Zukunftsprognose erforderlich ist (vgl.
Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 287 Rdn. 2).
b) Im Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht sich bei
der Schadensermittlung auf grundsätzlich falsche oder offenbar unsachliche
Erwägungen gestützt hat und ob wesentlicher Tatsachenvortrag außer acht
gelassen worden ist; ein Revisionsgrund ist auch gegeben, wenn nicht erkenn-
bar ist, ob sich die Vorinstanz der freieren Stellung nach § 287 Abs. 1 ZPO be-
wußt war oder wenn die Grenzen des Ermessens überschritten wurden (BGH,
Urt. v. 9. Juni 1999 - VIII ZR 336/98, NJW 1999, 3487 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht die künftigen
Mietmehreinnahmen schadensmindernd berücksichtigen müssen, soweit sie im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bereits feststanden.
Es handelt sich dabei um die Differenz von monatlich 227,46 DM im Zeitraum
1. Juli 2001 (weitere Erhöhung aufgrund der Staffelmietvereinbarung) bis ein-
schließlich März 2002 (Gleitklausel im ursprünglichen, nicht geschlossenen,
Vertrag), also um insgesamt 2.047,14 DM.
IV. Anders fällt die Beurteilung hinsichtlich der ungewissen Mehrein-
nahmen ab April 2002 (und bis zum Vertragsende) aus: Hier kam allenfalls eine
Schätzung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, in
Betracht. Dem stand jedoch bereits entgegen, daß die Entwicklung der Le-
benshaltungskostenindices bis zum Jahre 2007 so wenig hervorsehbar ist, daß
auch die Möglichkeit einer Schätzung ausscheidet.
V. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß den
Geschädigten die Möglichkeit verbleiben muß, spätere Vorteile, die den Scha-
den mindern würden, nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften abzuschöp-
fen.
Ist die Zwangsvollstreckung noch nicht abgeschlossen, steht dem
Schuldner § 767 Abs. 1 ZPO zur Verfügung, wobei die Präklusion des § 767
Abs. 2 ZPO, die die Rechtskraft absichern soll, nicht zum Tragen kommt. Sie
betrifft nur Tatsachenveränderungen, die bis zur letzten mündlichen Verhand-
lung eingetreten sind, nicht jedoch spätere Veränderungen (Schultz, AcP 191,
451 ff., 453; Staudinger/Schiemann aaO, Rdn. 80 vor §§ 249 ff.; Grunsky aaO,
Rdn. 120 vor § 249). Neue - nicht präkludierte - Tatsachen können dabei aller-
dings nur solche Schadensveränderungen sein, über die das Gericht nicht
rechtskräftig entschieden hat.
Ist die Zwangsvollstreckung bereits abgeschlossen, eröffnet die ganz
herrschende Meinung dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit der "ver-
längerten Vollstreckungsgegenklage", die materiell eine einfache Bereiche-
rungsklage gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückgewähr des in der
Zwangsvollstreckung Erlangten darstellt (BGHZ 83, 278, 290; 100, 211, 212 f.;
BGH, Urt. v. 5. Oktober 1993 - XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, 3320). Die voll-
streckungsrechtlichen Rechtsbehelfe zugunsten des Schuldners entfallen zwar
mit Beendigung der Zwangsvollstreckung. Dieser Wegfall bedeutet jedoch kei-
ne endgültige Festschreibung der Rechtslage, da die endgültige Gütervertei-
lung nicht Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist. Deren Ergebnis unterliegt
vielmehr - in den Grenzen der Rechtskraft - der Überprüfung durch das materi-
elle Recht.
Da die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht eindeutig
erkennen lassen, ob das Berufungsgericht die Anrechnung späterer Vorteile in
Gestalt höherer Mieterträge endgültig oder nur wegen des gegenwärtigen
Fehlens einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für eine Schadens-
schätzung nach § 287 ZPO ablehnen wollte, ist klarzustellen, daß die Rechts-
kraft des Urteils dem Kläger nicht die Möglichkeit abschneidet, etwaige spätere
Mehreinnahmen der Beklagten aus den von ihm im Jahre 1997 abgeschlosse-
nen Mietverträgen noch nachträglich auf einem der dargestellten Wege scha-
densmindernd geltend zu machen.
B. Die Anschlußrevision rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe den
Prozeßstoff zum Teil rechtlich fehlerhaft gewürdigt und zum Teil den Sachvor-
trag der Beklagten nicht in seine Überlegungen einbezogen.
I. Das Berufungsgericht hat bei der Schadensermittlung die gemieteten
offenen Einstellplätze sowie die Tiefgaragenparkplätze berücksichtigt. Seine
insoweit vorgenommene Schadensermittlung weist jedoch Fehler auf.
1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
sind drei offene Einstellplätze und 15 Tiefgaragenplätze vorhanden, von denen
die drei Plätze im Hof für je 70,-- DM und fünf Tiefgaragenplätze für je
100,-- DM an die L. sowie vier Tiefgaragenplätze für je 100,-- DM
an den H. G. e.V. vermietet sind. Das Verhältnis der von den beiden Ge-
werbemietern
gemieteten
Flächen
beträgt
- unstreitig -
362,12 qm
(L. ) zu 118,75 qm (Verein), also 3 : 1. Demgegenüber nimmt das
Berufungsgericht
für den Verein
irrtümlich eine gemietete Fläche von
178,75 qm und kommt daher zu einem Verhältnis von 2 : 1. Diese und andere
Rechenfehler, welche die Anschlußrevision im einzelnen darlegt, beeinflussen
das Ergebnis zu Ungunsten der Beklagten. Sie hat das Berufungsgericht in
seinem Urteil an einer Stelle die von dem Verein gemieteten Gewerbeflächen
mit 118,75 qm und nicht wie bei der Berechnung der Stellplatzflächen mit
178,75 qm angesetzt. Trifft die Zahl von 118,75 qm zu, so ergäbe sich nach
den Verträgen des Jahres 1994 eine von der L. angemietete Zahl
von 13,5 Stellplätzen. Entgegen dem Vorbringen der Anschlußrevision, das
von zwei weiteren freien, von dem Verein angemieteten Stellplätzen ausgeht,
weist der Vertrag von 1994 allerdings insofern nur ein Optionsrecht aus, wobei
gegenwärtig offenbleibt, ob der Verein diese Option ausgeübt hätte.
2. Ein Fehler liegt weiterhin darin, daß das Berufungsgericht die Neben-
flächen nicht richtig bewertet.
a) Das Berufungsgericht nimmt an, die nach den ursprünglichen Miet-
vertragsangeboten zu vermietenden Nebenflächen könnten keine gesonderte
Berücksichtigung finden, da die L. in ihrem schriftlichen Mietvertrag
keine Miete von Nebenflächen, Kellern, Böden etc. vorgesehen habe, während
der Verein - ausdrücklich, aber ohne gesonderte Vergütung - einen Aktenkeller
von ca. 20 qm Fläche und einen Bodenraum von ca. 14 qm Fläche gemietet
habe. Hingegen setzt es den für die nach den Verträgen von 1997 gesondert
vermieteten Nebenflächen
insgesamt monatlich gezahlten Betrag von
460,-- DM zu Lasten der Beklagten an.
b) Das Berufungsgericht übersieht dabei, daß die L. und der
Verein laut Vermerk des Klägers vom 12. Januar 1995 4.000,-- DM jährlich zu-
sätzlich für die Nebenflächen angeboten haben sollen ("Sowohl die Nebenräu-
me als auch die Miete hierfür soll im Verhältnis der angemieteten Wohn- und
Nutzflächen aufgeteilt werden"). Hierauf haben die Beklagten in ihrer Beru-
fungserwiderung ausdrücklich hingewiesen. Das Berufungsgericht ist hierauf
nicht eingegangen. Es hat daher mögliche Mieteinnahmen für die Nebenflä-
chen in Höhe von monatlich ca. 335,-- DM zu Lasten der Beklagten außer acht
gelassen.
C. Die Aushebung und Zurückverweisung der Sache erfolgen, damit das
Berufungsgericht etwa noch fehlende Feststellungen treffen und gegebenen-
falls erforderliche Neuberechnungen vornehmen kann. Gleichzeitig erhält der
Kläger die Gelegenheit, sich erforderlichenfalls zu dem von der Anschlußrevi-
sion angeschnittenen Punkten zu äußern.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer