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BGH Urteil vom 14.01.2002 – II ZR 40/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

TEILURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 195 a.F.

a) Zur Frage der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen, die sich aus

dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ergeben.

b) Zur Haftung des Treuhandkommanditisten.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00 - Hans.

OLG Hamburg

LG Hamburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung

vom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 wird das Urteil des

11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom 30. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger, die Kommanditanteile an der "R.-K." Fonds GmbH & Co. KG

(im folgenden: R. KG) erworben hatten, begehren von den Beklagten im Wege

des Schadensersatzes, ihnen die geleisteten Beiträge zu erstatten.

Die "R.-C. mbH & Co." KG erwarb ein in N. am B. See gelegenes

Grundstück, um darauf eine Rehaklinik für Kinder und Jugendliche mit einer

Kapazität von 150 Betten zu errichten. Sie schloß am 16. Dezember 1993 mit

der "D. Schr." GmbH & Co. KG einen entsprechenden Generalunternehmer-

vertrag und vermietete die noch zu errichtende Klinik durch Vertrag vom

29. April 1994 an den A., Landesverband M. (im folgenden: A.). Dieser schloß

ebenfalls am 29. April 1994 mit der "Schl. Klinik Betriebsgesellschaft" mbH i.G.

(im folgenden Betriebsgesellschaft) einen Untermietvertrag.

Die Beklagten zu 1 bis 4 erwarben durch notariellen Kauf- und Abtre-

tungsvertrag vom 13. Oktober 1994 zu gleichen Teilen sämtliche Komman-

ditanteile an der "R.-C." mbH & Co. KG, die später zur R. KG umfirmierte.

Gleichzeitig trat die "R.-K.-Schl." Fonds GmbH i.G., an der die Beklagten zu 1

bis 4 jeweils einen Anteil von 12.500,-- DM hielten, als Komplementärin in die

R. KG ein. Diese beauftragte die Beklagten zu 6 u.a. damit, einen Verkaufspro-

spekt zu erstellen. Dieser wurde in zweiter Auflage am 1. März 1995 herausge-

geben. Die Kläger beteiligten sich mit einem Kommanditanteil in Höhe von

84.000,-- DM. Grundlage der Beteiligung war neben dem Prospekt vom 1. März

1995 ein mit der Beklagten zu 5 geschlossener Geschäftsbesorgungs- und

Treuhandvertrag, durch den die Beklagte zu 5 die Funktion einer Treuhand-

kommanditistin übernahm.

Die Realisierung des Bauvorhabens verzögerte sich. Der A. kündigte am

5. August 1996 den Mietvertrag fristlos, weil der als "spätester Beginn" vorge-

sehene 1. Juli 1996 nicht eingehalten worden war. Die Übergabe der Klinik

fand am 17. Dezember 1996 statt; die ersten Patienten wurden im April 1997

aufgenommen. Die Auslastung der Klinik blieb weit hinter den Erwartungen

zurück.

Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 16. Juni 1997 gegenüber der

R. KG die Anfechtung und gegenüber dem Vertriebsunternehmen den Widerruf

der abgegebenen Willenserklärungen. Sie haben beantragt, die Beklagten zu 1

bis 6 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 84.000,-- DM zu zahlen, Zug

um Zug gegen Abtretung des von ihnen an der R. KG gehaltenen Komman-

ditanteils

in Höhe von 84.000,-- DM. Hilfsweise begehren sie, an sie

84.000,-- DM zu zahlen. Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verjährung

erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht

hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der

Beklagten zu 3 bis 6.

Das Verfahren gegen die Beklagte zu 6 ist inzwischen unterbrochen

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats verjähren die im Wege der

Rechtsfortbildung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten

ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre nach dem Beitritt

zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile (BGHZ 83, 222, 224 ff.). Dies

gilt - wie der Senat inzwischen klargestellt hat - auch für Prospekthaftungsan-

sprüche, die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben

(Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369).

2. Die Kläger sind dem Fonds am 3. August 1995 beigetreten. Die Klage

ist

im April 1998 erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt war die

Drei-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen. Die Beklagten haben indes unter Be-

weisantritt vorgetragen, daß die streiterheblichen Tatsachen den Klägern be-

reits in der ersten Gesellschafterversammlung der R. KG am 10. Dezember

1996 bekannt geworden seien. Ist die richtig, so wären die Ansprüche seit Mitte

1997 verjährt.

Allerdings haben die Beklagten am 28. Oktober/3. November 1997 Er-

klärungen abgegeben, wonach sie auf die Einrede der Verjährung verzichten.

Diese Erklärungen stehen aber unter dem Vorbehalt, daß die Verjährung nicht

schon im Zeitpunkt ihrer Abgabe eingetreten ist. Das wäre der Fall, wenn der

Vortrag der Beklagten über die Kenntnis der Kläger zuträfe. Insoweit fehlen die

erforderlichen Feststellungen.

3. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht,

daß die Beklagten zu 3 bis 5 als Gründungsmitglieder oder das Management

bildende Initiatoren des Fonds, die besonderen Einfluß ausüben und Mitver-

antwortung tragen, auftraten. Eine Haftung der Beklagten als Prospektverant-

wortliche aus Verschulden bei Vertragsschluß (vgl. dazu BGHZ 79, 337, 341 f.;

Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852) ist deshalb

beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht ersichtlich.

II. Die Revision der Beklagten zu 5 muß aus einem weiteren Grund Er-

folg haben.

Die Beklagte zu 5 hat als Treuhandkommanditistin zwar noch keine Ga-

rantenstellung für die Richtigkeit zugleich aller übrigen, die nicht steuerlichen

Gesichtspunkte betreffenden Angaben des Prospekts übernommen. Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu nur BGHZ 84,

141, 144; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) traf

sie aber als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als

ihre Treugeber wahrzunehmen hatte, die Verpflichtung, diese über alle wesent-

lichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage,

aufzuklären, die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein

mußten und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Be-

teiligungen von Bedeutung waren. Zu diesen subjektiven Voraussetzungen

sind dem Berufungsurteil, das sich mit dem Hinweis auf die Funktion der Be-

klagten zu 5 als Treuhandkommanditistin begnügt, keine Feststellungen zu

entnehmen.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts bieten von dem zugrunde

gelegten Sachverhalt her auch keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, daß sich

die Beklagte zu 5 bei dem Abschluß des Treuhandvertrages und damit auch

der Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht von der Gesellschaft hat vertreten lassen

und deshalb für deren Unterlassen nach § 278 BGB einzustehen hätte.

Diese Feststellungen werden nach der Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht nachzuholen sein. Sollte das Berufungsgericht zu der

Überzeugung gelangen, daß die Beklagte zu 5 in haftungsbegründender Weise

gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, könnte sich die Beklagte zu 5 als un-

mittelbare Vertragspartnerin der Anleger allerdings nicht auf die kurze Verjäh-

rungsfrist berufen, die nur für die auf typisiertem Vertrauen beruhenden An-

sprüche aus Prospekthaftung gilt.

III. Die weiteren Rügen der Revision geben zu folgenden Bemerkungen

Anlaß:

1. Das Berufungsgericht gelangt in einer für die Revision nicht angreif-

baren Weise zu dem Ergebnis, der maßgebende Prospekt enthalte unrichtige

Angaben.

a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-

grundsätzen, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit

und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben

anknüpfen, hat der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage für den Bei-

trittsentschluß des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zu-

treffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu

gehört, daß sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Pr o-

spekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein

können, richtig und vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstän-

de nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen davon

durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluß

des Vertrages Mitteilung zu machen (BGHZ 123, 106, 109 f.).

b) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß durch falsche Angaben

der Eindruck eines öffentlich-rechtlichen und gemeinnützigen Charakters und

damit der Anschein der Seriosität und Absicherung des Vorhabens erzeugt

wurde. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

aa) Der Prospekt enthält falsche Angaben zum Betreiber der Anlage.

Herausgestellt wurde der A. als langfristiger Mieter des Objekts. Damit ver-

knüpft die Verkehrsanschauung die Erwartung, der kompetente Mieter werde

die Klinik selber betreiben. Soweit auf Seite 4 des Prospektes die Möglichkeit

einer Untervermietung durch den A. erwähnt wird, ist darauf hinzuweisen, daß

zum Zeitpunkt des Erscheinens des Prospekts ein solcher Untermietvertrag

bereits geschlossen worden war. Diese unvollständige und falsche Aussage

kann nicht durch einen versteckten Hinweis im Dokumententeil kompensiert

werden; der Anlageinteressent braucht in diesem Teil keine wesentlich neuen

Angaben zu erwarten.

bb) Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daß der Pro-

spekt in Bezug auf das finanzierende Kreditinstitut falsch ist. Soweit die Revisi-

on in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 138 ZPO rügt, verkennt

sie, daß die Tatsache, daß das Prospekt nicht öffentlich -rechtlich, sondern von

der Sü. B.bank finanziert wurde, in das Verfahren eingeführt war. Unzulässiger

neuer Tatsachenvortrag ist es hingegen, wenn sich die Revision auf das land-

gerichtliche Urteil in einem Parallelrechtsstreit beruft, aus dem sich ein Grund-

satzangebot der S. L.bank ergeben soll. Die Revision legt nicht dar, daß diese

angebliche Tatsache im Berufungsverfahren nicht bekannt war.

cc) Der Prospekt war auch fehlerhaft, was die "Einbindung" des Sozial-

ministeriums des Landes M. angeht. Der Tatrichter hat den Begriff "Einbin-

dung" ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, mit diesem sei mehr gemeint als

bloße Information über den Stand der Planung. Der Begriff erweckt den Ein-

druck, das Projekt werde von Seiten des Landes befürwortet und gefördert. Die

damit verbundene Sicherstellung der kassenärztlichen Zulassung ist für eine

solche Spezialklinik wirtschaftlich überlebenswichtig.

2. Die in dem Prospekt enthaltene Beschränkung der Haftung auf Vor-

satz und grobe Fahrlässigkeit ist wegen Verstoßes gegen § 9 ABGB unwirk-

sam. Da der Prospekt die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluß

ist, ist es für den Anleger regelmäßig ohne Bedeutung, ob sich die Rechte und

Pflichten aus der Beteiligung an dem Immobilienfonds geändert haben. Der

Schaden ist infolge des durch den Prospekt veranlaßten Beitritts zu den Immo-

bilienfonds entstanden. Die Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen

und daraus sich ergebende Prospekthaftung ist daher für den Schutz des Inve-

stors von grundlegender Bedeutung. Auch ein Haftungsausschluß für leichte

Fahrlässigkeit widerspricht der Aufgabe des Prospekts, die potentiellen Anle-

ger verläßlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren (Seibel/Graf von

Westphalen, BB 1998, 169, 173).

3. Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts ist kausal für die Anlageentschei-

dung der Anleger. Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Se-

nats der Lebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung

ursächlich geworden ist. Daß gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des

Projekts geführt hat,

ist nicht erforderlich (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000

- II ZR 280/98, ZIP 2000, 1297, 1298 m.w.N.).

4. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Schaden betrage

84.000,-- DM, ist richtig, zumindest aber hinnehmbar.

a) Im Rahmen der Schadensberechnung sind vorteilhafte Umstände, die

mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen,

zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Scha-

densersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet

noch den Schädiger unbillig entlastet (BGHZ 109, 380, 392 m.w.N.). Es soll ein

gerechter Ausgleich zwischen den bei dem Schadensfall widerstreitenden In-

teressen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt

werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht

alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadenser-

satzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem

jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGHZ 136, 52, 54

m.w.N.; Sen.Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 331/99).

b) Steuervorteile sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die

Schadensersatzleistung für den Kläger ebenfalls zu versteuern ist. Da eine KG

Einnahmen aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erzielt, gilt gleiches auch

für die Kommanditisten, so daß alle Einnahmen der Anleger aus ihrer Kom-

manditeinlage der Steuer unterfallen (vgl. auch BGHZ 74, 103, 114 ff.).

IV. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es

die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Röhricht Hesselberger Goette

Kurzwelly Münke