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BGH Beschluss vom 04.04.2001 – 5 StR 44/01

5. Strafsenat

5 StR 44/01 alt: 5 StR 252/99

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. April 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Anstiftung zum Mord u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K wird das

Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Juli 2000, so-

weit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4

StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch wegen Anstiftung zum Mord,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revison des Angeklagten K

wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels an eine als Schwurgericht zuständige

Strafkammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten A gegen das

vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-

begründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

G r ü n d e

Nachdem der Senat die Verurteilungen der Angeklagten W ,

K und A im ersten Verfahrensdurchgang teils wegen

eines Verfahrensfehlers, teils wegen sachlichrechtlicher Mängel aufgehoben

hatte, hat das Landgericht nunmehr den Angeklagten K wegen

Anstiftung zum Mord und wegen Untreue in drei Fällen zu lebenslanger Frei-

heitsstrafe als Gesamtstrafe, den Angeklagten A wegen Beihilfe

zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Den Angeklag-

ten W hat es – rechtskräftig – freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten K hat mit der Sachrüge Er-

folg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord und

gegen die Gesamtstrafe richtet; im übrigen ist sie unbegründet.

Die Revision des Angeklagten A , mit der dieser das

Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist dage-

gen unbegründet. Insoweit wird im wesentlichen auf die Ausführungen des

Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 8. Februar 2001 verwie-

sen.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts beauftragte der Angeklagte

K den Zeugen S , sich anläßlich einer Geschäftsreise

S s nach Minsk nach Personen zu erkundigen, die bereit wären, den

G gegen Entgelt zu töten. Anlaß für diesen Auftrag war nach der

Überzeugung des Landgerichts die allgemeine Sorge des Angeklagten K

, der ihm persönlich unbekannte Angestellte des Wohnungsamts

Annaberg, G , der ihm von S und dessen Freund W als

Intrigant mit großem Einfluß beschrieben worden war, könne eines Tages

seinen geschäftlichen Plänen in Annaberg störend im Wege stehen. Über

Vermittlung des Mitangeklagten A nahm S Kontakt zu

unbekannten Russen auf, die bereit waren, den Tötungsauftrag gegen Zah-

lung von 37.000 DM auszuführen.

Nachdem die Deutsche Bank einen Firmenkredit, mit dessen Bewilli-

gung S und K gerechnet hatten, verweigerte, suchte

S die Ursache hierfür bei G . Nach der Überzeugung des

Landgerichts schloß sich K dieser Auffassung an. Auf seine An-

weisung ließ S nunmehr über A seinen Kontaktperso-

nen in Rußland eine Anzahlung zukommen und setzte damit die Tötung G

in Gang.

Nach der auftragsgemäßen Ermordung G s gelang es S

jedoch nicht, die ausstehende Restforderung von etwa 30.000 DM zu beglei-

chen. Von K , den er unter Hinweis auf Drohungen der Russen

mehrfach aufgefordert hatte, das Geld bereitzustellen, wurde er immer wie-

der – einmal auch in Gegenwart des Mitangeklagten W – vertröstet.

Nachdem A , der selbst Repressalien der unbekannten Täter

wegen der ausstehenden Forderung ausgesetzt gewesen war, in Annaberg

erschien, um den Auftragslohn einzutreiben, geriet S in Panik, zumal

er zwischenzeitlich ein Telefax aus Minsk mit verschlüsselten Todesdrohun-

gen erhalten hatte. Er entschloß sich deshalb, ein Kreditinstitut zu überfallen,

um auf diese Weise die erforderlichen 30.000 DM zu erhalten und die Rus-

sen zufriedenzustellen. Von diesem Plan berichtete er K , der dar-

aufhin sein Wissen über die Beteiligung S s an der Tötung G s

und über den geplanten Banküberfall in einem anonymen Anruf an den Bru-

der G s weitergab. Da dieser die Polizei informierte, wurde S

bei dem Überfall gestellt und festgenommen. Noch während des Ermittlungs-

verfahrens legte er ein Geständnis ab.

II.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, soweit sie den Ange-

klagten K betrifft, rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Die Angeklagten K und A haben bestritten,

in die Tötung G s in irgendeiner Form eingebunden gewesen zu sein.

Das Landgericht sieht sie jedoch als durch die Aussage des Zeugen

S überführt an. S hat das Gesamtgeschehen wie festgestellt

geschildert und ist deshalb aufgrund seines Geständnisses rechtskräftig we-

gen Anstiftung zum Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Das Schwurgericht hält seine Angaben vor allem deshalb für insgesamt

glaubhaft, weil ein Motiv für eine Falschbelastung seiner ehemaligen Mitan-

geklagten nicht ersichtlich sei, weil sich seine Schilderung der Tatbeiträge

K s und A s “ohne jeglichen Bruch und logisch nach-

vollziehbar“ in das gesamte Tatgeschehen einfügen ließen und weil seine

Angaben in wesentlichen Teilen durch den früheren Mitangeklagten W

bestätigt worden seien.

2. In Bezug auf den Angeklagten K trifft dies nicht zu.

a) Mit Recht mißt das Landgericht der Frage nach einem möglichen

Motiv für eine Falschbelastung der Angeklagten durch ihren ehemaligen Mit-

angeklagten S für die Bewertung seiner Aussage maßgebliche Be-

deutung bei (vgl. BGHR StPO § 261 – Mitangeklagte 1; Überzeugungsbil-

dung 15). Indem es jedoch in diesem Zusammenhang nur prüft, ob sich

S von einer Falschbelastung der Mitangeklagten Vorteile für seine

eigene Verurteilung versprochen haben könnte und dies mit vertretbaren Er-

wägungen verneint, greift es zu kurz. Es übersieht, daß bezogen auf den An-

geklagten K als naheliegendes Motiv für eine Falschbezichtigung,

Enttäuschung und Rache in Betracht kommen. So hatte K , der

nach den Urteilsfeststellungen stets in prahlerischer Weise den Eindruck zu

vermitteln suchte, Geld spiele für ihn keine Rolle, seinem Freund und Ge-

schäftspartner S die Zahlung von 30.000 DM verweigert, die diesen

aus dessen Sicht vor der “Russenmafia“ retten konnte. War schon dieses

Verhalten unabhängig von einer etwaigen Anstifterrolle K s für sich

genommen geeignet, in S das Gefühl hervorzurufen, von K

in einer existenziellen Notlage grundlos im Stich gelassen worden zu

sein, so mußte er sich noch mehr durch den Vertrauensbruch verletzt fühlen,

den K , dem S bis dahin “rückhaltlos vertraut“ hatte, durch

seinen Anruf beim Bruder G s beging. Aus Sicht von S lag es

nahe, K für seine Verurteilung verantwortlich zu machen. Dies

hätte das Landgericht bei der Wertung seines Geständnisses, das mangels

lückenloser Einräumung eigener Straftaten keineswegs den Charakter einer

“Lebensbeichte“ hatte, bedenken müssen. Insoweit liegt ein Erörterungs-

mangel vor, der schon allein zur Aufhebung der Verurteilung K s

wegen Anstiftung zu einem Tötungsdelikt hätte führen müssen.

b) Darüber hinaus fügt sich das von S geschilderte Verhalten

K s keineswegs in jeder Hinsicht nachvollziehbar in das Ge-

samtgeschehen ein:

Das Landgericht räumt selbst ein, keine Erklärung dafür zu haben,

weshalb der Angeklagte K schon vor der Reise S s nach

Minsk die theoretische Möglichkeit erwogen haben sollte, G , den

er selbst gar nicht kannte und mit dem er noch nie auch nur indirekt in ge-

schäftliche Berührung geraten war, töten zu lassen.

Auch liegt nicht eben nahe, daß sich K , der sich – wenn

auch ohne spezielle Ausbildung – als Finanzdienstleister seit 1990 aufgrund

von Lehrgängen und fortschreitender Berufserfahrung zumindest Grundwis-

sen im Kreditwesen angeeignet haben dürfte, ohne weiteres der naiven Vor-

stellung S s angeschlossen hat, der Wohnungsamtsangestellte G

habe auf die Kreditentscheidung einer Großbank Einfluß genommen,

und daß K diese abwegige Vorstellung bewogen haben soll, G

töten zu lassen.

Schwer nachvollziehbar und vom Landgericht nicht erörtert ist ferner,

daß S seinen Freund W schon auf der Fahrt nach Minsk in die

Überlegungen, G töten zu lassen, eingeweiht, diese Überlegungen

aber stets als eigene ausgegeben hat. Der Name K fiel in diesem

Zusammenhang nicht. Gerade wegen der ablehnenden Haltung W s,

dem die Tötung seines “Intimfeindes“ nach der Vorstellung S s be-

sonders gelegen kommen mußte, hätte es sich angeboten, den von

S als “unternehmerische Leitfigur“ empfundenen K als

Urheber des Tötungsvorhabens zu benennen, zumal dieser W aus

geschäftlichen Kontakten ebenfalls gut bekannt war. Auch als S dem

W nach der Tötung G s seinen eigenen Tatbeitrag eingestand,

ihm von der Schwierigkeit, den Auftragslohn zu beschaffen, berichtete und

ihn bat, bei einem Gespräch mit K , in dem er diesen erneut um

das noch ausstehende Geld bitten wollte, anwesend zu sein, erwähnte

S nicht, daß K der eigentliche Auftraggeber gewesen sei.

Wenn es S , wie von ihm angegeben, darum gegangen wäre, K

als Initiator der Tat vor einem Zeugen unter Druck zu setzen, ist ein

solches Verhalten unverständlich.

Auch das Nachtatverhalten K s ist mit der Rolle eines An-

stifters nur schwer in Einklang zu bringen. Da S mittellos war, mußte

K damit rechnen, daß S ihn, K , gegenüber den

Russen als eigentlichen Auftraggeber benannt hatte, die Russen sich nun-

mehr an ihn halten würden und er sich bei Nichtzahlung ebenfalls in Lebens-

gefahr befand. Das Landgericht geht dann auch nicht davon aus, daß K

die ausstehenden 30.000 DM nicht zahlen wollte, sondern daß er

sie nicht aufbringen konnte. Insoweit fehlt es jedoch an hinreichenden Fest-

stellungen zur wirtschaftlichen Situation des Angeklagten K im

Herbst 1997. Allein der Umstand, daß K von ihm 1996 unterschla-

gene Treuhandgelder in Höhe von etwa 200.000 DM nicht zurückgezahlt und

damit seine berufliche Existenz gefährdet hatte, reicht nicht aus, um zu bele-

gen, daß er nicht in der Lage war, 30.000 DM aufzubringen, um eine ihm

drohende Lebensgefahr abzuwenden. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wes-

halb K in einer solchen Zwangslage die Möglichkeit, die “Russen-

mafia“ mittels des von S bei einem Banküberfall erbeuteten Geldes

zufriedenzustellen, durch die frühzeitige Aufdeckung der von S ge-

planten Tat von vornherein vereitelt haben sollte.

c) Angesichts eines naheliegenden Motivs für eine Falschbezichtigung

zu Lasten des Angeklagten K und der Vielzahl von Ungereimthei-

ten, die sich im Fall einer Anstifterrolle K s im Verhalten von

S und K ergeben, reichen allein die Konstanz der Aussage

S s und die grobe Schlüssigkeit seiner Angaben nicht aus, um auf der

Grundlage der bisherigen Feststellungen vernünftige Zweifel an der Schuld

des Angeklagten K s auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als

Zeugen den ehemaligen informellen Mitarbeiter des Ministeriums für Staats-

sicherheit der DDR S ein fotografisches Gedächtnis und eine beson-

dere Begabung zur Legendenbildung bescheinigt haben. Angesichts dieser

Fähigkeiten, die ihn laut Zeugenaussagen in seiner Spitzeltätigkeit beson-

ders erfolgreich haben sein lassen, dürfte es S nicht schwergefallen

sein, die Rolle K s als “maßgeblichen Drahtzieher im Hintergrund“

einigermaßen schlüssig in das Gesamtgeschehen einzubetten und die ein-

mal erdachte Legende in mehreren Vernehmungen durchzuhalten.

d) Soweit sich die Angaben S s auf K bezogen, sind

sie durch keine weiteren Beweismittel, auch nicht durch die Aussagen

W s gestützt worden. Diesem gegenüber hat S – wie darge-

legt – eine Tatbeteiligung K s gerade nicht geschildert. Aus den

beiden vom Landgericht herangezogenen Gesprächen, die von S

bzw. A in Gegenwart von W mit K geführt wur-

den, ergibt sich lediglich, daß K um die Forderung der Russen in

Zusammenhang mit der Ermordung G s und die sich daraus für

S ergebende Gefahr bei Nichtzahlung des Auftragslohns wußte. Daß

S oder A eigene Zahlungsverpflichtungen K s

angemahnt hätten, hat W hingegen nicht bestätigt. Bei dieser Sachla-

ge fehlt es für die Überzeugung des Landgerichts von einer Tatverstrickung

K s allein aufgrund der Aussagen des Zeugen S an einer

tragfähigen Grundlage.

3. Dies gilt jedoch nicht für den Angeklagten A . Zwar be-

ruht auch dessen Verurteilung im wesentlichen auf den Angaben S s.

Jedoch ist bei S in Bezug auf diesen Angeklagten kein Motiv für eine

Falschaussage ersichtlich. Zudem erfährt seine Aussage insoweit eine Be-

stätigung durch die Einlassung W s, der die erste von A in

Minsk angebahnte Kontaktaufnahme mit den russischen Auftragsmördern in

gleicher Weise geschildert hat wie S . Auch das von W berich-

tete Gespräch zwischen ihm und A in Minsk in engem zeitlichen

Zusammenhang mit der Ermordung G s belegt die Einbindung des

Angeklagten A in den Auftragsmord. Da W sich mit jenen

Angaben selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung – zumindest in der

Form der Nichtanzeige eines drohenden Verbrechens – aussetzte, hat das

Landgericht seine Aussage rechtlich bedenkenfrei für glaubhaft erachtet.

III.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alterna-

tive StPO Gebrauch gemacht.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause