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BGH Beschluss vom 05.04.2001 – 4 StR 106/01

4. Strafsenat

4 StR 106/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des

Generalbundesanwalts auf Antrag des Beschwerdeführers am 5. April 2001

gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 22. September 2000, soweit es

ihn betrifft,

im Ausspruch

über

die

besondere

Schuldschwere mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld besonders schwer

wiege (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Hiergegen wendet sich der

Angeklagte mit seiner wirksam auf den Ausspruch über die besondere

Schuldschwere beschränkten Revision (zur Zulässigkeit der Beschränkung

BGHSt 39, 208; 41, 57), mit der er die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schuldschwere

im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält rechtlicher

Nachprüfung nicht stand. Zwar obliegt es dem Tatrichter, unter Würdigung aller

hierfür erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57 a

StGB zu gewichten; das Revisionsgericht darf seine Wertung nicht an die

Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (st. Rspr.; BGHSt 40, 360, 370; 42,

226, 227; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 11, 18 jew. m.w.N.). Doch

auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab erweist sich die

tatrichterliche Entscheidung als rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar zu Recht angelastet, daß er

zwei – hier voneinander unabhängige – Mordmerkmale, nämlich Heimtücke

und Habgier, erfüllt hat. Ob dies im konkreten Fall für sich die Bejahung der

besonderen Schuldschwere hätte tragen können (vgl. dazu Senatsurteil BGHR

StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10, insoweit in BGHSt 39, 208 nicht mit

abgedruckt), steht dahin; denn das Landgericht hat hierauf nicht entscheidend

abgestellt, sondern diesen Umstand, wie sich aus der einleitenden Wendung:

“Hinzu kommt ...” (UA 38) ergibt, nur ergänzend herangezogen. Die somit für

die Entscheidung tragenden Erwägungen, mit denen das Landgericht die

besondere Schuldschwere begründet, weisen aber zwei durchgreifende

Rechtsfehler auf:

Das Landgericht hält dem Angeklagten zugute, “daß er geständig war

und Aufklärungshilfe geleistet hat”. Das Gewicht der “Reue, die er verbalisiert

hat,” schränkt es jedoch mit der Erwägung ein, sie sei “erheblich emotionslos:

<Der Angeklagte> vermittelte den Eindruck, als betrachte er das Geschehene

als irgendein geschichtliches Ereignis, angesichts dessen ohnehin nichts

anderes übrigbleibe, als zur Tagesordnung überzugehen” (UA 37). Damit hat

das Landgericht

letztlich eine Vermutung (“Eindruck”) zu Lasten des

Angeklagten gewertet und dabei verkannt, daß auch für die Gewichtung der

Strafzumessungsschuld, die Grundlage auch der Schuldschwerebeurteilung

nach § 57 a StGB ist (BGHSt 42, 226, 228 f.), der Zweifelsgrundsatz

uneingeschränkt gilt (vgl. Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 46 Rdn. 32 m.w.N.). Im

übigen erscheint es fraglich, ob es überhaupt möglich ist, aus dem Verhalten

eines Angeklagten im Verfahren für ihn nachteilige sichere Schlüsse auf seine

Einstellung zur Tat ziehen zu können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember

1995 – 4 StR 688/95 – und vom 7. Januar 1997 – 4 StR 601/96). Dafür daß der

Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeit möglicherweise nur nicht in der

Lage ist, eine emotionale Beteiligung nach außen zu vermitteln, könnte hier

sprechen, daß er trotz der “gefühllose(n) Art”, mit der er seinem Schwager

wenige Tage nach dem Mord von der Tat berichtete, den Eindruck machte, er

habe sich “alles von der Seele reden” wollen (UA 19).

Darüber hinaus lastet das Landgericht dem Angeklagten ebenso wie

dem Mitangeklagten an, sie hätten “lange Zeit Gelegenheit (gehabt), sich mit

der Bedeutung ihrer Tat vertraut zu machen; Bedenken sind ihnen offenbar

nicht gekommen. (...) Selbst die lange Fahrt zum Sterbeort ihres Opfers

vermochte die äußerst kaltblütig agierenden Angeklagten nicht aus der Ruhe

zu bringen” (UA 38). Damit wertet es zu Lasten des Angeklagten, daß er die

Tat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen.

Dies verstößt gegen das - auch im Rahmen der Schuldschwerebeurteilung

nach § 57 a StGB zu beachtende (BGHSt 42, 226) - Doppelverwertungsverbot

des § 46 Abs. 3 StGB (BGH NStZ 1983, 364; StV 1997, 129; Senatsbeschluß

vom 1. März 2001 – 4 StR 36/01).

Auf

diesen

aufgezeigten Rechtsfehlern

beruht

der

den

Beschwerdeführer betreffende Ausspruch über die besondere Schuldschwere,

weshalb über diesen Teil des Rechtsfolgenausspruchs neu zu entscheiden ist.

Meyer-Goßner Maatz Athing

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