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BGH Urteil vom 05.04.2001 – I ZR 39/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 5. April 2001 Walz, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Rückgaberecht II

ZugabeVO § 1 Abs. 1

Ein dem Käufer eines Gebrauchtwagens eingeräumtes Rückgaberecht, das die Nutzung des Fahrzeugs für 14 Tage ermöglicht, ist keine verbotene Zugabe.

BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 39/99 - OLG Brandenburg LG Potsdam

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 1998

aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Han-

delssachen des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 1998 wird

zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger

Zweck in der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraft-

fahrzeuggewerbes besteht und dem u.a. Landesverbände des Kfz-Gewerbes

sowie Verbände von Händlern verschiedener Autohersteller angehören.

Die Beklagte ist M. -Vertragshändlerin. In einer Beilage zur Ausgabe

des Anzeigenblattes

"B. "

vom 23. März 1997 warb

sie

- soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - mit folgender Angabe:

"... Bitte denken Sie daran: Bei Kauf eines Gebrauchten haben Sie ein 14-tägiges Rückgaberecht ..."

Die Klägerin hat (u.a.) das von der Beklagten angebotene Rückgabe-

recht als eine verbotene Zugabe beanstandet.

Sie hat insoweit beantragt,

der Beklagten unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ord-

nungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken

des Wettbewerbs

in Zeitungsanzeigen und/oder anderen Werbeträgern für ge- brauchte Kraftfahrzeuge mit einem uneingeschränkten 14-tägigen Rückgaberecht zu werben und/oder dieses einzuräumen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten,

ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung liege nicht vor, zumal gerade bei

Gebrauchtwagenhändlern, die zugleich Verträge mit bestimmten Herstellern

über den Vertrieb von Neuwagen hätten, die Einräumung eines Rückgabe-

rechts gebräuchlich sei.

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat das beantragte Verbot ausgesprochen.

Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin be-

antragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für begründet erachtet.

Hierzu hat es ausgeführt:

Der nach den unbeanstandet gebliebenen Darlegungen in der Klage-

schrift gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ZugabeVO i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG kla-

gebefugten Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu,

weil das von der Beklagten beworbene Rückgaberecht eine nach § 1 Abs. 1

ZugabeVO unzulässige Zugabe darstelle. Zugabe könne jeder wirtschaftliche

Vorteil sein, der nach dem Verständnis des im konkreten Fall angesprochenen

Verkehrs nicht als Teil der Hauptleistung angesehen werde, weil er über das

üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgehe und nicht durch die ver-

traglich vereinbarte Gegenleistung ausgeglichen sei. Ein in das Belieben des

Käufers eines Gebrauchtwagens gestelltes 14-tägiges Rückgaberecht stelle

keine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung

oder Erweiterung der Hauptleistung dar. Allerdings sei der Gebrauchtwagen-

kauf aus der Sicht des Käufers erfahrungsgemäß mit nicht unerheblichen Risi-

ken verbunden. Auch stelle ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ein wertvolles Wirt-

schaftsgut dar und die für eine Kaufentscheidung wesentlichen Erkenntnisse

ließen sich bei einer üblicherweise nur kurzen Probefahrt nur teilweise gewin-

nen. Weiter sei die Anspruchsdurchsetzung wegen Fahrzeugmängeln im Ge-

brauchtwagenhandel wegen des vielfach vereinbarten Gewährleistungsaus-

schlusses "wie besichtigt und Probe gefahren" erschwert. Der gewerbliche Ge-

brauchtwagenhandel sei daher in den letzten Jahren zu Garantiezusagen

übergegangen. Damit sei eine zeitlich begrenzte Umtausch- oder Rückgabega-

rantie, die dem Käufer die Überprüfung seines Kaufentschlusses ermögliche,

nichts Unerwartetes. Dem Verkehr sei ferner nicht fremd, daß sich ein typi-

scherweise in einer schwächeren Position befindlicher Vertragspartner inner-

halb einer angemessenen Frist von vertraglichen Bindungen lösen könne. Ihm

sei wegen entsprechender Belehrungserfordernisse zudem bekannt, daß Ver-

braucherschutzgesetze einwöchige Widerrufsfristen enthielten. Er habe keinen

Anlaß, in einem kurz befristeten und erkennbar nur der umfassenden Prüfung

des Fahrzeugs dienenden Umtausch- oder Rückgaberecht im Gebrauchtwa-

genhandel etwas anderes als eine den konkreten Bedürfnissen der Vertrags-

partner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung zu sehen. Eine Erprobungs-

möglichkeit, die die aus anderen Regelungen bekannte einwöchige Frist nicht

überschreite, möge daher im Einklang mit der Zugabeverordnung stehen. Eine

zweiwöchige Frist zur Prüfung des erworbenen Fahrzeugs werde von den Kun-

den dagegen nicht benötigt. Daß ein derartiges Rückgaberecht handelsüblich

und damit gemäß § 1 Abs. 2 lit. d ZugabeVO zulässig sei, habe die Beklagte

nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat

Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und im angefochtenen

Umfang zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abweisenden landge-

richtlichen Urteils.

In dem beanstandeten 14-tägigen Rückgaberecht liegt entgegen der An-

sicht des Berufungsgerichts kein Verstoß gegen das Zugabeverbot nach § 1

Abs. 1 ZugabeVO.

Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend da-

von ausgegangen, daß Zugabe in den Augen des angesprochenen Verkehrs,

auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein kann, der

nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise

Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich verein-

barte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebraucht-

wagen, ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998,

502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96,

GRUR 1999, 270, 271 f. = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; Urt. v.

28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I). Richtig ist

ferner, daß eine Zugabe nicht vorliegt, wenn die vertraglich eingeräumte Lei-

stung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine den konkreten Bedürfnissen der

Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung

darstellt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene

Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der

Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999,

270, 272 - Umtauschrecht II; BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR

2000, 1106, 1107 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; BGH WRP

2001, 258, 259 - Rückgaberecht I). So verhält es sich hier.

Das streitgegenständliche Rückgaberecht gewährt dem Gebrauchtwa-

genkäufer in einem bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung angemes-

senen zeitlichen Rahmen von 14 Tagen Erprobungsmöglichkeiten, die eine

den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der

Hauptleistung darstellen. Das Berufungsgericht hat den im Gebrauchtwagen-

handel bestehenden Besonderheiten nicht genügend Rechnung getragen.

Der Senat hat in der Entscheidung "Umtauschrecht II" näher ausgeführt,

daß der Käufer eines Gebrauchtwagens auf hinreichende Erprobungsmöglich-

keiten angewiesen ist (GRUR 1999, 270, 272). Der Kauf von Gebrauchtwagen

ist aus der Sicht der Käufer erfahrungsgemäß mit nicht unerheblichen Risiken

verbunden. Bei einer nur kurzen Probefahrt lassen sich in der Regel noch kei-

ne hinreichenden, für die Kaufentscheidung wesentlichen Erkenntnisse über

den Zustand und die Eigenschaften des Fahrzeugs gewinnen; dies gilt insbe-

sondere für versteckte Mängel, für den Kraftstoff- und Ölverbrauch sowie für

Eigenarten beim Gebrauch und im Fahrverhalten, die zwar keine objektiven

Mängel darstellen, wohl aber den Bedürfnissen und Erwartungen des Käufers

nicht entsprechen. Dementsprechend führen gerade Gebrauchtwagenkäufe

immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Es ist allgemein be-

kannt, daß im Gebrauchtwagenhandel vielfach Fahrzeuge "wie besichtigt und

Probe gefahren" verkauft worden sind und deshalb die Durchsetzung von An-

sprüchen wegen Mängeln am Fahrzeug erheblich erschwert war. Der Ge-

brauchtwagenhandel ist daher in den letzten Jahren - wie vom Berufungsge-

richt festgestellt - teilweise dazu übergegangen, den Käufern zum Zwecke der

Gewährleistung Garantiezusagen unterschiedlichen Inhalts zu geben. Es kann

deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß eine 14-tägige Rückgabefrist

über das vom Verkehr erwartete Maß hinausgeht.

Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung u.a. damit be-

gründet, die dem Verbraucherschutz dienenden Gesetze normierten, soweit

sich nach ihnen ein Vertragsteil vom Vertrag lösen könne, keine zweiwöchige

Frist. Dies entsprach zwar der Gesetzeslage, die im Zeitpunkt des Erlasses des

Berufungsurteils bestanden hat; denn die insoweit einschlägigen und vom Be-

rufungsgericht in Bezug genommenen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 HaustürWG;

§ 7 Abs. 1 VerbrKrG) sahen in der Fassung, in der sie bis zum 30. September

2000 gegolten haben, eine lediglich einwöchige Frist für den Widerruf vor.

Mittlerweile hat sich die Gesetzeslage allerdings geändert. Die genannten Be-

stimmungen verweisen in der Fassung, die sie durch das Gesetz über Fernab-

satzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung

von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, ber. S. 1139) mit

Wirkung vom 1. Oktober 2000 erhalten haben, nunmehr auf die durch dieses

Gesetz neu geschaffene Vorschrift des § 361a BGB. Diese bestimmt in ihrem

Abs. 1 Satz 2 eine Widerrufsfrist von zwei Wochen, die - wie der Gegenschluß

aus § 361a Abs. 2 Satz 3 BGB ergibt - auch nicht zu Lasten des Verbrauchers

abgekürzt werden kann (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 361a Rdn. 4).

Zudem bestehen entsprechende Widerrufsrechte des Verbrauchers nunmehr

auch nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz (TzWrG; dort § 5), nach dem

Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG; dort § 4) sowie insbesondere nach

dem Fernabsatzgesetz (FernAbsG; dort § 3).

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Tatsache, daß der Versandhan-

del eine zweiwöchige Frist für die Rückgabe bestellter neuer Waren aller Art

gewähre, ändere ebenfalls nichts daran, daß der Verkehr in der Einräumung

einer 14-tägigen Rückgabemöglichkeit beim Gebrauchtwagenhandel eine zu-

sätzliche Leistung erblicke. Während ersteres damit gerechtfertigt werden kön-

ne, daß der Käufer eine nur auf einem Bild gezeigte Ware bestelle, d.h. sie in

keiner Weise an- bzw. ausprobieren könne, habe der Käufer eines Gebraucht-

wagens diesen vor Vertragsabschluß gesehen und in aller Regel Probe gefah-

ren und so einen Teil der Prüfung, ob er den Kaufgegenstand erwerben wolle,

schon vorgenommen.

Das Berufungsgericht stellt damit einseitig darauf ab, daß der Gesichts-

punkt, der beim Versandhandel namentlich für die Einräumung des - mittler-

weile in § 3 FernAbsG, §§ 361a, 361b BGB gesetzlich geregelten - Widerrufs-

bzw. Rückgaberechts spricht, beim Gebrauchtwagenhandel jedenfalls regel-

mäßig nicht in Betracht komme. Es läßt dabei unberücksichtigt, daß hier aus

der Sicht des Verkehrs regelmäßig andere Gesichtspunkte von vergleichbarem

Gewicht vorliegen, die die Einräumung eines in zeitlicher Hinsicht entspre-

chend bemessenen Rückgaberechts ebenfalls als sinnvolle Ergänzung der

Leistung des Verkäufers erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272

- Umtauschrecht II). Diese Gesichtspunkte waren auch leitend dafür, daß das

Gesetz dem Verbraucher in § 1 HaustürWG, § 7 VerbrKrG und § 5 TzWrG Wi-

derrufs- und Rückgaberechte grundsätzlich unabhängig davon einräumt, ob

dieser den erworbenen Leistungsgegenstand vor oder beim Vertragsabschluß

prüfen und ausprobieren kann. In den Fällen, die in den genannten Gesetzen

geregelt sind, besteht ebenso wie bei Gebrauchtwagenkäufen für den Käufer

auch dann, wenn er den zu erwerbenden Gegenstand im Zeitpunkt des Ver-

tragsabschlusses bereits kennt und gegebenenfalls prüfen kann, ein

schutzwürdiges Bedürfnis, den Gegenstand nachfolgend noch weitergehend

auf seine Eignung zu überprüfen und bei Nichtgefallen zurückzugeben. Die

Interessenlage ist in beiden Fällen nicht wesentlich anders als beim Kauf von

Fotoartikeln, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushalts-

geräten, bei denen ein auf 14 Tage befristetes Rückgaberecht in den Augen

des Verkehrs ebenfalls eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner

angepaßte Ergänzung der Hauptleistung und daher keine nach § 1 Abs. 1 Zu-

gabeVO verbotene Zugabe darstellt

(BGH WRP 2001, 258, 260

- Rückgaberecht I).

Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Kunde benötige zur Prü-

fung des erworbenen Fahrzeugs keine derart lange Frist, berücksichtigt es

nicht hinreichend, daß der Verkehr erfahrungsgemäß vor allem darauf abstellt,

ob in vergleichbaren Fällen eine entsprechende Ergänzung oder Erweiterung

der Hauptleistung üblich, zulässig oder sogar gesetzlich geboten ist. Der Ver-

kehr wird deshalb in dieser Hinsicht weniger auf den - ohnedies wohl nur im

Einzelfall näher festzustellenden - Zeitraum abstellen, der erfahrungsgemäß

benötigt wird, um einen erworbenen Gebrauchtwagen einer hinreichenden Eig-

nungsprüfung zu unterziehen. Vielmehr wird er sich in erster Hinsicht an der

- ihm durch entsprechende gesetzliche Belehrungspflichten nahegebrachten -

Dauer der Fristen orientieren, die der Verbraucher bei vergleichbaren Ge-

schäften zur Prüfung des erworbenen Gegenstands zur Verfügung hat.

Der vorstehenden Beurteilung steht - anders als das Berufungsgericht

gemeint hat - nicht entgegen, daß die Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahr-

zeugs weitgehend kommerzialisiert sei, das Angebot, zwei Wochen ohne Ent-

gelt ein Fahrzeug nutzen zu können, selbst unter Berücksichtigung der Kosten

und Unannehmlichkeiten der Kaufpreisfinanzierung und der An- und Ab-

meldung günstiger sei als die zweiwöchige Anmietung eines Kraftfahrzeugs

und dem Publikum durch das Rückgaberecht Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnet

würden.

Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglich-

keit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahme-

charakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung

aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der

Hauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR

1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I).

Außerdem ist für die Abgrenzung von erweiterter Hauptleistung und Zugabe

nur auf den dem Kostenfaktor des Händlers gegenüberstehenden Vorteil des

Kunden abzustellen (BGH GRUR 2000, 1106, 1107 - Möbel-Umtauschrecht;

WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I). Dieser Vorteil aber ist, da der Käufer

bei - zu unterstellender - Redlichkeit die Entscheidung getroffen hat, den Wa-

gen käuflich zu erwerben und als eigenen zu nutzen, nicht nach dessen Miet-

preis zu ermitteln, sondern nach der den "Wertverzehr" darstellenden linearen

Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraus-

sichtlicher Gesamtnutzungsdauer (BGHZ 115, 47, 54 f.; BGH, Urt. v.

25.10.1995 - VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252). Insoweit ist die Interessen-

lage beim Kauf eines Kraftfahrzeugs keine andere als beim Kauf von anderen

Gegenständen (BGHZ 115, 47, 54 f.). Unterschiede bestehen nur insofern, als

(Gebraucht-)Wagen vielfach einen höheren Preis haben als andere Gegen-

stände, andererseits aber häufig eine höhere (Rest-)Nutzungsdauer als diese

besitzen. Gegen eine besondere Behandlung von Kraftfahrzeugen spricht zu-

dem der schon vom Berufungsgericht angesprochene Umstand, daß die Nut-

zung der Gebrauchsmöglichkeit bei diesen auch eine mit Kosten und Mühen

verbundene Ummeldung voraussetzt

(BGH GRUR 1999, 270, 272

- Umtauschrecht II).

Da mithin das von der Beklagten bei Gebrauchtwagengeschäften einge-

räumte 14-tägige Rückgaberecht schon keine Zugabe darstellt, kommt es auf

die weiteren Rügen, die die Revision gegen das angefochtene Urteil erhoben

hat, nicht mehr an.

III. Danach waren auf die Revision der Beklagten das angefochtene Ur-

teil aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wieder-

herzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert