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BGH Urteil vom 28.09.2000 – I ZR 201/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Verkündet am: 28. September 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Rückgaberecht

ZugabeVO § 1 Abs. 1

Die Werbung mit einem auf 14 Tage befristeten Rückgaberecht beim Kauf von Fotoartikeln, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushalts- geräten stellt grundsätzlich kein Anbieten einer verbotenen Zugabe dar.

BGH, Urt. v. 28. September 2000 - I ZR 201/98 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 1998 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 20. Oktober 1997

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien betreiben in W. den Einzelhandel mit Fotoartikeln sowie

Artikeln der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation.

Am 22. Mai 1997 warb die Beklagte in einer mehrseitigen Beilage zur

"W. Zeitung" für verschiedene Gegenstände aus ihrem Sortiment, darunter

Fotokameras, Geräte der Unterhaltungselektronik und elektrische Haushaltsge-

räte. Die erste Seite dieser Werbebeilage trägt die Überschrift "Zufrieden oder

Geld zurück!*". In einem "Sternchen-Hinweis" heißt es zur Erläuterung wie

folgt:

"Wenn Sie mit einem bei uns gekauften Artikel nicht zufrieden sind, erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis zurückerstattet. (Bei Vorlage des Kassenzettels und mit Originalverpackung - Aus- nahme sind CDs und Computersoftware)".

Die Klägerin hat das von der Beklagten angekündigte und gewährte

Rückgaberecht als Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet und

Unterlassung, Auskunftserteilung sowie die Feststellung einer Schadenser-

satzverpflichtung begehrt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Zugabecharakter

der eingeräumten Rückgabemöglichkeit in Abrede gestellt, weil es sich hierbei

nicht um eine Nebenleistung, sondern um einen festen Bestandteil des Kauf-

vertrages handele, dem kein eigener wirtschaftlicher Wert zukomme.

Das Landgericht hat antragsgemäß

1. der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe- werbs mit dem Hinweis "Zufrieden oder Geld zurück!" zu wer- ben, insbesondere wie es am 22. Mai 1997 in der "W. Zei- tung" geschehen ist, und/oder ankündigungsgemäß zu verfah- ren;

2. festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 be- nannten Handlungen entstanden ist und noch entsteht;

3. die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wo, wann und wie oft sie seit dem 22. Mai 1997 in der unter Ziffer 1 beanstandeten Weise geworben hat, wobei die Auskunft nach Werbemedium, Werbeträgern, Auflage der Werbeträger bzw. Hörerreichweite des Werbemediums und Erscheinungs- bzw. Sendedatum aufzuschlüsseln ist.

Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge in Übereinstimmung mit

dem Landgericht für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus

§ 2 Abs. 1 ZugabeVO zu, weil das von der Beklagten angebotene und ge-

währte Rückgaberecht eine nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO unzulässige Zugabe

darstelle. Das Rückgaberecht sei nicht nur eine den Bedürfnissen der Ver-

tragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung, son-

dern gehe über das vom Verkehr beim Einkauf in einem Elektrofachmarkt Ge-

wünschte und Erwartete weit hinaus. Die Beklagte räume ihren Abnehmern ein

willkürliches, von objektiven Kriterien losgelöstes Rückgaberecht ein. Der Kun-

de könne den Kaufgegenstand 14 Tage lang benutzen und ihn dann unabhän-

gig von objektiv nachprüfbaren Gründen gegen Erstattung des vollen Kaufprei-

ses zurückgeben. Ein solches - nach dem Inhalt der Werbung mit der Möglich-

keit einer 14tägigen unentgeltlichen Nutzung des Kaufgegenstandes verbun-

denes - willkürliches Rückgaberecht werde vom Verkehr beim Handel mit Fo-

toartikeln, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsge-

räten nicht als Inhalt der Verpflichtung des Verkäufers erwartet. Vielmehr er-

kenne der Verkehr, daß ein derartiges Rückgaberecht mit der normalerweise

beim Kauf eines neuwertigen Artikels in einem Elektrofachmarkt bestehenden

Risikoverteilung nicht mehr in Zusammenhang zu bringen sei. Der Käufer wer-

de auch von solchen Risiken entlastet, die allein seine Sphäre beträfen. Dar-

über hinaus treffe die Wertminderung, die aufgrund des Verkaufs und der

Übergabe des Gegenstandes an den Käufer - unstreitig - mindestens 20 % be-

trage, ausschließlich den Verkäufer.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung

der Klage.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Beklagte

mit der beanstandeten Werbung nicht gegen das Zugabeverbot nach § 1

Abs. 1 ZugabeVO.

1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend

davon ausgegangen, daß eine Zugabe vorliegt, wenn eine Leistung ohne be-

sondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt

wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die

Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang

besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware

gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist,

den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflus-

sen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v.

25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibin-

dungsmontage; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, GRUR 2000, 918, 919 = WRP

2000, 1138 - Null-Tarif; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, WRP 2000, 1278, 1279

- Möbel-Umtauschrecht). Zugabe kann in den Augen des angesprochenen Ver-

kehrs, auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein,

der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicher-

weise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich

vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises, ausgeglichen

wird (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP

1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270,

271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II).

2. Richtig ist auch, daß es nicht darauf ankommt, ob die Zugabe selbst

Gegenstand einer Hauptleistung sein kann (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 503

- Umtauschrecht I; BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; BGH WRP

2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099, 1101 und

GRUR 1999, 34, 37) und daß der vertraglichen Ausgestaltung grundsätzlich

keine Bedeutung zukommt, weil sich das angesprochene Publikum regelmäßig

über die rechtliche Einordnung der Leistungsbeziehungen keine Gedanken

macht, sondern sich vor allem an der Art und dem erkennbaren Sinn des An-

gebots orientiert (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; BGH

GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II). Der in der Einräumung eines Rück-

gaberechts verkörperte Vermögensvorteil, der in der (unentgeltlichen) Nutzung

des Kaufgegenstandes besteht, kann danach grundsätzlich Zugabe sein (vgl.

BGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654

- Vertrauensgarantie; BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; OLG

Saarbrücken, WRP 1999, 224, 226, rechtskräftig d. Nichtannahme-Beschluß v.

19.8.1999 - I ZR 284/98). Allerdings ist nicht jedes Rückgabe- oder Um-

tauschrecht als Zugabe zu werten; vielmehr kommt es stets auf die Umstände

des Einzelfalls an (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).

3. Von einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO kann nicht

gesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte Leistung bei wirtschaft-

licher Betrachtung in den Augen des Verkehrs eine den konkreten Bedürfnis-

sen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptlei-

stung darstellt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das bewor-

bene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der

Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999,

270, 272 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtausch-

recht; Köhler in: Köhler/Piper, UWG, § 1 ZugabeVO Rdn. 14). So verhält es

sich hier.

Das streitgegenständliche Rückgaberecht gewährt dem Käufer bei der

gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung in einem angemessenen zeitlichen

Rahmen von 14 Tagen Erprobungsmöglichkeiten, die eine den konkreten Be-

dürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung dar-

stellen.

a) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich

der Käufer von Geräten der Unterhaltungselektronik, Fotoapparaten und elek-

trischen Haushaltsgeräten regelmäßig vor Auswahlschwierigkeiten gestellt

sieht, die - auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt - die Gefahr eines

Fehlkaufs besonders nahelegen (vgl. für Möbel: BGH WRP 2000, 1278, 1279

- Möbel-Umtauschrecht). Die Vielfalt der auf dem Markt zur Auswahl stehenden

Geräte, die Mannigfaltigkeit ihrer Funktionsmöglichkeiten sowie die Geschwin-

digkeit der technischen Fortentwicklung haben zur Folge, daß dem verständi-

gen und informierten Durchschnittskunden, auf dessen Sicht es nicht nur bei

der Beurteilung einer Irreführung nach § 3 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999

- I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppich-

muster; BGH WRP 2000, 1278, 1280 - Möbel-Umtauschrecht; Bornkamm, FS

50 Jahre BGH, S. 343, 359 ff.), sondern grundsätzlich auch im Rahmen von § 1

UWG ankommt, die Auswahl eines für seine Bedürfnisse passenden und sei-

nen Anforderungen gerecht werdenden Geräts nicht unerheblich erschwert

wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Beklagten eingeräumte, auf

14 Tage befristete Rückgabemöglichkeit bei technischen Geräten der bewor-

benen Art als angemessener Ausgleich des ansonsten nur unvollkommen zu

beherrschenden Käuferrisikos. Das Rückgaberecht versetzt den Kunden in die

Lage, mit dem betreffenden Gerät eigene Erfahrungen zu sammeln und es in

seiner praktischen Handhabung, auch im häuslichen Bereich bzw. dort, wo es

überwiegend zum Einsatz kommen soll, mit all seinen Funktionsmöglichkeiten

in Ruhe selbst zu erproben.

Die Rückgabemöglichkeit entbindet den Käufer nicht davon, sich vorab

über das Warenangebot zu unterrichten und eine Auswahlentscheidung zu

treffen. Denn es ist ihm nicht gestattet, eine unbegrenzte Vielzahl von Geräten

zum Zwecke der Erprobung mit nach Hause zu nehmen. Auch steht ihm die

Ware nicht auf unbeschränkte oder längere Zeit zur Ansicht und Erprobung zur

Verfügung. Gelangt er aber innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums

von 14 Tagen zu der Auffassung, einen Fehlkauf getätigt zu haben, so steht es

ihm - sofern er noch über den Kassenzettel und die Originalverpackung ver-

fügt - frei, die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Dies

stellt aus Sicht des angesprochenen Verkehrs eine den Bedürfnissen der Ver-

tragspartner entsprechende, angemessene und kundenfreundliche Ergänzung

der Hauptleistung dar.

b) Dafür spricht auch, daß dem Verkehr die Vorstellung nicht fremd ist,

sich in besonderen Fällen - etwa nach dem Gesetz über den Widerruf von

Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (§ 1 Abs. 1) oder dem Verbrau-

cherkreditgesetz (§ 7 Abs. 1) - innerhalb einer angemessenen Frist von ver-

traglichen Bindungen lösen zu können. Manche Anbieter räumen, wie die von

der Beklagten vorgelegten und vom Berufungsgericht erörterten Angebote von

drei verschiedenen Baumärkten und einem Möbelabholmarkt zeigen, dem

Käufer unter bestimmten Voraussetzungen auch vertragliche Lösungsrechte

ein. Schließlich wird dem Käufer - woran sich der Verkehr erfahrungsgemäß

gewöhnt hat - nach den im Versandhandel bestehenden kaufmännischen Ge-

pflogenheiten regelmäßig ein kurzfristiges Rückgabe- oder Umtauschrecht ein-

geräumt, weil er die Ware nicht vorher prüfen kann (vgl. BGH GRUR 1999,

270, 272 - Umtauschrecht II). Vor diesem Hintergrund hat der Verkehr keinen

Anlaß, in dem vorliegenden befristeten Rückgaberecht bei elektronischen Ge-

räten, Fotoapparaten und elektrischen Haushaltsgeräten, das erkennbar nur

der Möglichkeit einer umfassenden Prüfung der Eignung des Gegenstandes für

die vorgesehene Nutzung dienen soll, etwas anderes als eine den konkreten

Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung zu

sehen (vgl. BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht).

c) Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte in ihrem - unwiderspro-

chen als ein Geschäft größeren Zuschnitts bezeichneten - Elektrofachmarkt

eine individuelle Kundenberatung leisten kann oder nicht. Denn eine Beratung

des Käufers im Ladenlokal - sei sie auch kompetent und umfassend - vermag

eine eigene Erprobung des Geräts außerhalb der Geschäftsräume, d.h. dort,

wo es bestimmungsgemäß verwendet werden soll, grundsätzlich nicht zu er-

setzen, zumal sich nach der Lebenserfahrung nicht unerhebliche Teile des

Verkehrs davor scheuen, unbegrenzt viele Fragen zu stellen oder bei ergän-

zendem Erklärungsbedarf um eine - gegebenenfalls auch wiederholende - Er-

läuterung zu bitten.

d) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kunde

- wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet

festgestellt hat - die erworbene Ware nach dem Inhalt der Werbung innerhalb

der Frist von 14 Tagen benutzen darf, ohne das Rückgaberecht zu verlieren.

Ob der Kunde mit dem neu erworbenen Gerät zufrieden ist, kann er ab-

schließend erst beurteilen, wenn er es auch in Gebrauch genommen hat. Die

Benutzung der Neuerwerbung soll sich aber für den Fall der Rückgabe erkenn-

bar im Rahmen eines üblichen Gebrauchs zu Erprobungszwecken halten. Dies

ergibt sich schon daraus, daß die Ware nur innerhalb eines verhältnismäßig

kurz bemessenen Zeitraums von 14 Tagen und lediglich mit Kassenzettel und

Originalverpackung zurückgenommen wird. Während der Kassenbon ersicht-

lich zum Nachweis von Ort und Zeitpunkt des Kaufs dient, wird das Erfordernis

der Rückgabe mit Originalverpackung nach allgemeiner Lebenserfahrung da-

hin verstanden, daß die Ware vor Transportschäden zu schützen und grund-

sätzlich auch zur Weiterveräußerung (in Originalverpackung) bestimmt, d.h.

pfleglich zu behandeln, ist. Demgemäß nimmt der Verkehr nicht an, die Ware

auch mit Gebrauchsspuren oder Beschädigungen zurückgeben zu können.

Die Revisionserwiderung hält es für naheliegend, daß das eingeräumte

14tägige Rückgaberecht auch dazu benutzt werden könnte, die Ware ohne

echte Kaufabsicht nur zum Zwecke einer kurzfristigen anlaßbezogenen intensi-

ven Nutzung - etwa einen Fotoapparat für eine Urlaubsreise oder ein einmali-

ges gesellschaftliches Ereignis, eine HiFi-Anlage für eine Party, ein Gartenfest

oder eine Hochzeitsfeier oder ein Fernsehgerät mit besonders großem Bild-

schirm für ein sportliches Großereignis wie Olympiade oder Weltmeisterschaft -

zu erwerben. Dies entspricht nach der Lebenserfahrung aber nicht dem Re-

gelfall. Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglich-

keit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahme-

charakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung

aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der

Hauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR

1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).

e) Der Zugabecharakter des beanstandeten Rückgaberechts läßt sich

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus seiner werb-

lichen Herausstellung ableiten.

Eine die eigene Hauptleistung erweiternde Leistungssteigerung oder

-verbesserung erhöht die Attraktivität des Angebots und kann werbend als ver-

kaufsförderndes Element herausgestellt werden. Für die Abgrenzung zwischen

einer Zugabe und einer bloßen Erweiterung der Hauptleistung kann die Art der

Bewerbung des Rückgaberechts daher allenfalls indizielle Bedeutung haben

(vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II). Eine von anderen Kri-

terien unabhängige, selbständige Bedeutung kommt ihr dagegen, wie die Revi-

sion mit Recht geltend macht, nicht zu.

f) Gleiches gilt für die mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kun-

den unstreitig eintretende Wertminderung von jedenfalls 20 %.

Ein mit der Rücknahme von Waren verbundener Wertverlust kann dem

Einzelhändler unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Rückgaberechts

als Zugabe oder als Erweiterung seiner Hauptleistung entstehen. Für die Un-

terscheidung zwischen erweiterter Hauptleistung und Zugabe ist demgegen-

über - wie bisher - nur darauf abzustellen, welcher Kundenvorteil dem kalkula-

torischen Kostenfaktor des Einzelhändlers gegenübersteht (vgl. BGH WRP

2000, 1278, 1279 f. - Möbel-Umtauschrecht). Dieser Kundenvorteil besteht vor-

liegend in einer in die Sphäre des Kunden erstreckten 14tägigen Erprobungs-

möglichkeit, aus der im Falle der Ausübung des Rückgaberechts kein bleiben-

der Benutzungsvorteil erwachsen kann. Die Erprobungsmöglichkeit ist auch

nicht mit einem dem Käufer verbleibenden finanziellen Vorteil verbunden, weil

es für die vorübergehende Gebrauchsüberlassung von Fotoapparaten, Geräten

der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsgeräten - anders als bei

Kraftfahrzeugen - keinen beachtlichen Markt gibt und deshalb von dauerhaft

ersparten Aufwendungen für eine 14tägige Gebrauchsmöglichkeit regelmäßig

nicht gesprochen werden kann.

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung

der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der

Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Erdmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert