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BGH Beschluß vom 05.04.2001 – IX ZR 27/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 5. April 2001

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, die Beschwer auf über 60.000 DM

festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Berufungsgericht hat den verklagten Notar - im Wege des Scha-

densersatzes für eine der Klägerin entgangene lebenslange Leibrente - verur-

teilt, an die Klägerin 2.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und, beginnend mit dem

5. August 1999, monatlich bis zum 5. eines jeden Monats je 500 DM zu zahlen,

und zwar für die Lebenszeit der Klägerin. Außerdem hat es festgestellt, daß

der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den weiteren Schaden zur

Hälfte zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß sie die vereinbarte Leib-

rente in Höhe von 1.000 DM monatlich verloren hat. Es hat den Streitwert auf

(4.000 DM + 42.000 DM + 3.000 DM =) 49.000 DM festgesetzt und ausgespro-

chen, daß der Wert der Beschwer 60.000 DM nicht übersteige.

Mit seinem Antrag auf Höherfestsetzung der Beschwer wendet sich die

Revision ausschließlich gegen die Bemessung des Streitwerts und der Be-

schwer bezüglich der Verurteilung zur monatlichen Rentenzahlung entspre-

chend § 9 ZPO.

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß im vorliegenden Fall

§ 9 ZPO analog anzuwenden ist. Zwar ist Streitgegenstand nicht ein Renten-,

sondern ein Schadensersatzanspruch. Für das Rechtsmittelinteresse gilt § 3

ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 20. September 1974 - IV ZR 113/74; vom

21. September 1994 - XII ZR 5/94, NJW-RR 1995, 197; vom 30. Mai 2000 - IX

ZR 450/99, n.v.). Es entspricht aber im allgemeinen dem durch diese Vorschrift

eingeräumten Ermessen, den Wert des im Wege des Schadensersatzes gel-

tend gemachten Rechts auf wiederkehrende Leistungen auf der Grundlage des

§ 9 ZPO zu schätzen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95,

FamRZ 1997, 546 m.w.N.; ferner Beschluß vom 20. Januar 1981 - VI ZR

202/79, NJW 1981, 1318; vom 28. September 1993 - III ZR 81/93, BGHR ZPO

§ 9 - Schadensrente 1; vom 30. Mai 2000 - IX ZR 450/99, n.v.).

Die Revision weist daraufhin, daß vor der Neufassung des § 9 ZPO vom

25-fachen Jahresbetrag der monatlichen Rente auszugehen war. Sie hält

- unter Berufung auf Lappe NJW 1993, 2785 f - die Neufassung für verfas-

sungswidrig, weil Ansprüche auf Kapitalleistung und solche auf Rente - was

den Zugang zu den Rechtsmittelinstanzen angehe - willkürlich ungleich behan-

delt würden. Dem folgt der Senat nicht. Die Ansicht von Lappe ist vereinzelt

geblieben (ausdrücklich ablehnend z.B. OLG Frankfurt JurBüro 1994, 738;

Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 9 Rn. 1; vgl. auch

Schwerdtfeger, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. § 9 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO

22. Aufl. § 9 Rn. 1). Auf titulierte Versorgungsrenten und Unterhaltsansprüche,

die der hier in Rede stehenden Leibrente ähneln, hat der Bundesgerichtshof

schon mehrfach § 9 Satz 1 ZPO n.F. angewendet, ohne verfassungsrechtliche

Bedenken anklingen zu lassen (vgl. Beschl. v. 20. Dezember 1994 - IV ZR

259/93, BGHR ZPO § 9 - Rechtsmittelstreitwert 1; v. 2. Oktober 1996 - IV ZR

53/96, BGHR ZPO § 9 - Rentenrückstand 1; Urt. v. 8. Januar 1997 - XII ZR

307/95, BGHR ZPO § 9 - Rechtsmittelstreitwert 2; Beschl. v. 22. April 1999 - IX

ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080). Solche sind auch nicht angebracht. Zwar

kann der Anspruchsberechtigte unter Umständen statt der Rente eine Abfin-

dung in Kapital verlangen (vgl. § 1585 Abs. 2 BGB, ferner § 843 Abs. 3 BGB,

§ 12 ZVG). Gegebenenfalls sind der Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert

höher. Damit wird aber nicht Gleiches ungleich behandelt. Denn die Kapitalisie-

rung der Rente setzt stets mindestens das Vorliegen eines "wichtigen Grundes"

voraus.

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter