Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 12

Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:

1.
die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
2.
die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
3.
der Hauptanspruch.
§ 11 § 13