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BGH Urteil vom 05.04.2001 – VII ZR 498/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. April 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 133 A, 157 D

Zur Auslegung eines Vertrages, in dem sich eine den Bauträger finanzierende Bank

verpflichtet, die erbrachte Kaufpreisrate nach Scheitern des Bauträgervertrages an

den Erwerber zu zahlen.

BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 498/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 2. September 1999 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger erwarben durch notariellen Vertrag vom 2. Juni 1992 eine

noch zu errichtende Eigentumswohnung zu einem Preis von 565.000 DM von

der C. GmbH (im folgenden: Bauträger). Der Kaufpreis war ratenweise nach

Baufortschritt zu zahlen. Die Bauarbeiten im Bereich des Sondereigentums

sollten bis zum 30. September 1992 fertiggestellt sein. Die Zahlung des Kauf-

preises hatte an die Beklagte, die zwischenfinanzierende, durch Grundschul-

den gesicherte Bank zu erfolgen. Dieser hatte der Bauträger die Kaufpreisan-

sprüche abgetreten.

Die Beklagte gab am 11. August 1992 gegenüber den Erwerbern die Er-

klärung ab, unter näher bezeichneten Voraussetzungen die verkaufte Eigen-

tumswohnung aus der Pfandhaftung zu entlassen. Die Freistellungsverpflich-

tung sollte auch für den Fall gelten, daß der Bauträger seine Verpflichtung zur

Fertigstellung des Bauwerks nach Ablauf von 18 Monaten nach dem im Kauf-

vertrag angegebenen Zeitpunkt der angestrebten Baufertigstellung noch nicht

erfüllt habe oder bereits vorher endgültig feststehe, daß die Erfüllung dieser

Verpflichtung nicht mehr erfolge. Das Wahlrecht, anstelle dieser Freistellung

bei Nichtvollendung des Bauwerks die geleistete Zahlung zurückzugewähren,

hatte sich die Beklagte nicht vorbehalten.

Das Bauvorhaben ging nur schleppend voran. Die Kläger setzten dem

Bauträger Frist zur Fertigstellung bis zum 5. Januar 1993 und behielten sich für

den Fall des fruchtlosen Fristablaufs vor, die Leistung abzulehnen und Scha-

densersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Mit Erklärung vom 10. April

1993 verlangten sie vom Bauträger Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Mit

Schreiben vom gleichen Tag informierten die Kläger die Beklagte über ihr Vor-

gehen und baten um einen Abwicklungsvorschlag.

Mit Schreiben vom 9. Juni 1993 erklärte sich die Beklagte unter Bezug-

nahme auf ihre Freistellungserklärung bereit, die geleistete Zahlung in Höhe

von 169.500 DM "gegen Nachweis eines notariellen Rückabwicklungsvertrages

zurückzuüberweisen". Sie teilte dazu ergänzend mit, daß ohne Vorlage eines

Rückabwicklungsvertrags die Zahlung nicht erfolgen könne, da die in der Frei-

stellungsverpflichtungserklärung genannte Frist von 18 Monaten noch nicht

abgelaufen sei.

Mit Schreiben vom 18. Juli 1993 informierten die Kläger die Beklagte

darüber, daß der Bauträger auf ihr Schreiben nicht reagiert habe. Presseinfor-

mationen sei zu entnehmen, daß ein Konkursverfahren anhängig sei. Am

6. Januar 1994 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Bauträ-

gers eröffnet.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 teilte die Beklagte den Klägern den

Bautenstand

(49 %) mit und erklärte, daß sie gegen Zahlung von

131.615,69 DM das Pfandobjekt von den Lasten freistelle. Die Kläger zeigten

sich an einer Freistellung nicht interessiert.

Die Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung und erzielte für die Ei-

gentumswohnung 255.000 DM.

Mit der Klage haben die Kläger die Auszahlung des Betrags von

255.000 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe der geleiste-

ten Kaufpreisrate von 169.500 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung

der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Revision verfolgt den Antrag weiter,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Klägern stehe ein vertragli-

cher Anspruch auf Zahlung der an die Beklagte erbrachten ersten Kaufpreis-

rate in Höhe von 169.500 DM zu, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger die

Erklärung der Beklagten gemäß Schreiben vom 9. Juni 1993, gegen den

Nachweis eines notariellen Abwicklungsvertrags mit dem Bauträger die Kauf-

preisrate zurückzuzahlen, angenommen. Die Ansicht des Berufungsgerichts,

die Beklagte sei zur Zahlung der Kaufpreisrate verpflichtet, auch ohne daß die

Kläger einen Rückabwicklungsvertrag mit dem Bauträger vorgelegt haben, ist

revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Gegen das Zustandekommen einer Abrede der Parteien über die

Zahlung der Kaufpreisrate wendet sich die Revision nicht. Sie meint jedoch, die

Zahlungsverpflichtung der Beklagten sei nicht bedingungslos eingegangen

worden, sondern sei davon abhängig, daß die Kläger einen Vertrag mit dem

Bauträger über die Rückabwicklung des Kaufvertrags vorlegten. Diese Bedin-

gung sei nicht eingetreten. Es sei auch nicht ersichtlich, was die Beklagte hätte

veranlassen können, sich selbst zur Zahlung der Rate zu verpflichten. Sie sei

nicht einmal gehalten gewesen, den Klägern gegenüber ihrer Verpflichtung zur

Freistellung von den Grundpfandrechten nachzukommen, nachdem diese ge-

genüber dem Bauträger ihr Recht aus § 326 BGB geltend gemacht und damit

ihren Anspruch auf Übertragung von unbelastetem Eigentum verloren hätten.

3. Die Revision wendet sich gegen die Auslegung der individualvertrag-

lichen Abrede der Parteien durch das Berufungsgericht. Damit kann sie keinen

Erfolg haben.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht die Zahlungsverpflich-

tung nach Sinn und Zweck der Vereinbarung unabhängig von dem geforderten

Nachweis der Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das ist nicht nur eine vertret-

bare, sondern naheliegende Auslegung des Schreibens vom 9. Juni 1993. Das

in der Verpflichtungserklärung zum Ausdruck gekommene Interesse der Be-

klagten bestand, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ausführt,

darin, ihre Grundpfandrechte ungehindert von einem Erwerbsinteresse der

Kläger verwerten zu können. Damit sollten die Kläger ersichtlich so gestellt

werden, als hätte die Beklagte ein im Vertrag nicht vorbehaltenes Wahlrecht.

Die Kläger durften deshalb das Angebot so verstehen, daß der Nachweis der

Rückabwicklung dann entbehrlich wurde, wenn anderweitig feststand, daß der

Vertrag nicht erfüllt war. Das war der Fall, nachdem die C. GmbH in Konkurs

gefallen war und die Kläger ohnehin die Erfüllung des Vertrages abgelehnt

hatten.

a) Ob die Beklagte im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Erklärung vom 9. Juni

1993 an der Verwertung ihrer Grundpfandrechte durch die Kläger rechtlich

hätte gehindert werden können, ist dabei ebenso ohne Belang wie die Frage,

ob die Makler- und Bauträgerverordnung nur ein bedingungsloses Wahlrecht

der Erklärung zur Zahlung des Kaufpreises als Alternative zur Freigabe des

Eigentums von den Grundpfandrechten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 MaBV zuläßt.

Ersteres war nicht der Fall (aa), letzteres ist für die Entscheidung ohne Be-

deutung (bb).

aa) Die Kläger hatten mit der Ausübung ihrer Rechte aus § 326 BGB ih-

ren Anspruch auf Übertragung des Eigentums und die Rechte aus der hiervon

abhängigen Vormerkung verloren. Eine Verpflichtung der Beklagten, zugunsten

der Kläger die Freistellung des Grundstücks von der Haftung zu erklären, be-

stand damit nicht mehr.

bb) Die Zulässigkeit des Inhalts der Zahlungsverpflichtung der Beklagten

bemißt sich nicht nach den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung.

Die Beklagte hatte sich nicht im Rahmen ihrer Freistellungsverpflichtungserklä-

rung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 MaBV ein entsprechendes Wahlrecht vorbehal-

ten. Sie hat mit ihrer von den Klägern angenommenen Erklärung vom 9. Juni

1993 eine eigenständige Zahlungsverpflichtung begründet.

Die nachträgliche Vereinbarung einer Zahlungsverpflichtung ist nicht an

§ 3 Abs. 1 MaBV zu messen. Die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung

war nicht als Alternative zur Freistellungsverpflichtung vorbehalten. Sie kann

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts von Bedingungen abhängig ge-

macht werden, die nach § 3 MaBV nicht vorgesehen sind.

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist zur Begründung einer solchen

Zahlungsverpflichtung des Globalsicherers nicht erforderlich, daß der Erwerber

gegenüber dem Bauträger noch einen Erfüllungsanspruch hat.

Der sichernden Bank ist es vielmehr unbenommen, in individueller ver-

traglicher Absprache den Erwerber einer Immobilie vom Bauträger so zu stel-

len, als bestünde diesem gegenüber noch ihre Verpflichtung zur Freistellung

von den Grundpfandrechten. Dahingehend mußte die Verpflichtungserklärung

der Beklagten vom 9. Juni 1993 von den Klägern verstanden werden.

Für dieses Verständnis spricht nicht nur, daß die Beklagte in Kenntnis

der Tatsache, daß die Kläger das Vertragsverhältnis mit dem Bauträger in ein

Abwicklungsverhältnis umgewandelt hatten, in ihrer Erklärung vom 9. Juni 1993

ausdrücklich auf ihre Freistellungsverpflichtungserklärung Bezug nahm, son-

dern auch die Erklärung des Sachbearbeiters der Beklagten, der die Vorlage

einer Vereinbarung der Kläger mit dem Bauträger über die Rückabwicklung des

Vertrags damit begründete, daß die Frist von 18 Monaten noch nicht abgelau-

fen sei, welche zur Fälligkeit der Freistellungsverpflichtung der Beklagten bei

unvollständiger Erstellung des Werks verstrichen sein mußte. Auch die weitere

Erklärung der Beklagten vom 31. Oktober 1994 zeigt, daß sie sich weiterhin als

verpflichtet ansehen wollte, die Kläger von den Grundpfandrechten freizustel-

len, falls diese, wie es § 3 Abs. 1 Satz 2 MaBV vorsieht, entsprechend dem

Bautenstand weitere Zahlungen leistete.

4. Es ist sonach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Be-

rufungsgericht der auf der Erklärung der Beklagten vom 9. Juni 1993 basieren-

den Absprache der Parteien eine selbständige Verpflichtung der Beklagten zur

Zahlung der ersten Kaufpreisrate entnommen und in Anbetracht der Tatsache,

daß die Kläger auf der Erfüllung des Vertrags mit dem Bauträger nicht bestan-

den haben, dem Erfordernis des Nachweises eines notariellen Rückabwick-

lungsvertrags keine vertragswesentliche Bedeutung beigemessen hat.

Ullmann Thode Wiebel

Kniffka Wendt