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BGH Urteil vom 10.02.2005 – VII ZR 184/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 10. Februar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

BGB § 313 Satz 1 a.F.

Eine Baubeschreibung, die Vertragsinhalt ist, muß beurkundet werden. Die Beurkun-

dungsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit der Bauträger die

geschuldete Werkleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich ausge-

führt hat.

Ist ein Bauträgervertrag nichtig, kann der Erwerber gegen die das Bauvorhaben des

Bauträgers finanzierende Bank einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des

Betrags haben, den er an die Bank gezahlt hat, um entsprechend deren Freistel-

lungserklärung lastenfreies Eigentum zu erwerben.

BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - VII ZR 184/04 - OLG Frankfurt a.M.

LG Limburg a.d. Lahn

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter

Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer und Bauner und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Streithelfers des Klägers werden das Urteil

des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

4. Februar 2004 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 12. Februar

2003 zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens

trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die beklagte Bank finanzierte die S. GmbH, einen Bauträger. Der Kläger

begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Betrags, den er an die Beklag-

te für den Erwerb einer Eigentumswohnung gezahlt hat.

Der Kläger und die S. GmbH schlossen einen Vertrag über den Erwerb

einer zu errichtenden Eigentumswohnung zum Preis von 210.000 DM. Das

Baugrundstück war mit einer Grundschuld zugunsten der Beklagten belastet.

Die Fälligkeit des Erwerbspreises sollte u.a. voraussetzen, daß eine Freistel-

lungserklärung der Beklagten vorliegt, die den Bestimmungen der MaBV ent-

spricht. Der Erwerbspreis sollte in Raten nach Baufortschritt auf das Konto zu

zahlen sein, das die Beklagte in der Freistellungserklärung benennen würde.

Die Baubeschreibung, die zum Vertragsinhalt gehören sollte, wurde nicht beur-

kundet und wurde der Vertragsurkunde auch nicht beigefügt.

Die S. GmbH trat ihre Ansprüche gegen den Kläger an die Beklagte ab.

Zugleich verpflichtete sich die Beklagte in einer "Freistellungserklärung" gegen-

über der S. GmbH, auf die Grundpfandrechte, die auf dem vom Kläger erwor-

benen Grundstücksteil lasten, zu verzichten, wenn u.a. der dem erreichten Bau-

tenstand entsprechende Teil der Vertragssumme auf ein bei ihr geführtes Konto

gezahlt worden sei. Diese Verpflichtung sollte in dem Fall, daß das Bauvorha-

ben nicht vollendet werde, entfallen, wenn die Beklagte die erhaltenen Beträge

zurückzahlen und der Erwerber hierfür die zu seinen Gunsten eingetragene

Auflassungsvormerkung im Grundbuch löschen lassen bzw. das ihm bereits

übertragene Eigentum lastenfrei zurückübertragen würde.

Der Kläger zahlte an die Beklagte 202.650 DM (= 103.613,30 €). Den

Betrag der Differenz zu dem vereinbarten Erwerbspreis behielt er wegen Män-

geln ein.

Die S. GmbH führte das Bauvorhaben nicht zu Ende. Sie ist zahlungsun-

fähig. Die Beklagte betrieb aus der für sie eingetragenen Grundschuld die

Zwangsversteigerung und erwarb die Eigentumswohnung.

Der Kläger hat, soweit dies Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, von

der Beklagten die Rückzahlung des gezahlten Betrages zuzüglich Zinsen ab

Rechtshängigkeit verlangt Zug-um-Zug u.a. gegen Abtretung der Ansprüche,

die ihm gegen die S. GmbH und den Notar, der den Vertrag zwischen dem Klä-

ger und der S. GmbH beurkundet hat, zustehen. Das Landgericht hat der Klage

insoweit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklag-

ten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zuge-

lassenen Revision begehrt der beurkundende Notar als Streithelfer des Klägers

die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-

den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Bauträgervertrag sei nichtig, weil die

Baubeschreibung nicht beurkundet worden sei. Ansprüche des Klägers aus der

Freistellungserklärung bestünden nicht, weil diese Ansprüche einen Eigentums-

verschaffungsanspruch gegen die Bauträgerin voraussetzten. Der Kläger habe

keinen Anspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung; der

Bereicherungsausgleich müsse zwischen Erwerber und Bauträger erfolgen.

II.

Das hält einer rechtlichen Überprüfung teilweise nicht stand.

1. Aus der Freistellungserklärung ergibt sich keine Verpflichtung der Be-

klagten zur Rückzahlung an den Kläger. Da ein Auflassungsanspruch des Klä-

gers wegen Nichtigkeit des Bauträgervertrages nicht bestand (dazu unten 2. a),

war die Freistellungsverpflichtung gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 5. April

2001 - VII ZR 498/99, BauR 2001, 1097, 1098 = ZfBR 2001, 404 = NZBau

2001, 388).

In der Freistellungserklärung hat sich die Beklagte lediglich verpflichtet,

unter bestimmten Voraussetzungen auf das Grundpfandrecht zu verzichten,

das für sie eingetragen war. Diese Verpflichtung sollte entfallen, wenn die Bank

die erhaltenen Beträge zurückzahlt. Dies ist keine Verpflichtung der Beklagten,

gemäß § 262 BGB nach ihrer Wahl entweder auf das Grundpfandrecht zu ver-

zichten oder den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Die Freistellungserklärung

der Beklagten weicht von derjenigen ab, die Gegenstand des Urteils des Senats

vom 30. September 2004 (VII ZR 458/02, BauR 2005, 91 = NZBau 2005, 38)

war.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von

202.650 DM (= 103.613,30 €) aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1 . Alt. BGB.

a) Der Kläger hat den Erwerbspreis ohne Rechtsgrund gezahlt.

Der Bauträgervertrag, zu dessen Erfüllung der Kläger die Zahlung gelei-

stet hat, ist gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Der Vertrag sah die Übertragung

eines Grundstücksrechts vor. Er bedurfte daher gemäß § 313 Satz 1 BGB der

notariellen Beurkundung. Dies schließt alle Abreden ein, die Gegenstand der

vertraglichen Pflichten der Parteien werden sollen. Eine Baubeschreibung, die

Vertragsinhalt ist, muß beurkundet werden (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom

23. September 1977 - V ZR 90/75, BGHZ 69, 266; Urteil vom 6. April 1979

- V ZR 72/74, BGHZ 74, 346). Die Beurkundungsverpflichtung besteht unab-

hängig davon, ob und inwieweit der Bauträger die geschuldete Werkleistung

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich ausgeführt hat (vgl. BGH,

Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Der Kondiktionsanspruch des Klägers richtet sich gegen die Beklagte.

aa) Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB ist die be-

wußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (vgl. BGH, Urteil

vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365). Leistungsempfänger

ist derjenige, dessen Vermögen der Leistende durch die Zahlung vermehren

will. Der Zweck der Leistung ist nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Zah-

lungsempfängers zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988

- IVb ZR 102/87, aaO). Der Zuwendende leistet an den Zahlungsempfänger,

wenn er aus der Sicht des Zahlungsempfängers diesem gegenüber einen eige-

nen Leistungszweck verfolgt und nicht die Schuld eines Dritten erfüllt (vgl. BGH,

Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 38/04, NJW 2005, 60). Es ist nicht ent-

scheidend, wer Gläubiger der Forderung ist, auf die eine Zuwendung erfolgt.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Zahlung des Klägers eine Leistung

auch an die Beklagte. Durch die Freistellungserklärung der Beklagten sollte der

Anspruch des Klägers begründet werden, unter den in der Erklärung genannten

Voraussetzungen die Lastenfreistellung zu verlangen. Zweck der Zahlung des

Klägers war es demgemäß, lastenfreies Eigentum an der von der S. GmbH zu

errichtenden Eigentumswohnung zu erwerben. Dieser Zweck war der Beklagten

bekannt und der Kläger konnte ihn nach der von der Beklagten erteilten Frei-

stellungserklärung nur erreichen, indem er den Erwerbspreis an die Beklagte

zahlte. Der Kläger verfolgte daher mit der Zahlung gegenüber der Beklagten

einen eigenen Leistungszweck. Die Beklagte konnte die Zahlung des Klägers

nicht nur als Leistung der S. GmbH, sondern mußte sie auch als Leistung des

Klägers an sie verstehen.

c) Dieses Ergebnis entspricht der in dem Bauträgervertrag und der Frei-

stellungsverpflichtung der Bank vorgenommenen Risikoverteilung. Durch die

Freistellungserklärung der Bank soll der Erwerber vor dem Risiko geschützt

werden, das ihm dadurch entsteht, daß er den Erwerbspreis bereits zu einem

Zeitpunkt zahlen muß, in dem er noch nicht Eigentümer der Eigentumswohnung

ist und darüber hinaus sein Vertragspartner nicht eigenständig in der Lage ist,

ihm lastenfreies Eigentum zu verschaffen. Durch die Freistellungserklärung soll

dem Erwerber die Möglichkeit eröffnet werden, auch dann entweder lastenfreies

Eigentum zu erwerben oder die von ihm geleisteten Zahlungen zurückzuerhal-

ten, wenn der Bauträger insolvent und das Bauvorhaben daher nicht oder nicht

vollständig durchgeführt wird.

Für den Fall der Insolvenz des Bauträgers ist die globalfinanzierende

Bank durch die Grundschuld gesichert. Der Wert dieser Sicherheit steigt mit

dem Baufortschritt.

Dressler Thode Kuffer

Bauner Safari Chabestari