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BGH Beschluss vom 18.04.2001 – 3 StR 75/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. April 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bandendiebstahls;
hier: Revision des Angeklagten D.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts am 18. April 2001 gemäß § 349
Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des
Landgerichts Hannover vom 13. Juli 2000 - auch soweit es den
Mitangeklagten H. betrifft - aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine -
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in neun
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Re-
vision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel
hat Erfolg.
Nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesge-
richtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 -, wonach der Begriff der Bande den
Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraussetzt, hat die Ver-
urteilung des Angeklagten - und des Nichtrevidenten H. - wegen Banden-
diebstahls keinen Bestand. Nach den getroffenen Feststellungen waren nur die
beiden Angeklagten an den Taten beteiligt.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen