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BGH Beschluss vom 18.04.2001 – 3 StR 75/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. April 2001

in der Strafsache

gegen

3 StR 75/01

1.

2.

wegen Bandendiebstahls;

hier: Revision des Angeklagten D.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts am 18. April 2001 gemäß § 349

Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des

Landgerichts Hannover vom 13. Juli 2000 - auch soweit es den

Mitangeklagten H. betrifft - aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine -

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in neun

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Re-

vision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel

hat Erfolg.

Nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesge-

richtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 -, wonach der Begriff der Bande den

Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraussetzt, hat die Ver-

urteilung des Angeklagten - und des Nichtrevidenten H. - wegen Banden-

diebstahls keinen Bestand. Nach den getroffenen Feststellungen waren nur die

beiden Angeklagten an den Taten beteiligt.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen