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BGH Beschluß vom 12.06.2001 – 4 StR 83/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil
des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 2000,
soweit es ihn und den Mitangeklagten K. betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß beide Ange-
klagten des Diebstahls mit Waffen, des Diebstahls
in acht Fällen sowie des versuchten Diebstahls in
drei Fällen schuldig sind,
b)
im jeweiligen Strafausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten G. und den Mitangeklagten
K. , dessen Revision als unzulässig verworfen wurde, jeweils des "schwe-
ren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in drei Fällen im Versuch", schul-
dig gesprochen. Den Angeklagten G. hat es unter Einbeziehung rechtskräfti-
ger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Mitangeklagten
K. unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung (UA 28) zu
einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte G. die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; es führt gemäß § 357 StPO auch
zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs bei
dem Mitangeklagten K. . Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen vereinbarten der Angeklagte G. und der
Mitangeklagte K. , “gemeinsam für einen längeren Zeitraum im einzelnen
noch nicht konkret geplante Einbruchsdiebstähle oder Diebstähle zu begehen”
(UA 13). In Ausführung dieses Vorhabens brachen sie im Zeitraum von Anfang
Januar bis Ende April 1999 u.a. in mehrere Gaststätten und Hallenbäder ein
und erbeuteten vornehmlich Bargeld. In drei Fällen (II 6, 11 und 12) blieb es
beim Versuch des Diebstahls. Im Fall II 8 der Urteilsgründe trug der Mitange-
klagte K. - was der Angeklagte G. wußte und billigte - “eine durchgela-
dene, nach vorn schießende Gaspistole bei sich” (UA 16).
2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls
bzw. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls hält rechtlicher Nachprü-
fung nicht stand.
a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Fe-
bruar 2001 im einzelnen dargelegt hat, begegnet die Annahme des Landge-
richts, die Angeklagten hätten bandenmäßig - als Mitglieder einer (Zweier-)
Bande - gehandelt, bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung
rechtlichen Bedenken. Mit der – vom Revisionsgericht auch für noch anhängige
“Altfälle” zu berücksichtigenden (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354a Rdn. 7) -
Änderung der Rechtsprechung durch den Beschluß des Großen Senats für
Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 – (= StV
2001, 274 [LS]), wonach der Begriff der Bande den Zusammenschluß von min-
destens drei Personen voraussetzt, läßt sich der Vorwurf bandenmäßiger Be-
gehung nicht mehr aufrechterhalten.
b) Der Senat ändert daher den Schuldspruch - auch bezüglich des Mit-
angeklagten K. (vgl. BGH, Beschluß vom 18. April 2001 – 3 StR 75/01) -
dahin ab, daß die Angeklagten jeweils des Diebstahls mit Waffen (Fall II 8 der
Urteilsgründe), des Diebstahls in acht Fällen (Fälle II 1 bis 5, 7, 9 und 10) und
des versuchten Diebstahls in drei Fällen (Fälle II 6, 11 und 12) schuldig sind.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn die geständigen Angeklagten hät-
ten sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen
verteidigen können.
3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des (gesamten) die
beiden Angeklagten betreffenden Strafausspruchs, weil nicht ausgeschlossen
werden kann, daß die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung
auf geringere Strafen erkannt hätte. Der nunmehr entscheidende Tatrichter
wird bei der Neufestsetzung der Strafen auch zu prüfen haben, ob beim Ange-
klagten G. - unter Auflösung des (fehlerhaften) Gesamtstrafenbeschlusses
des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. Juni 2000 – die Strafe aus der Verurtei-
lung des Amtsgerichts Offenburg vom 4. Oktober 1999 ebenfalls einzubeziehen
ist.
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