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BGH Beschluß vom 12.06.2001 – 4 StR 83/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 83/01

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls mit Waffen u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001

gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil

des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 2000,

soweit es ihn und den Mitangeklagten K. betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß beide Ange-

klagten des Diebstahls mit Waffen, des Diebstahls

in acht Fällen sowie des versuchten Diebstahls in

drei Fällen schuldig sind,

b)

im jeweiligen Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten G. und den Mitangeklagten

K. , dessen Revision als unzulässig verworfen wurde, jeweils des "schwe-

ren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in drei Fällen im Versuch", schul-

dig gesprochen. Den Angeklagten G. hat es unter Einbeziehung rechtskräfti-

ger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Mitangeklagten

K. unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung (UA 28) zu

einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte G. die Verletzung sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; es führt gemäß § 357 StPO auch

zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs bei

dem Mitangeklagten K. . Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen vereinbarten der Angeklagte G. und der

Mitangeklagte K. , “gemeinsam für einen längeren Zeitraum im einzelnen

noch nicht konkret geplante Einbruchsdiebstähle oder Diebstähle zu begehen”

(UA 13). In Ausführung dieses Vorhabens brachen sie im Zeitraum von Anfang

Januar bis Ende April 1999 u.a. in mehrere Gaststätten und Hallenbäder ein

und erbeuteten vornehmlich Bargeld. In drei Fällen (II 6, 11 und 12) blieb es

beim Versuch des Diebstahls. Im Fall II 8 der Urteilsgründe trug der Mitange-

klagte K. - was der Angeklagte G. wußte und billigte - “eine durchgela-

dene, nach vorn schießende Gaspistole bei sich” (UA 16).

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls

bzw. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls hält rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand.

a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Fe-

bruar 2001 im einzelnen dargelegt hat, begegnet die Annahme des Landge-

richts, die Angeklagten hätten bandenmäßig - als Mitglieder einer (Zweier-)

Bande - gehandelt, bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung

rechtlichen Bedenken. Mit der – vom Revisionsgericht auch für noch anhängige

“Altfälle” zu berücksichtigenden (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354a Rdn. 7) -

Änderung der Rechtsprechung durch den Beschluß des Großen Senats für

Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 – (= StV

2001, 274 [LS]), wonach der Begriff der Bande den Zusammenschluß von min-

destens drei Personen voraussetzt, läßt sich der Vorwurf bandenmäßiger Be-

gehung nicht mehr aufrechterhalten.

b) Der Senat ändert daher den Schuldspruch - auch bezüglich des Mit-

angeklagten K. (vgl. BGH, Beschluß vom 18. April 2001 – 3 StR 75/01) -

dahin ab, daß die Angeklagten jeweils des Diebstahls mit Waffen (Fall II 8 der

Urteilsgründe), des Diebstahls in acht Fällen (Fälle II 1 bis 5, 7, 9 und 10) und

des versuchten Diebstahls in drei Fällen (Fälle II 6, 11 und 12) schuldig sind.

§ 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn die geständigen Angeklagten hät-

ten sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen

verteidigen können.

3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des (gesamten) die

beiden Angeklagten betreffenden Strafausspruchs, weil nicht ausgeschlossen

werden kann, daß die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung

auf geringere Strafen erkannt hätte. Der nunmehr entscheidende Tatrichter

wird bei der Neufestsetzung der Strafen auch zu prüfen haben, ob beim Ange-

klagten G. - unter Auflösung des (fehlerhaften) Gesamtstrafenbeschlusses

des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9. Juni 2000 – die Strafe aus der Verurtei-

lung des Amtsgerichts Offenburg vom 4. Oktober 1999 ebenfalls einzubeziehen

ist.

Meyer-Goßner RiBGH Maatz ist wegen Kuckein einer Dienstreise an der Unterzeichnung verhindert

Meyer-Goßner

Athing Ernemann