Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.04.2001 – I ZR 340/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : nein

Verkündet am: 19. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

EVO § 94; BGB § 225 Satz 1; HGB a.F. § 414 Abs. 1 Satz 2, § 457

Die Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahnfrachtvertrag hat in

§ 94 EVO eine eigenständige Regelung erfahren, in deren Anwendungsbereich

§ 414 Abs. 1 HGB a.F. verdrängt wird. Auf eine vor Ablauf der Verjährungsfrist

des § 94 Abs. 1 EVO vereinbarte Fristverlängerung findet § 225 Satz 1 BGB

Anwendung.

BGH, Urt. v. 19. April 2001 - I ZR 340/98 - Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,

Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 16. Juni 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die

Klägerin,

Transportversicherer

der

N. GmbH

(im

folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte, die Deutsche Bahn

AG, aus abgetretenem Recht wegen der Beschädigung von Transportgut auf

Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 18. August

1994 mit dem Transport von 960 in Kartons verpackten und auf Paletten gesta-

pelten

Bildröhren

von

Esslingen

zur

S. AG

in

Türkheim.

Das Gut wurde noch am selben Tag in Esslingen verladen. Durch einen Ran-

gierstoß beim Auflaufen des Frachtwaggons auf einen anderen Waggon im

Bahnhof B. entstand an der Sendung am 19. August 1994 ein Totalscha-

den. Die Klägerin zahlte an ihre Versicherungsnehmerin zur Regulierung des

entstandenen Schadens insgesamt 139.304,-- DM.

Mit Schreiben vom 20. Juni 1995 (Anlage K 6) setzte die Klägerin die

Beklagte von der Entschädigungsleistung in Kenntnis und bat gleichzeitig um

Erstattung des gezahlten Betrages. Eine Abtretungserklärung der S.

AG

vom

17. August

1995

erhielt

die

Beklagte

erst

am

30. August 1995 von der Klägerin übersandt. Nach Eingang des Schreibens

der Klägerin vom 20. Juni 1995 führten die Parteien insbesondere über die Hö-

he des von der Beklagten zu leistenden Ersatzes Vergleichsverhandlungen, die

jedoch erfolglos endeten. Im Verlaufe der Verhandlungen teilte die Beklagte

der Klägerin am 20. Juli 1995 schriftlich mit, daß sie der erbetenen Verlänge-

rung der Verjährungsfrist bis einschließlich 18. November 1995 zustimme. Ob

die Beklagte sich danach nochmals verpflichtete, bis zum 18. Mai 1996 auf die

Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten - wie die Klägerin be-

hauptet hat -, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 2. Mai 1996

erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin schließlich, sie habe der Verlän-

gerung der Verjährungsfrist bis zum 18. November 1995 zugestimmt; sie habe

keine Veranlassung, eine weitere Fristverlängerung bis zum 18. November

1996 zu gewähren.

Die Klägerin beantragte daraufhin am 17. Mai 1996 bei dem Amtsgericht

Berlin-Schöneberg per Telefax den Erlaß eines Mahnbescheids gegen die Be-

klagte. Der Antrag wurde mit Beschluß vom 20. Juni 1996 zurückgewiesen,

weil er nicht der Form des § 703c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genügt habe. Der

Zurückweisungsbeschluß wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am

25. Juni 1996 zugestellt. Am 17. Juli 1996 hat die Klägerin sodann eine gegen

die Beklagte gerichtete Klageschrift eingereicht, die am 22. Juli 1996 zugestellt

worden ist.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Verjährungsfrist sei von

der ersten Reklamation des Schadens am 20. Juni 1995 bis zur endgültigen

Ablehnung des angemeldeten Anspruchs seitens der Beklagten mit Schreiben

vom 2. Mai 1996 gehemmt gewesen. Mit der Einreichung der Klage binnen ei-

nes Monats nach Zustellung des den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids

zurückweisenden Beschlusses sei die Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen

worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 139.304,-- DM nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in erster Linie die Einre-

de der Verjährung erhoben und sich zudem auf eine Haftungsbefreiung gemäß

§ 83 Abs. 1 lit. c EVO berufen, weil die Ladung nicht ordnungsgemäß durch

Verwendung der im Waggon vorhandenen Trennwände gesichert gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung des geltend gemach-

ten Anspruchs abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren bis

auf einen Teil des Zinsanspruchs entsprochen.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage aus abgetretenem Recht der

Empfängerin der beschädigten Sendung gemäß § 82 Abs. 1, § 85 Abs. 2, § 95

Abs. 1, § 75 Abs. 3 Satz 2 EVO i.V. mit § 398 BGB für begründet erachtet. Da-

zu hat es ausgeführt:

Der Schadensfall, bei dem die von der Versicherungsnehmerin an die

S. AG

versandten

960

Bildröhren

zerstört

worden

sei-

en, und die Schadenshöhe seien zwischen den Parteien unstreitig. Die Be-

klagte könne sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung nach § 83 Abs. 1 lit. b

und lit. c EVO berufen, da sie der Verschuldensvorwurf gemäß § 83 Abs. 3

EVO treffe. Im übrigen habe die Klägerin durch das ergänzende Gutachten des

Havariekommissariats G. GmbH vom 9. Oktober 1995 bewiesen, daß die

Verwendung von Trennwänden zwischen den einzelnen Paletten den Schaden

nicht verhindert oder vermindert hätte.

Der in Rede stehende Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht

gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 EVO verjährt. Die bis zum 18. November 1995 ver-

längerte Verjährungsfrist sei gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 EVO in der Zeit vom

30. August 1995 bis 2. Mai 1996 gehemmt gewesen und erst von diesem Zeit-

punkt an um die 80 Tage weitergelaufen, während deren sie vom 30. August

1995 bis zu ihrem vereinbarten Ende am 18. November 1995 in ihrem Lauf ge-

hemmt gewesen sei. Mithin sei die Verjährungsfrist erst am 21. Juli 1996 ab-

gelaufen. Sie sei jedoch bereits zuvor gemäß § 691 Abs. 2 ZPO durch den vom

Mahngericht zurückgewiesenen Antrag der Klägerin vom 17. Mai 1996 auf Er-

laß eines Mahnbescheids unterbrochen worden, da die Klägerin am 17. Juli

1996, also binnen Monatsfrist nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlus-

ses, eine gegen die Beklagte gerichtete Klageschrift eingereicht habe, die der

Beklagten am 22. Juli 1996 und damit "demnächst" im Sinne der genannten

Vorschrift zugestellt worden sei.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei es ver-

wehrt, sich gegenüber dem gemäß § 82 Abs. 1 EVO i.V. mit § 398 BGB grund-

sätzlich gegebenen Schadensersatzanspruch auf die Haftungsbefreiungstatbe-

stände nach § 83 Abs. 1 lit. b und lit. c EVO zu berufen, weil der Schaden

durch ihr Verschulden entstanden sei (§ 83 Abs. 3 EVO). Auf der Grundlage

der bisherigen Feststellungen hält diese Beurteilung der rechtlichen Nachprü-

fung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist im Tatsächlichen rechtsfehlerfrei davon aus-

gegangen, daß der streitgegenständliche Schaden dadurch entstanden ist, daß

beim Rangieren im Bahnhof B. der mit dem zerstörten Gut beladene

Waggon auf einen anderen Waggon aufgelaufen ist. Soweit das Berufungsge-

richt angenommen hat, dies sei zwischen den Parteien unstreitig (BU 5), hat es

damit entgegen der Auffassung der Revision nicht auch zum Ausdruck bringen

wollen, daß die alleinige Verantwortlichkeit der Beklagten für den eingetrete-

nen Schaden nicht umstritten sei. Denn andernfalls hätte es der Ausführungen

auf Seite 6 oben des Berufungsurteils nicht bedurft. Den Darlegungen des Be-

rufungsgerichts läßt sich daher nur die - rechtsfehlerfreie - Feststellung ent-

nehmen, daß der Rangierstoß unstreitig sei. Der weiteren Annahme des Beru-

fungsgerichts, der Rangierstoß beruhe nach dem Beweis des ersten Anscheins

zumindest auf einfacher Fahrlässigkeit der bei der Beklagten beschäftigten

Mitarbeiter, kann dagegen nicht beigetreten werden.

b) Das Verschulden der Eisenbahn i.S. von § 83 Abs. 3 EVO sowie des-

sen Ursächlichkeit für einen eingetretenen Schaden hat grundsätzlich der Er-

satzberechtigte zu beweisen. Hierbei können zu seinen Gunsten zwar auch die

Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins in Betracht kommen (vgl. Fin-

ger, Eisenbahnverkehrsordnung, 4. Aufl. 1970, § 83 Anm. 11 d). Im Streitfall ist

das jedoch nicht der Fall.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht genügend berück-

sichtigt, daß sich Rangierstöße beim Eisenbahnbetrieb nicht generell vermei-

den lassen. Ein Teil der in § 83 Abs. 1 EVO genannten Gefahrentatbestände

ergibt sich gerade aus den Eigenarten des Rangierbetriebs (etwa wegen man-

gelhafter Verpackung oder Verladung). Die hierfür vorgesehene Haftungsbe-

freiung darf daher nicht durch eine extensive Auslegung des Verschuldensbe-

griffs in § 83 Abs. 3 EVO weitgehend wieder aufgehoben werden. Dementspre-

chend wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, daß

Auflaufgeschwindigkeiten bis zu 12 km/h im Eisenbahnbetrieb üblich seien mit

der Folge, daß ein Verhalten, das zu Rangierstößen bei derartigen Geschwin-

digkeiten führt, nicht als rechtswidrig und schuldhaft anzusehen sei (vgl. Gol-

termann/Krien, Eisenbahnverkehrsordnung, 3. Aufl., § 83 Anm. 4 b cc mit

Nachweisen aus der Rechtsprechung; s. auch Finger aaO § 83 Anm. 11 f aa,

der unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung selbst heftige Rangierstöße nicht

ohne weiteres als schuldhaftes Handeln bewertet).

c) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche

Auflaufgeschwindigkeiten beim Rangierbetrieb üblich sind und deshalb grund-

sätzlich kein Verschulden der Eisenbahn bzw. ihrer Bediensteten begründen.

Ferner fehlt es an Feststellungen, mit welcher Geschwindigkeit der mit dem

zerstörten Gut beladene Waggon auf einen anderen Waggon aufgelaufen ist.

Dies wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren - sofern das Berufungsge-

richt nicht die Verjährungseinrede der Beklagten für durchgreifend erachtet

(vgl. dazu die Ausführungen unter II 2) - durch Einholung eines Sachverständi-

gengutachtens zu klären sein.

aa) Sollte sich ergeben, daß einer Haftungsbefreiung der Beklagten ein

Verschulden im Sinne des § 83 Abs. 3 EVO entgegensteht, wird das Beru-

fungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob der Versicherungsneh-

merin der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden an der Entste-

hung des Schadens wegen nicht ordnungsgemäßer Verpackung und Verla-

dung des Gutes anzulasten ist, das sich die Klägerin zurechnen lassen müßte.

Die Beklagte hat hierzu unter Beweisantritt im einzelnen vorgetragen.

bb) Die Annahme eines Verschuldens der Beklagten kann - wie die Re-

vision mit Recht rügt - auch nicht auf das ergänzende Havariegutachten der

G. GmbH vom 9. Oktober 1995 gestützt werden.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe durch das

genannte Gutachten hinreichend dargetan, daß selbst in den Kartons an der

auflaufenden Stirnseite des flächendeckend ausgestauten Waggons die darin

gegen die transportüblichen Beschleunigungskräfte von bis zu 4 G hinreichend

gesicherten Bildröhren zerstört gewesen seien. Hieraus sei nach den überzeu-

genden Ausführungen des Havariegutachters zu schließen, daß auch die Ver-

wendung zusätzlicher Trennwände zwischen den einzelnen Paletten den

Schaden nicht verhindert oder vermindert hätte, da bei dem Rangierstoß auch

die Bildröhren zerstört worden seien, die allein den Beschleunigungskräften

des Zusammenstoßes und nicht auch der zusätzlichen Belastung durch die

gestauchte Warenladung ausgesetzt gewesen seien. Dem sei die Beklagte

nicht substantiiert entgegengetreten. Dagegen wendet sich die Revision mit

Erfolg.

Das Gutachten des Havariekommissariats G. GmbH vom 18. Okto-

ber 1994 mit Ergänzung vom 9. Oktober 1995 ist nicht seitens des Gerichts

eingeholt worden. Vielmehr hat es die Klägerin mit der Klageschrift bzw. mit

ihrem Schriftsatz vom 18. Oktober 1996 vorgelegt. Es handelt sich mithin nicht

um ein gerichtliches Sachverständigengutachten i.S. der §§ 402 ff. ZPO, son-

dern um ein Privatgutachten. Ein derartiges Gutachten beinhaltet grundsätzlich

urkundlich belegten Parteivortrag; seine Verwertung als Sachverständigenbe-

weis ist nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig (BGHZ 98, 32, 40; BGH,

Urt. v. 29.9.1993 - VIII ZR 62/92, NJW-RR 1994, 255, 256). Eine solche liegt

von seiten der Beklagten indes nicht vor. Sie hat der Verwertung als gerichtli-

ches Sachverständigengutachten dadurch hinreichend widersprochen, daß sie

selbst die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat zum

Beweis für ihre Behauptung, der in Rede stehende Schaden wäre bei Verwen-

dung von Trennwänden und für den Eisenbahntransport geeignetem Verpak-

kungsmaterial nicht eingetreten. Mit diesem unter Beweis gestellten Vorbringen

ist die Beklagte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - dem Vor-

trag der Klägerin, die Verwendung von Trennwänden hätte den Schaden weder

verhindert noch gemindert, in ausreichendem Maße entgegengetreten. Denn

aus der Vorlage eines Privatgutachtens kann sich für die Gegenpartei allenfalls

dann die Notwendigkeit zu ergänzendem Sachvortrag ergeben, wenn das bis-

herige Vorbringen auf der Grundlage des Parteigutachtens nicht mehr klar oder

unvollständig erscheint. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Auch nach dem In-

halt der ergänzenden Stellungnahme des Havariekommissariats G. GmbH vom

9. Oktober 1995 ist der Beklagtenvortrag in sich verständlich geblieben.

2. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung des von der Klägerin gel-

tend gemachten Schadensersatzanspruchs gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 EVO

verneint, weil die Parteien die einjährige Verjährungsfrist noch vor deren Ablauf

einvernehmlich bis zum 18. November 1995 verlängert hätten mit der Folge,

daß der Lauf der Verjährungsfrist in der Zeit vom 30. August 1995 bis 2. Mai

1996 gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 EVO gehemmt gewesen sei. Dementspre-

chend sei die Verjährungsfrist erst am 21. Juli 1996 abgelaufen. Durch den

Antrag der Klägerin vom 17. Mai 1996 auf Erlaß des Mahnbescheids sei sie

gemäß § 691 Abs. 2 ZPO jedoch rechtzeitig unterbrochen worden. Auch das

hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung auf der bisherigen Tatsachengrund-

lage nicht stand.

a) Die in Rede stehende Schadensersatzforderung hat ihre Grundlage in

einem zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten

am 18. August 1994 geschlossenen Frachtvertrag. Der Schaden ist unstreitig

am 19. August 1994 beim Rangieren im Bahnhof B. eingetreten. Die Beurtei-

lung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hat dementsprechend auf

der Grundlage der bis zum Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes

vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588 ff.) zum 1. Juli 1998 bestehenden Gesetzes-

lage zu erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19,

21 = VersR 1999, 254).

b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien die

einjährige Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Satz 1 EVO noch vor deren Ablauf

am 19. August 1995, nämlich unter dem 12. Juli/20. Juli 1995, wirksam bis zum

18. November 1995 verlängert haben. Das wird von der Revision zu Recht be-

anstandet. Sie rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung

rechtsfehlerhaft § 225 Satz 1 BGB nicht berücksichtigt hat, wonach die Verjäh-

rung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden

kann. Die in Rede stehende "Verlängerung" der Verjährungsfrist vor deren Ab-

lauf stellt inhaltlich einen zeitlich begrenzten Verzicht der Beklagten auf die

Erhebung der Verjährungseinrede dar. Eine derartige Erklärung des Schuld-

ners verstößt gegen § 225 Satz 1 BGB und ist deshalb gemäß § 134 BGB

nichtig (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1987 - VII ZR 363/86, NJW 1988, 1259, 1260).

Dem steht nicht entgegen, daß die streitgegenständliche Schadenser-

satzforderung aus einem zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin

und der Beklagten geschlossenen Frachtvertrag resultiert, auf den grundsätz-

lich die speziellen frachtrechtlichen Bestimmungen der §§ 425 ff. HGB in der

bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im folgenden: HGB a.F.) zur An-

wendung kommen (s. oben unter II 2 a). Soweit die Revisionserwiderung gel-

tend macht, die Wirksamkeit des von der Beklagten erklärten Verzichts auf die

Erhebung der Verjährungseinrede bis zum 18. November 1995 ergebe sich aus

einer analogen Anwendung des § 439 Abs. 4 HGB (in seiner jetzigen Fas-

sung), der § 225 Satz 1 BGB vorgehe, berücksichtigt sie nicht, daß sich die

Haftung der Beklagten - wie dargelegt - nach der zum Zeitpunkt des Scha-

denseintritts geltenden Rechtslage beurteilt.

aa) Nach § 439 HGB a.F. finden auf die Verjährung der Ansprüche ge-

gen den Frachtführer wegen Beschädigung des Gutes die Vorschriften des

§ 414 HGB a.F. entsprechende Anwendung. Gemäß § 414 Abs. 1 Satz 2

HGB a.F. ist - abweichend von § 225 Satz 1 BGB - zwar eine vertragliche Ver-

längerung der kurzen Verjährungsfrist grundsätzlich zulässig. Eine direkte An-

wendung dieser Regelung ist im Streitfall jedoch ausgeschlossen.

In § 457 HGB a.F. ist bestimmt, daß von den Vorschriften über das all-

gemeine Landfrachtrecht nur die §§ 440-443 HGB a.F. auf die Güterbeförde-

rung durch die Eisenbahn entsprechende Anwendung finden. Für eine unmit-

telbare Anwendung des gesamten Landfrachtrechts auf den Eisenbahnfracht-

vertrag aufgrund gesetzlicher Verweisung ist daher kein Raum (ebenso: Schle-

gelberger/Geßler, HGB, 5. Aufl., § 457 Rdn. 1; Heymann/Honsell, HGB,

1. Aufl., § 457 Rdn. 1; a.A. MünchKommHGB/Blaschczok, § 457 Rdn. 1).

bb) Eine analoge Anwendung der §§ 439, 414 HGB a.F. im Rahmen der

Verjährungsbestimmung des § 94 EVO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es

hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke in den §§ 454-457 HGB a.F. und

den in der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) enthaltenen Vorschriften fehlt.

Das im HGB a.F. und in der EVO normierte Eisenbahnfrachtrecht enthält

zwar keine Regelung zur Frage, ob die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 EVO

durch vertragliche Absprachen wirksam verändert, insbesondere zu Lasten der

Eisenbahn verlängert werden kann. Das rechtfertigt indes noch nicht ohne

weiteres die analoge Anwendung der §§ 439, 414 HGB a.F. zur Schließung

dieser Lücke.

Gegen eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf den

Eisenbahnfrachtvertrag spricht zunächst der formale Gesichtspunkt, daß sich

§ 94 EVO in seinem Aufbau ersichtlich an § 414 HGB a.F. anlehnt. Beide Vor-

schriften regeln in ihrem ersten Absatz die Verjährungsfrist, in den jeweiligen

zweiten Absätzen den Beginn der Verjährungsfrist und schließlich die Frage,

unter welchen Voraussetzungen mit verjährten Ansprüchen aufgerechnet wer-

den kann. Wenn es dem Willen des Verordnungsgebers entsprochen hätte, in

§ 94 EVO ebenfalls eine dem § 414 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. vergleichbare Re-

gelung aufzunehmen, hätte eine Übernahme der Bestimmung besonders na-

hegelegen. Aus dem Umstand, daß § 94 EVO gerade keine dem § 414 Abs. 1

Satz 2 HGB a.F. entsprechende Bestimmung enthält, kann daher eher ge-

schlossen werden, daß der Verordnungsgeber von einer Übernahme dieser

vorbekannten Regelung bewußt abgesehen hat.

Ferner ist zu berücksichtigen, daß § 414 Abs. 1 HGB a.F. nur die Verjäh-

rung von Ansprüchen regelt, die sich gegen den Spediteur richten, während

§ 94 EVO alle (beiderseitigen) Ansprüche aus dem Frachtvertrag erfaßt. Inhalt-

lich geht § 94 EVO mithin erheblich über den Regelungsbereich des § 414

Abs. 1 HGB a.F. hinaus, was ebenfalls einer Heranziehung der letztgenannten

Vorschrift im hier zu beurteilenden Rahmen entgegensteht. Denn eine Erstrek-

kung des § 414 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. auf nur einen Teil der von § 94 EVO

erfaßten Ansprüche liefe dem ersichtlichen Ziel des Verordnungsgebers zuwi-

der, in § 94 EVO eine ausgewogene einheitliche Regelung für alle Ansprüche

zu schaffen, die aus einem Eisenbahnfrachtvertrag erwachsen. Für eine analo-

ge Anwendung des § 414 Abs. 1 HGB a.F. im Rahmen von § 94 EVO besteht

schließlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil die eingangs aufgezeigte Rege-

lungslücke sinnvoll durch die Anwendung der allgemeinen, im Bürgerlichen

Gesetzbuch enthaltenen, Verjährungsvorschriften geschlossen werden kann

(vgl. Goltermann/Krien aaO § 94 Anm. 1 a aa <1>; s. auch BGHZ 55, 217,

221).

Dementsprechend ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen,

daß die Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahnfrachtvertrag in § 94

EVO eine eigenständige Regelung erfahren hat, in deren Anwendungsbereich

§ 414 HGB a.F. verdrängt wird (vgl. Goltermann/Krien aaO § 94 Anm. 1 a aa,

bb; Schlegelberger/Geßler aaO § 457 Rdn. 1; Helm in GroßkommHGB, 4. Aufl.,

§ 414 Rdn. 1; MünchKommHGB/Blaschczok, Vor § 453 Rdn. 19).

c) Ist danach die von den Parteien unter dem 12. Juli/20. Juli 1995 ver-

einbarte Verlängerung der einjährigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 EVO

wegen Verstoßes gegen § 225 Satz 1 BGB gemäß § 134 BGB nichtig, so

konnte durch die am 30. August 1995 bei der Beklagten eingegangene Scha-

densreklamation der Klägerin vom 25. August 1995 keine Hemmung der Ver-

jährung nach § 94 Abs. 3 Satz 1 EVO mehr eintreten. Denn die Frist des § 94

Abs. 1 EVO war - wie die Revision zutreffend dargelegt hat - bereits mit dem

19. August 1995 abgelaufen.

d) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-

fen, ob sich die Beklagte - wie von der Klägerin vorgetragen - nach Ablauf der

Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 EVO nochmals verpflichtet hat, bis zum

18. Mai 1996 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten. Hier-

auf könnte es gegebenenfalls ankommen, sofern eine Haftung der Beklagten

nicht bereits aus den oben unter II 1 dargestellten Gründen scheitert. Ein nach

Vollendung der Verjährung erklärter Verzicht auf die Einrede der Verjährung

verstößt grundsätzlich nicht gegen § 225 Satz 1 BGB und ist deshalb nicht ge-

mäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.1973 - IV ZR 185/72, NJW 1973,

1690, 1691; MünchKommBGB/v. Feldmann, 3. Aufl., § 225 Rdn. 3; Palandt/

Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 222 Rdn. 5). Ein zeitlich wirksam befristeter Ver-

zicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede hat im allgemeinen zur Folge,

daß es dem Schuldner für die Dauer der Befristung verwehrt ist, sich auf die

Verjährungseinrede zu berufen (vgl. MünchKommBGB/v. Feldmann aaO § 222

Rdn. 4; Palandt/Heinrichs aaO § 225 Rdn. 2).

Allerdings ist der auf einem Einredeverzicht beruhende Vertrauens-

schutz des Gläubigers darauf, daß sein Anspruch nicht an der Verjährung

scheitert, nur solange gerechtfertigt, wie die das Vertrauen begründenden Um-

stände andauern. Fallen sie fort, erklärt der Schuldner insbesondere, sich nicht

mehr an den Verzicht halten zu wollen, so muß der Gläubiger innerhalb einer

angemessenen, nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist seinen An-

spruch gerichtlich geltend machen. Die Frist ist von ihrem Zweck her grund-

sätzlich kurz zu bemessen, da eine großzügige Ausdehnung der Bedeutung

der bereits eingetretenen Verjährung zuwiderliefe. Für die Mehrzahl der

"durchschnittlichen" Fälle hat die Rechtsprechung eine Frist von einem Monat

für ausreichend erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1997 - VI ZR 375/96, NJW

1998, 902, 903 m.w.N.).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte

erstmals mit Schreiben vom 2. Mai 1996 hinreichend deutlich zum Ausdruck

gebracht hat, daß sie sich nicht für verpflichtet hält, für den streitgegenständli-

chen Schaden aufzukommen. Die Klägerin hat die in Rede stehende Scha-

densersatzforderung mit dem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids am

17. Mai 1996 geltend gemacht. Damit ist sie innerhalb angemessener Frist seit

Kenntnis der Weigerung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, gerichtlich

tätig geworden.

3. Sollte das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen, daß die

Beklagte im Oktober 1995 nochmals bis zum 18. Mai 1996 auf die Erhebung

der Verjährungseinrede verzichtet hat, wäre die Verjährung entgegen der Auf-

fassung der Revision durch den per Telefax gestellten Antrag der Klägerin vom

17. Mai 1996 auf Erlaß eines Mahnbescheids rechtzeitig unterbrochen worden.

a) Durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids wird das Mahn-

verfahren eingeleitet. Die Überprüfung der allgemeinen und der besonderen

Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie des notwendigen Inhalts des Mahnan-

trags ist Gegenstand des Mahnverfahrens (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 2. Aufl.,

§ 691 Rdn. 2). Weist der Mahnantrag einen Mangel i.S. des § 691 Abs. 1 Nr. 1

ZPO auf, so ist dem Antragsteller vor der Zurückweisung seines Antrags als

unzulässig grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Das ist im Streitfall

zwar nicht geschehen; die Rechtspflegerin hat den per Telefax gestellten

Mahnantrag der Klägerin vom 17. Mai 1996 ohne deren vorherige Anhörung

mit Beschluß vom 20. Juni 1996 zurückgewiesen, weil er nicht der Form des

§ 703c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genügt habe. Das steht einer Unterbrechung

der Verjährungsfrist jedoch nicht entgegen. Denn in § 691 Abs. 2 ZPO ist für

den Fall der Zurückweisung des Mahnantrags als unzulässig bestimmt, daß die

Wirkung der Unterbrechung der Verjährungsfrist mit Einreichung des Antrags

auf Erlaß des Mahnbescheids eintritt, sofern durch die Zustellung des Mahnbe-

scheids die Verjährung unterbrochen werden sollte und wenn innerhalb eines

Monats seit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses Klage eingereicht

und diese demnächst zugestellt wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall

gegeben.

Der Beschluß, mit dem der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids zu-

rückgewiesen wurde, ist der Klägerin am 25. Juni 1996 zugestellt worden. Sie

hat am 17. Juli 1996 - mithin innerhalb der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO -

Klage eingereicht. Die Zustellung der Klage ist auch demnächst i.S. des § 691

Abs. 2 ZPO erfolgt, da die Zeitspanne zwischen Einreichung (Mittwoch, 17. Juli

1996) und Zustellung (Montag, 22. Juli 1996) lediglich fünf Tage betragen hat.

b) Soweit die Revision geltend macht, der am 17. Mai 1996 per Telefax

gestellte Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids habe unter einem nicht heilba-

ren Mangel gelitten, so daß an seine Einreichung nicht die in § 691 Abs. 2 ZPO

vorgesehene Rückwirkung der Unterbrechung der Verjährung auf den Zeit-

punkt der Antragseinreichung geknüpft werden könne, ist ihr nicht beizutreten.

Die Anwendbarkeit des § 691 Abs. 2 ZPO scheitert nicht daran, daß die

Klägerin bei der Stellung des Mahnantrags unbeachtet gelassen hat, daß sie

gemäß § 703c Abs. 2 ZPO verpflichtet war, den nach § 703c Abs. 1 Satz 1

ZPO eingeführten Vordruck bei der Antragstellung zu benutzen. Denn zu den

Mängeln, die die Unzulässigkeit des Mahnantrags begründen und im Prüfungs-

verfahren grundsätzlich behoben werden können, gehört gemäß § 691 Abs. 1

Nr. 1 ZPO auch gerade ein Verstoß gegen die in § 703c Abs. 2 ZPO angeord-

nete Verpflichtung, die vorgeschriebenen Vordrucke i.S. des § 703c Abs. 1

ZPO zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.1999 - VII ZR 307/98, NJW 1999,

3717, 3718).

Nichts anderes gilt im Streitfall, in dem zusätzlich das Erfordernis der

handschriftlichen Unterzeichnung des Mahnantrags (§ 690 Abs. 2 ZPO) nicht

erfüllt war, weil der Antrag per Telefax eingereicht worden ist. Zwar kann ein

Mahnantrag wegen der Notwendigkeit der Verwendung eines bestimmten Vor-

drucks nicht wirksam mittels Telefax gestellt werden. Der Antragsteller kann

sich die verjährungsunterbrechende Wirkung in einem derartigen Fall jedoch

gemäß § 691 Abs. 2 ZPO durch rechtzeitige Erhebung der Klage erhalten (vgl.

MünchKommZPO/Holch, 2. Aufl., § 703c Rdn. 13 m.w.N.).

III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-

zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher