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BGH Urteil vom 15.09.2005 – I ZR 151/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 151/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 15. September 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Jeans

a) Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz we- gen vermeidbarer Herkunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass für das Erzeugnis Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 3 ff. der Verord- nung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Ge- meinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002, S. 1) be- steht oder bestanden hat.

b) Für die Feststellung einer gewissen Bekanntheit des nachgeahmten Pro- dukts bei der Beurteilung der vermeidbaren Herkunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG ist auf die Bekanntheit des Erzeugnisses bei den ange- sprochenen Verkehrskreisen abzustellen; nicht erforderlich ist, dass der Verkehr das nachgeahmte Produkt einem namentlich bestimmten Unter- nehmen zuordnen kann.

BGH, Urt. v. 15. September 2005 - I ZR 151/02 - Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-

richts vom 11. Januar 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurück-

gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin zu 1 stellt Jeanshosen unter der Bezeichnung "G. "

her. Ihre alleinvertretungsberechtigte deutsche Tochtergesellschaft ist die Klä-

gerin zu 2. Zur Kollektion der Klägerin zu 1 gehört die Jeanshose "E. ".

Die Gestaltung des Jeansmodells "E. " ergibt sich aus der nächste-

henden Schnittzeichnung:

Die Jeans weist folgende Gestaltungsmerkmale auf:

angesetzte Beinnähte, die beginnend in Hüfthöhe der äußeren Seitennaht bis in die innere Seitennaht schräg verlaufen;

schräg angesetzte Einschubtaschen mit einer weiteren Innenta- sche auf der rechten Seite;

Nieten an den Enden der jeweiligen Taschennähte und eine Niete an der Schrittnaht in Höhe der Knopfleiste;

aufgesetzte Knieapplikationen mit jeweils zwei horizontalen, ca. 5 cm langen Abnähern in der Mitte der Applikationen;

kreisrunde Gesäßnaht nach Art eines Sattels;

Teilungsnaht im hinteren Beinbereich auf Kniehöhe;

große, fast quadratische Gesäßtaschen;

gerader Schnitt, weites Bein;

angesetzte Stoffapplikationen von ca. 4,5 cm Breite an der unteren rückseitigen Kante der Hosenbeine.

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Die Beklagte vertreibt ein der Jeanshose "E. " der Klägerinnen ähn-

liches Modell unter der Bezeichnung "K. ".

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, das Jeansmodell "E. " be-

sitze eine außergewöhnliche, nicht funktionsbedingte Gestaltung, die neuartig

und wettbewerblich eigenartig sei. Sie hätten weltweit 1,15 Mio. Stück und in

Deutschland 400.000 Stück dieser Jeans abgesetzt, die im Verkehr sehr be-

kannt sei. Die Klägerinnen haben den Vertrieb der Jeans "K. " als wettbe-

werbswidrig beanstandet und die Ansicht vertreten, die Beklagte beute durch

die Übernahme der wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Modells "E. "

den Ruf des Originals aus und schaffe die Gefahr einer Täuschung über die

betriebliche Herkunft der Jeans "K. ".

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Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, Jeans und/oder Hosen, die die aus der nachste-

hend wiedergegebenen Modellzeichnung ersichtlichen Gestaltungs-

merkmale aufweisen, insbesondere das Modell "K. ", anzubieten

und/oder in Verkehr zu bringen und/oder derartige Jeans und/oder

Hosen anzubieten und/oder in Verkehr bringen zu lassen,

2. den Klägerinnen zu 1 und 2 detailliert schriftlich Auskunft zu erteilen

über Art und Umfang der bisher erfolgten, unter 1. bezeichneten

Handlungen, insbesondere über die Zahl der gesamten hergestellten

und/oder vertriebenen Jeans und der durch den Verkauf dieser Jeans

und/oder Hosen vereinnahmten Erlöse Rechnung zu legen sowie de-

tailliert Auskunft zu erteilen über sämtliche mit diesen Jeans und/oder

Hosen belieferten gewerblichen Abnehmer unter Angabe von Liefer-

mengen und Adressen;

3. festzustellen, dass die Beklagte seit dem 18. Juni 1999 verpflichtet ist,

den Klägerinnen sämtlichen durch den bisherigen Vertrieb der unter

1. bezeichneten Jeans und/oder Hosen entstandenen und künftig

noch entstehenden Schaden in der nach Erteilung der Auskunft noch

zu bestimmenden Höhe und Schadensberechnung nebst 5 % Zinsen

seit dem 11. Februar 2000 zu ersetzen.

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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, die

Klägerinnen könnten für die Jeans "E. " allenfalls als Modeneuheit Saison-

schutz in Anspruch nehmen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-

rinnen hat das Berufungsgericht den Klageanträgen zu 1 und 2 insgesamt und

dem Klageantrag zu 3 im Wesentlichen entsprochen. Es hat von der Feststel-

lung der Schadensersatzverpflichtung nur die Zinsen auf Schäden ausgenom-

men, die erst nach Rechtshängigkeit entstanden sind und noch entstehen.

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Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-

klagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerinnen beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin-

nen aufgrund ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes aus § 1

UWG a.F. bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:

10

Die "E. "-Jeans der Klägerinnen weise eine besondere Gestaltung

auf, die über diejenige kurzlebiger Modeneuheiten hinausgehe und die auf die

betriebliche Herkunft des Modells hinweise. Es handele sich um eine über den

Durchschnitt hinausragende Neuerscheinung, deren Gesamteindruck durch

individuelle ästhetische Gestaltungsmerkmale geprägt sei, die im Jahre 1996

vom allgemein üblichen Modetrend entscheidend abgewichen seien. Die be-

sondere Originalität resultiere aus der konkreten Kombination der für die "E.

" verwendeten, nicht funktionalen Gestaltungselemente, die von denjeni-

gen klassischer Jeanshosen deutlich abwichen. Die "E. "-Jeans sei infolge

ihrer charakteristischen Gestaltung selbst geeignet, zum Klassiker zu werden.

Keine der zum Zeitpunkt der Einführung der Jeans der Klägerinnen auf dem

Markt befindlichen Hosenmodelle habe diese charakteristischen Merkmale auf-

gewiesen. Die Jeans der Klägerinnen sei geeignet, das angesprochene Publi-

kum auf ihre betriebliche Herkunft hinzuweisen. Das Produkt verfüge über einen

hohen Wiedererkennungswert. Nicht erforderlich sei, dass der Verkehr das Un-

ternehmen, dem er das Produkt zuschreibe, namentlich kenne.

11

Das Modell "K. " der Beklagten weise hinsichtlich der charakteristi-

schen Merkmale eine deutliche Übereinstimmung mit der die wettbewerbliche

Eigenart begründenden Gestaltung der Jeans "E. " ohne sachliche Not-

wendigkeit auf. Die nur geringfügigen Abweichungen änderten an der fast iden-

tischen Übernahme nichts. Beide Modelle seien nach dem Gesamteindruck

täuschend ähnlich. Dies gelte besonders, wenn sie nicht nebeneinander be-

trachtet würden. Es bestehe auch die Gefahr einer mittelbaren Herkunftsver-

wechslung.

12

Das an der Gesäßtasche angebrachte Pappschild und die Verpackung

mit der jeweiligen Bezeichnung "K. " bei der Jeans der Beklagten seien

nicht geeignet, Herkunftsverwechslungen entgegenzuwirken. Sie seien nicht

dauerhaft angebracht und enthielten nur einen Phantasienamen, der nicht auf

das Unternehmen der Beklagten hinweise.

13

Die für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen eine vermeidbare

Herkunftstäuschung erforderliche Bekanntheit des nachgeahmten Erzeugnisses

bei den maßgeblichen Verkehrskreisen liege ebenfalls vor. Sie ergebe sich

schon aufgrund des Ergebnisses der von der Beklagten vorgelegten Umfrage,

wonach 46 % der Befragten die Jeanshose "E. " auch ohne Kennzeich-

nung bekannt gewesen sei, von denen wiederum 11 % sie als Jeans von

"G. " erkannt hätten.

17

Beide Klägerinnen seien zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegiti-

miert.

Der Auskunftsanspruch folge aus § 242 BGB und der Schadensersatz-

anspruch ergebe sich aus § 1 UWG a.F.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg.

1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Vertrieb der Jeanshose

"K. " durch die Beklagte sei unlauter, hält sowohl nach altem (§ 1 UWG

a.F.) als auch nach neuem Recht (§§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG) der rechtlichen

Nachprüfung stand.

18

a) Anders als die Revision meint, ist im Streitfall ein Anspruch aus ergän-

zendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen vermeidbarer Her-

kunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG nicht deshalb ausgeschlossen,

weil die Klägerinnen für das von ihnen hergestellte und vertriebene Jeansmo-

dell "E. " Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacks-

muster nach Art. 3 ff. der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom

12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3

vom 5. Januar 2002, S. 1) hätten in Anspruch nehmen können. Die Gemein-

schaftsgeschmacksmusterverordnung lässt nach Art. 96 Abs. 1 Bestimmungen

der Mitgliedstaaten über unlauteren Wettbewerb unberührt. Dazu zählen auch

die Vorschriften über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungs-

schutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG, die sich gegen ein unlauteres Wettbe-

werbsverhalten richten, das in der vermeidbaren Täuschung der Abnehmer ü-

ber die betriebliche Herkunft der Produkte liegt. Von dieser Zielrichtung des Ge-

setzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterscheidet sich die Gemein-

schaftsgeschmacksmusterverordnung, die in der Form des Gemeinschaftsge-

schmacksmusters ein bestimmtes Leistungsergebnis schützt. Der zeitlich befris-

tete Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster be-

rührt daher nicht den zeitlich nicht von vornherein befristeten Anspruch auf-

grund ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen ver-

meidbarer Herkunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG, § 1 UWG a.F.

(vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG

Rdn. 9.8; Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 41 f.; Keller, FS Erd-

mann, 2002, 595, 611; Bartenbach/Fock, WRP 2002, 1119, 1123; Osterrieth,

FS Tilmann, 2003, 221, 223; Rahlf/Gottschalk, GRUR Int. 2004, 821, 826; zum

Verhältnis des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zum

Geschmacksmusterschutz vgl. auch: BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99,

GRUR 2002, 629, 631 = WRP 2002, 1058 - Blendsegel).

19

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 1 UWG a.F. kann

der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn

das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hin-

zutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwi-

schen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der In-

tensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerbsrechtlichen Um-

ständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je

höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an

die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nach-

ahmung begründen (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251,

253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01,

GRUR 2004, 941, 942 = WRP 2004, 1498 - Metallbett, jeweils m.w.N.). Danach

können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz

gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen, wenn die Ge-

fahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und

geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt.

Dem entspricht § 4 Nr. 9 lit. a UWG (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01,

GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). Das setzt in

aller Regel voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen

Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat (BGHZ 50, 125, 131

- Pulverbehälter; BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; BGH,

Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 = WRP 2005, 878

- Handtuchklemmen).

20

c) Das Berufungsgericht hat eine wettbewerbliche Eigenart der Jeans der

Klägerinnen aufgrund einer besonderen Originalität der Gestaltung bejaht. Das

hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

21

aa) Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestal-

tung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die ange-

sprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderhei-

ten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2002, 629, 631 f. - Blendse-

gel).

22

Die Eignung der Aufmachung der "E. "-Jeans, herkunftshinweisend

zu wirken, hat das Berufungsgericht in den gesondert angesetzten Beinnähten

gesehen, die außen vom Oberschenkelansatz schräg nach innen verlaufend

etwa im Schrittbereich der Hose aufeinander treffen und die mit den entgegen-

gesetzt verlaufenden Nähten der Einschubtaschen einen den vorderen Hosen-

bereich optisch ungewöhnlichen Rhombus bilden. Dieser wird durch die Nieten

an den Enden der jeweiligen Vordertaschennähte und am Ende der Schrittnaht

deutlich akzentuiert. Damit wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

der seinerzeit völlig neuartige Eindruck einer mit einem besonders hohen seitli-

chen Beinausschnitt versehenen kurzen Jeanshose vermittelt, an die die Ho-

senbeine separat angesetzt sind. Weiter hat das Berufungsgericht bei der Be-

gründung der wettbewerblichen Eigenart der Jeanshose der Klägerinnen auf die

auffälligen, hochgewölbten Knieapplikationen in eigenartiger Form mit jeweils

zwei horizontalen Abnähern, auf den "geraden" Schnitt und das weite Bein, auf

der Rückseite auf die nicht funktionsbedingte Teilungsnaht in Kniehöhe und die

abgesetzten Stoffapplikationen am unteren Ende der Hosenbeine sowie auf die

eher unübliche rechteckige Form der Gesäßtaschen abgestellt. Diese Merkmale

vermitteln nach der Annahme des Berufungsgerichts ebenfalls ein für das Jahr

1996 ungewöhnliches und neuartiges Bild. Insgesamt weist die Hose nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts eine unverwechselbare Charakteristik

auf, die sie von der klassischen Jeansform deutlich unterscheidet.

23

bb) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung,

die besonderen Voraussetzungen eines zeitlich unbeschränkten Nachah-

mungsschutzes bei Modeprodukten lägen im Streitfall nicht vor. Bei Beklei-

dungsstücken sei der Verkehr anders als bei der ästhetischen Gestaltung tech-

nischer Gebrauchsgegenstände grundsätzlich nicht geneigt, das Gesamter-

scheinungsbild als dauerhaften Hinweis auf einen bestimmten Hersteller anzu-

sehen. Vielmehr sehe das Publikum in einer erstmals vermarkteten Stilrichtung

nur den Beginn einer Modestilart.

24

In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass der Verkehr auch

bei Modeerzeugnissen deren besonders originelle Gestaltung als Hinweis auf

die betriebliche Herkunft ansehen kann. Anders als bei kurzlebigen Modeneu-

heiten besteht in einem solchen Fall ein einer zeitlichen Beschränkung nicht

von vornherein unterworfener Nachahmungsschutz (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1997

- I ZR 102/95, GRUR 1998, 477, 478 = WRP 1998, 377 - Trachtenjanker; vgl.

auch BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003,

500 - Präzisionsmessgeräte; Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 30/02, GRUR 2005, 349,

352 = WRP 2005, 476 - Klemmbausteine III, zum Abdruck in BGHZ 161, 204

vorgesehen; Erdmann, FS für Vieregge, S. 197, 212; Sambuc, Der UWG-

Nachahmungsschutz Rdn. 238, 240). Von diesen Grundsätzen ist auch das

Berufungsgericht ausgegangen, das an die auf Ausnahmefälle beschränkte

wettbewerbliche Eigenart von Modeprodukten keine zu geringen Anforderungen

gestellt hat. Es hat eine besondere Originalität der Gestaltung der in Rede ste-

henden Jeans und eine Eignung ihrer Merkmale, herkunftshinweisend zu wir-

ken, anhand einer Vielzahl von Elementen bejaht, die in ihrer Kombination bei

der Markteinführung 1996 nicht vorbekannt waren und die die Jeans zu einer

aus dem Durchschnitt herausragenden Neuerscheinung machten. Diese tatrich-

terlichen Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

25

Anders als die Revision geltend macht, haben die Klägerinnen auch nicht

zugestanden, die "E. "-Jeans sei zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens

nicht mehr als besonders originelle Gestaltung anzusehen.

26

Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass

auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente

eine wettbewerbliche Eigenart begründen kann (vgl. BGH GRUR 1998, 477,

479 - Trachtenjanker).

27

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die erforderlichen

Feststellungen dazu, dass die Gestaltungsmerkmale bei der "E. "-Jeans

auf ihre betriebliche Herkunft hinweisen, nicht aus eigener Sachkunde treffen

dürfen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Auch wenn die Mitglieder des Berufungsge-

richts nach den Ausführungen im Berufungsurteil selbst nicht zu den angespro-

chenen Verkehrskreisen gehören sollten, konnten sie aufgrund ihrer durch stän-

dige Befassung mit Wettbewerbssachen besonderen Sachkunde die wettbe-

werbliche Eigenart der in Rede stehenden Jeans ohne sachverständige Hilfe

selbst beurteilen (vgl. BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft; Bornkamm,

WRP 2000, 830, 832). Das Berufungsgericht hat hierzu angenommen, es seien

in diesem Zusammenhang nur Erwägungen anzustellen, für die die Zugehörig-

keit zur potentiellen Kundschaft nicht erforderlich sei. Diese Ausführungen sind

aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gegenteiliges zeigt auch

die Revision nicht auf.

28

2. Rechts- und verfahrensfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon aus-

gegangen, das Modell "K. " der Beklagten stelle eine fast identische Nach-

bildung der von den Klägerinnen vertriebenen Jeans dar. Die die wettbewerbli-

che Eigenart begründenden Elemente der Vorderseite der Jeans "E. " hat

die Beklagte bei ihrem Produkt identisch übernommen. Bei den die Rückseite

prägenden Gestaltungsmerkmalen liegen zwar gewisse Abweichungen zwi-

schen den Jeansmodellen vor. Das ändert aber, wie das Berufungsgericht zu-

treffend angenommen hat, nichts daran, dass die Beklagte auch die Knieabnä-

her der Rückseite identisch, die Form der Gesäßtaschen in maßstabsgerecht

geänderten Größenverhältnissen und die Stoffapplikationen an der unteren Sei-

te der Jeans in abgewandelter Farbgebung übernommen hat. Außer Betracht

zu bleiben haben weiter bei der Frage des Grades der Übernahme der Leistung

der Klägerinnen, dass bei den sich gegenüberstehenden Modellen nach den

Feststellungen des Landgerichts, auf die sich die Revision stützt, auf der Rück-

seite in unterschiedlicher Weise die Bezeichnungen "K. " und "E. "

angebracht sind. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts zählt die Gestaltung des Namenszugs auf der Rückseite der

Jeanshose der Klägerinnen nicht zu den die wettbewerbliche Eigenart begrün-

denden Merkmalen. Die Abweichung in diesem Punkt steht der Annahme einer

fast identischen Übernahme des Modells "E. " der Klägerinnen in seiner

wettbewerblichen Eigenart daher nicht entgegen.

29

3. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts,

es bestehe die Gefahr einer Herkunftstäuschung bei dem Jeansmodell der Be-

klagten, greifen nicht durch.

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a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Gesamteindruck

der Jeans der Beklagten entspreche praktisch dem Modell der Klägerinnen,

weshalb die "K. "-Jeans ohne weiteres für die "E. "-Jeans gehalten

werden könne, insbesondere wenn beide Modelle nicht nebeneinander betrach-

tet würden.

31

b) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Rüge, das Be-

rufungsgericht hätte zunächst einmal Feststellungen dazu treffen müssen, an-

hand welcher Merkmale der angesprochene Verkehr modische Jeans vonein-

ander unterscheidet. Dazu hätte es ein Sachverständigengutachten einholen

müssen.

32

Auch wenn die Mitglieder des Berufungsgerichts nicht zu den angespro-

chenen Verkehrskreisen gehören sollten, erfordert dies im Streitfall nicht die

Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Berufungsgericht, das über

die wettbewerbliche Eigenart der Jeans der Klägerinnen aus eigener Sachkun-

de befinden konnte (vgl. Abschn. II 1 c bb), konnte dann auch bei nahezu iden-

tischer Übernahme der Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart des nach-

geahmten Produktes begründeten, ohne Einholung eines Sachverständigen-

gutachtens die Frage entscheiden, ob die Gefahr einer Herkunftstäuschung be-

steht.

33

c) Eine Herkunftstäuschung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen,

dass die Beklagte an der von ihr vertriebenen Jeans die Bezeichnung "K. "

angebracht hat, während die Jeans der Klägerinnen mit "E. " gekennzeich-

net ist. Das an einer der rückwärtigen Taschen der Jeans der Beklagten ange-

brachte Pappschild und die Verpackung des Produkts mit der Angabe "K.

" gewährleisten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass

diese zum Zeitpunkt des Kaufs an der Jeans noch vorhanden sind (vgl. hierzu

BGH, Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 524 f. = WRP 2000,

493 - Modulgerüst). Dagegen erinnert auch die Revision nichts. Soweit sie auf

einen senkrecht verlaufenden Namenszug auf der Außennaht der rechten Ge-

säßtasche abhebt, zeigt sie nicht auf, dass dieser nach dem Vortrag der Be-

klagten in den Tatsacheninstanzen für sich geeignet ist, der Gefahr einer Her-

kunftstäuschung entgegenzuwirken.

34

d) Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Beru-

fungsgericht eine gewisse Bekanntheit der "E. "-Jeans der Klägerinnen

bejaht hat.

35

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der ergänzende wettbe-

werbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung

in aller Regel eine gewisse Bekanntheit des nachgeahmten Produkts voraus,

weil ansonsten die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen kann. Eine

Verkehrsgeltung ist insoweit nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass

das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der

angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich

in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn

Nachahmungen vertrieben werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99,

GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen; Urt. v. 7.2.2002

- I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 822 f. = WRP 2002, 1054 - Bremszangen;

BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; GRUR 2005, 600, 602

- Handtuchklemmen).

36

Bei der Annahme einer Bekanntheit der "E. "-Jeans in den maßgeb-

lichen Verkehrskreisen hat das Berufungsgericht zu Recht auf das von der Be-

klagten vorgelegte Privatgutachten der U. -GmbH vom 30. November

2000 abgestellt, das als Sachvortrag der Beklagten selbst zu werten ist (vgl.

BGH, Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 340/98, NJW-RR 2001, 1320, 1321; Urt. v.

24.2.2005 - VII ZR 225/03, NJW 2005, 1650, 1652). Danach kannten nach ei-

genen Angaben der Beklagten 46 % der Befragten die Jeanshose "E. " der

Klägerinnen. Dies reicht für eine Bekanntheit des Produkts der Klägerinnen

zweifelsohne aus. Nicht erforderlich dagegen ist, wovon offensichtlich das Beru-

fungsgericht ausgegangen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das

nachgeahmte Produkt namentlich dem Unternehmen der Klägerinnen

(G. ) zuordnen können (vgl. Gloy/Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbe-

werbsrechts, 3. Aufl., § 43 Rdn. 60; Harte/Henning/Sambuc aaO § 4 Rdn. 64),

was immerhin noch bei 11 % der Befragten der Fall ist. Denn für einen ergän-

zenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG,

§ 1 UWG a.F. reicht die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung aus.

Diese erfordert aber nicht die namentliche Kenntnis des hinter dem nachge-

ahmten Produkt stehenden Unternehmens.

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In Anbetracht der wettbewerblichen Eigenart des Jeansmodells der Klä-

gerinnen, der fast identischen Übernahme des Produkts durch die Beklagte und

der Gefahr einer Herkunftstäuschung ist das Berufungsgericht zu Recht davon

ausgegangen, dass der Vertrieb der "K. "-Jeans unlauter ist.

38

4. Der mit dem Feststellungsantrag zu 3 verfolgte Schadensersatzan-

spruch hat seine Rechtsgrundlage in § 1 UWG a.F. und § 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 9

lit. a UWG. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB.

39

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2001 - 15 O 719/99 -

KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2002 - 5 U 182/01 -