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BGH Beschluss vom 24.04.2001 – 1 StR 88/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mosbach vom 20. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch dahin er-
gänzt, daß es sich bei der Verfallsanordnung um Verfall des
Wertersatzes handelt (§§ 73, 73 a StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind nicht
widersprüchlich. Bei sinngerechtem Verständnis hat die Straf-
kammer ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß in den
Fällen II. 2., 3., 7. bis 9. und 11. bei Anwendung von allgemei-
nem Strafrecht minder schwere Fälle anzunehmen gewesen
wären, weil der Angeklagte wesentlich zur Aufdeckung der
Taten über seine eigenen Tathandlungen hinaus beigetragen
hat. Allein sein Geständnis als solches und weitere aufgeführte
Milderungsgründe hätten eine solche Bewertung nicht ge-
rechtfertigt (UA S. 13). Die Strafkammer hat damit noch hinrei-
chend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß gerade der aus
dem umfassenden Geständnis des Angeklagten folgende weit-
gehende Aufdeckungserfolg die Annahme eines minder schwe-
ren Falles trägt.
Auch soweit die Strafkammer in den Fällen II. 1., 4. bis 6. und
10. trotz verwirklichten Regelbeispiels unter Zugrundelegung
allgemeinen Strafrechts einen besonders schweren Fall ver-
neint, stellt sie entscheidend auf die durch das Geständnis be-
wirkte Aufklärungshilfe ab. Das ist von Rechts wegen nicht zu
beanstanden.
2. Die Verfallsanordnung kann indessen nicht auf § 73 d StGB
gestützt werden; die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls
sind nicht dargetan. Die Strafkammer hat den Verfall hier im
Blick auf den Umsatz bei den abgeurteilten Betäubungsmittel-
taten angeordnet. Sie wollte das vom Angeklagten aus den
verfahrensgegenständlichen Taten Erlöste abschöpfen. Da
sich aus den Urteilsgründen auch nicht ergibt, daß der für ver-
fallen erklärte Betrag aus den Verkaufserlösen noch vorhanden
gewesen wäre, kommt dafür allein der Verfall von Wertersatz
nach den §§ 73, 73 a StGB in Betracht. Deshalb ist Werter-
satzverfall in der vom Landgericht nach Maßgabe des § 73 c
Abs. 1 Satz 2 StGB angenommenen Höhe anzuordnen. Der
Senat kann den Verfallsausspruch entsprechend ändern, da
sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidi-
gen
können
und
hier lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsanwendung in
Rede steht, der im Ergebnis auf die Höhe des für verfallen er-
klärten Betrages keinen Einfluß hat.
Schäfer Nack Boetticher
Herr RiBGH Schaal ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Schluckebier Schäfer