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BGH Beschluss vom 24.04.2001 – 1 StR 88/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mosbach vom 20. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch dahin er-

gänzt, daß es sich bei der Verfallsanordnung um Verfall des

Wertersatzes handelt (§§ 73, 73 a StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind nicht

widersprüchlich. Bei sinngerechtem Verständnis hat die Straf-

kammer ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß in den

Fällen II. 2., 3., 7. bis 9. und 11. bei Anwendung von allgemei-

nem Strafrecht minder schwere Fälle anzunehmen gewesen

wären, weil der Angeklagte wesentlich zur Aufdeckung der

Taten über seine eigenen Tathandlungen hinaus beigetragen

hat. Allein sein Geständnis als solches und weitere aufgeführte

Milderungsgründe hätten eine solche Bewertung nicht ge-

rechtfertigt (UA S. 13). Die Strafkammer hat damit noch hinrei-

chend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß gerade der aus

dem umfassenden Geständnis des Angeklagten folgende weit-

gehende Aufdeckungserfolg die Annahme eines minder schwe-

ren Falles trägt.

Auch soweit die Strafkammer in den Fällen II. 1., 4. bis 6. und

10. trotz verwirklichten Regelbeispiels unter Zugrundelegung

allgemeinen Strafrechts einen besonders schweren Fall ver-

neint, stellt sie entscheidend auf die durch das Geständnis be-

wirkte Aufklärungshilfe ab. Das ist von Rechts wegen nicht zu

beanstanden.

2. Die Verfallsanordnung kann indessen nicht auf § 73 d StGB

gestützt werden; die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls

sind nicht dargetan. Die Strafkammer hat den Verfall hier im

Blick auf den Umsatz bei den abgeurteilten Betäubungsmittel-

taten angeordnet. Sie wollte das vom Angeklagten aus den

verfahrensgegenständlichen Taten Erlöste abschöpfen. Da

sich aus den Urteilsgründen auch nicht ergibt, daß der für ver-

fallen erklärte Betrag aus den Verkaufserlösen noch vorhanden

gewesen wäre, kommt dafür allein der Verfall von Wertersatz

nach den §§ 73, 73 a StGB in Betracht. Deshalb ist Werter-

satzverfall in der vom Landgericht nach Maßgabe des § 73 c

Abs. 1 Satz 2 StGB angenommenen Höhe anzuordnen. Der

Senat kann den Verfallsausspruch entsprechend ändern, da

sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidi-

gen

können

und

hier lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsanwendung in

Rede steht, der im Ergebnis auf die Höhe des für verfallen er-

klärten Betrages keinen Einfluß hat.

Schäfer Nack Boetticher

Herr RiBGH Schaal ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Schluckebier Schäfer