BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 1 StR 379/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 21. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt,
dass es sich bei der Verfallsanordnung um Verfall des Wertersat-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfallsanordnung kann nicht auf § 73d StGB gestützt werden;
die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls sind nicht dargetan.
Die Strafkammer hat den Verfall hier im Blick auf den Umsatz bei
den abgeurteilten Betäubungsmitteltaten und die dabei erzielten
Erlöse angeordnet. Sie wollte jedenfalls einen Teil der vom Ange-
klagten aus den verfahrensgegenständlichen Taten erlösten Geld-
beträge abschöpfen. Da sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt,
dass der für verfallen erklärte Betrag aus den Verkaufserlösen
noch vorhanden gewesen wäre, kommt dafür allein der Verfall von
Wertersatzverfall in der vom Landgericht nach Maßgabe des § 73c
Abs. 1 Satz 2 StGB angenommenen Höhe anzuordnen. Der Senat
kann den Verfallsausspruch entsprechend ändern, da sich der
Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können
und hier lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsanwendung in
Rede steht, der im Ergebnis auf die Höhe des für verfallen erklär-
ten Betrages keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24.
April 2001 - 1 StR 88/01).
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