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BGH Urteil vom 25.04.2001 – 3 StR 533/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 533/00

URTEIL

vom

25. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Duisburg vom 13. Juni 2000 mit den Feststellungen auf-

gehoben. Jedoch werden die Feststellungen zum objektiven Tat-

geschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geld-

strafe von 60 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Dem Antrag der Staatsan-

waltschaft, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzu-

bringen, ist es nicht gefolgt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision be-

anstandet die Staatsanwaltschaft namentlich, daß das Landgericht den Ange-

klagten nicht wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB)

verurteilt oder zumindest einen besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243

Abs. 1 StGB) angenommen hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der am Tattag zehn

Tabletten Diazepam eingenommen hatte, von dem anderweitig verfolgten

B. , dessen Wohnung er mitbenutzte, aufgefordert worden, eine Handtasche

zu stehlen, damit beide zu Geld kämen; andernfalls werde er aus der Wohnung

fliegen. Der Angeklagte lehnte dies zunächst ab und packte seine Sachen,

darunter einen mit drei Schuß CS-Gasmunition geladenen Schreckschußrevol-

ver, den er in die Hosentasche steckte. Nachdem er die Wohnung verlassen

hatte, entdeckte er auf der Straße die 84-jährige G. , die ihre Geldbör-

se in der Hand hielt. Er sah dies als günstige Gelegenheit und faßte daher den

Entschluß, sich die Geldbörse zuzueignen. Er schlich sich von hinten an, zog

der überraschten Geschädigten die Geldbörse aus der Hand und lief weg. Als

ihm hierbei die Pistole aus der Hoschentasche rutschte, hob er sie auf und

setzte sodann die Flucht fort. Die Geldbörse enthielt 70 DM, von denen der

Angeklagte nur 10 DM für sich behielt, während er den Rest an B. über-

gab.

2. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung des Angeklagten we-

gen Diebstahls mit Waffen gehindert gesehen, weil er den Schreckschußrevol-

ver während der Tatausführung nicht gezogen und daher nicht in einer Weise

eingesetzt habe, die geeignet sei, erhebliche Körperverletzungen herbeizufüh-

ren. Der Revolver sei daher keine Waffe im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. a StGB. Auch der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB

sei nicht erfüllt, weil der Angeklagte den Revolver nicht bei sich geführt habe,

um den Widerstand seines Opfers zu überwinden. Hiergegen wendet sich die

Beschwerdeführerin mit Recht.

Die Urteilsgründe erlauben dem Senat nicht die Prüfung, ob das Land-

gericht rechtsfehlerfrei von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Dieb-

stahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB abgesehen hat. Un-

ter den Begriff der Waffe im Sinne dieser Vorschrift fallen auch geladene

Gaspistolen, wenn das Gas nach vorne durch den Lauf austreten kann; denn

derartige Pistolen sind nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Zustand bei be-

stimmungsgemäßer Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen

(st. Rspr.; vgl. zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB: BGHSt 45, 92, 93; BGH

NStZ 1999, 301, 302 jew. m.w.Nachw.). Nichts anderes gilt für Schreckschuß-

revolver, mit denen neben Platzpatronen auch Gasmunition abgefeuert werden

kann, wenn sie mit derartiger Munition geladen sind und das Gas beim Abfeu-

ern durch den Lauf nach vorne austritt. In diesem Falle ist es für die Einord-

nung des Revolvers als Waffe ohne Belang, ob und wie er in der konkreten

Tatsituation eingesetzt wird (vgl. BGHSt 45, 92, 93 f.; BGH NStZ 1999, 301,

302; anders bei Aufmunitionierung mit Platzpatronen: s. etwa BGHR StGB

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 f.).

Der Angeklagte hätte sich daher des Diebstahls mit Waffen schuldig

gemacht, wenn der mit CS-Gaspatronen aufmunitionierte Revolver, den er bei

der Tat in der Hosentasche mit sich führte, beim Abfeuern das Gas durch den

Lauf nach vorne verschießt. Da das Landgericht hierzu keine Feststellungen

getroffen hat, kann sein Urteil keinen Bestand haben. Dies gilt indessen nicht

für die bisherigen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen. Diese wurden

rechts-

fehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Die nunmehr zur Ent-

scheidung berufene Strafkammer wird daher insoweit lediglich ergänzende

Feststellungen zur Konstruktionsweise des Schreckschußrevolvers des Ange-

klagten zu treffen haben. Auch sonstige weitere Feststellungen zum objektiven

Tathergang sind möglich, soweit sie mit den bisher getroffenen nicht in Wider-

spruch stehen.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin belegen die getroffe-

nen Feststellungen nicht, daß der Angeklagte durch seine Tat das Regelbei-

spiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB verwirklicht hätte. Allein das hohe

Alter des Tatopfers begründet für sich noch nicht Hilflosigkeit im Sinne dieser

Vorschrift. Auch die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles

des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Satz 1 StGB) liegt eher fern.

b) Sollte sich der nunmehr zur Entscheidung berufenen Strafkammer

wiederum die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-

schen Krankenhaus stellen, wird sie zu beachten haben, daß diese nur in Be-

tracht kommt, wenn die Schuldfähigkeit des Täters im Tatzeitpunkt nicht nur

vorübergehend, sondern aufgrund eines länger andauernden Zustands im Sin-

ne des § 63 StGB aufgehoben oder erheblich vermindert war. Beruhte die Be-

einträchtigung der Schuldfähigkeit auf dem Mißbrauch von Drogen oder Medi-

kamenten, kann es hieran fehlen. Etwas anderes gilt, wenn eine krankhafte

bzw. auf einer schweren anderen seelischen Abartigkeit beruhende Drogen-

oder Medikamentensucht vorliegt, die immer wieder zu einem Zustand führt, in

dem die Schuldfähigkeit als Folge eines Zusammenwirkens von geistig-

seelischer Störung und alkoholischer Beeinträchtigung oder aktuellem Drogen-

konsum zumindest erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BGHSt 44, 369, 373 ff.; 44,

338, 341 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 63 Rdn. 3 m.w.Nachw.). Gege-

benenfalls wird alternativ eine Unterbringung nach § 64 StGB zu erwägen sein.

Für die Frage der Schuldfähigkeit und der Unterbringung könnte insbesondere

der Zustand des Angeklagten von Bedeutung sein, der zur Anordnung seiner

Betreuung geführt hat.

Soweit in der angefochtenen Entscheidung die Unterbringung des Ange-

klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus allein deshalb abgelehnt wird,

weil die von ihm künftig zu erwartenden rechtswidrigen Taten nicht als erheb-

lich einzustufen seien, bestehen indessen rechtliche Bedenken. Die Erheblich-

keit der künftig zu erwartenden Taten könnte schon dann eine andere Bewer-

tung erfahren, wenn es sich bei der abzuurteilenden Tat nicht nur um einen

"einfachen" Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB, sondern um einen Diebstahl mit

Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB handeln sollte. Jedoch las-

sen auch schon die bisherigen Feststellungen besorgen, daß das Landgericht

die Erheblichkeit der vom Angeklagten in Zukunft zu erwartenden Straftaten

nach unzutreffenden rechtlichen Maßstäben beurteilt haben könnte. Nach

Überzeugung des Landgerichts sind vom Angeklagten Taten zu befürchten, die

mit dem abgeurteilten Diebstahl und den ihm früher zur Last gelegten Taten

(drei Fälle des Diebstahls, ein Fall des Betruges) vergleichbar sind. Da er bei

keiner dieser Taten Gewalt angewendet oder Drohungen ausgestoßen habe

und der jeweils verursachte Schaden gering gewesen sei, scheide eine Unter-

bringung nach § 63 StGB aus. Ob diese Bewertung zutrifft, vermag der Senat

nicht zu beurteilen, da das Landgericht keine Einzelheiten zu den dem Ange-

klagten in den früheren - überwiegend wegen angeblicher Schuldunfähigkeit

des Angeklagten eingestellten - Strafverfahren zur Last gelegten Taten mitteilt.

Immerhin wurde dem Angeklagten in einem dieser Verfahren ein Diebstahl im

besonders schweren Fall zur Last gelegt, ein Delikt, das durchaus bereits dem

Bereich mittlerer Kriminalität zuzurechnen sein kann (vgl. BGH bei Holtz MDR

1989, 1051). Allein geringe Beute und das Fehlen von Gewalt und Drohungen

verleiht den zu befürchtenden weiteren Straftaten des Angeklagten noch nicht

den Charakter der Kleinkriminalität.

4. Mit der Aufhebung des landgerichtlichen Urteils entfällt auch der Aus-

spruch über die Entschädigung des Angeklagten für die von ihm erlittene

einstweilige Unterbringung. Damit hat sich die hiergegen gerichtete sofortige

Beschwerde der Staatsanwaltschaft erledigt. Sollte sich der nunmehr zur Ent-

scheidung berufenen Strafkammer wiederum die Frage einer Entschädigung

des Angeklagten für die einstweilige Unterbringung stellen, wird sie zu prüfen

haben, ob die Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen

ist, weil der Angeklagte Symptome einer paranoid halluzinatorischen Psychose

lediglich vorspiegelte.

Kutzer Rissing-van Saan Winkler

von Lienen Becker