BGH Beschluss vom 15.05.2001 – 3 StR 153/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2. auf dessen Antrag, am
15. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 24. Januar 2001 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen
schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung verur-
teilt wurde;
b) im Gesamtstrafenausspruch;
c) hinsichtlich der Einziehungsanordnung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und schweren Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt
sowie ein sichergestelltes "Ventilhandrad (Schlagring)" und eine sichergestellte
Schreckschußpistole nebst Magazin und fünf Patronen eingezogen. Hiergegen
richtet sich die Revision des Angeklagten. Er beanstandet das Verfahren und
rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Be-
schlußformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,
soweit es sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung im Fall II. 1. der Urteilsgründe und die insoweit festgesetzte
Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr wendet.
2. Dagegen führt schon die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs
im Fall II. 2. der Urteilsgründe, der Gesamtstrafe und der Einziehungsanord-
nung. Das Urteil ermöglicht dem Senat nicht die Prüfung, ob das Landgericht
den Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen schweren Raubes gemäß § 249
Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB verurteilt hat.
a) Nach den Feststellungen traf der Angeklagte während einer Zugfahrt
den Zeugen C. , der sich etwa fünf Jahre vorher ca. 30 DM zur Be-
schaffung von Rauschgift vom Angeklagten geliehen hatte. Das Geld hatte der
Angeklagte in den Folgejahren von C. mehrfach unter Androhung von
Gewalt zurückgefordert. Der Angeklagte forderte C. auch jetzt zur Beglei-
chung der Schuld auf. Noch ehe dieser hierauf reagieren konnte, schlug ihm
der Angeklagte mit der Faust in das Gesicht, um ihm die Geldbörse zu entwen-
den, die C. bereits in der Hand hielt, um beim Eintreffen des Schaffners
eine Fahrkarte zu lösen. Der Angeklagte riß dem durch den Faustschlag be-
nommenen C. die Geldbörse aus der Hand, entnahm dieser einen
100 DM-Schein und schlug C. danach nochmals mit der Faust in das
Gesicht. Unmittelbar danach übergab der Angeklagte eine mit fünf Patronen
geladene "Gas-/Schreckschußpistole" und "ein als Schlagring verwendbares
Ventilrad eines Wasserhahns", die er während der Tat "griff- und gebrauchsbe-
reit" am Körper getragen hatte, zusammen mit dem Geldschein seiner ihn be-
gleitenden Freundin S. . Er forderte diese auf, die Sachen weg-
zustecken und bei einer Befragung durch die Polizei zu erklären, "die Waffe
und der Schlagring" gehörten ihr. Die Geldbörse warf er in Richtung des Zeu-
gen C. zurück.
b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen
Raubes nicht, denn sie lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte den
ersten Faustschlag gegen C. nur deswegen führte und ihm die Geldbörse
nur deshalb entriß, um sich hieraus 30 DM zur Befriedigung seines Rückzah-
lungsanspruchs zu entnehmen. Wollte er aber zunächst nicht mehr Geld weg-
nehmen als ihm C. schuldete, kommt ein die Verurteilung wegen Raubes
ausschließender Tatbestandsirrtum in Betracht. Denn der Täter, der irrtümlich
annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, befindet sich in
einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrig-
keit der Zueignung (st. Rspr.; vgl. BGHSt 17, 87, 91; BGH NJW 1990, 2832;
BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 10). Feststellungen dazu, was
der Angeklagte konkret wollte, enthalten die Urteilsgründe nicht. Dies durfte
hier nicht unerörtert bleiben.
Sollte sich der Angeklagte erst zur Wegnahme von mehr als 30 DM ent-
schlossen haben, als er die Geldbörse bereits in Händen hielt, und sich ur-
sprünglich über seine Berechtigung zur Aneignung des ihm von C. ge-
schuldeten Betrages im Wege der Selbsthilfe geirrt haben, käme - neben der
Verurteilung wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung - statt eines
Schuldspruch wegen Raubes lediglich ein solcher wegen Nötigung (Faust-
schlag zur Duldung der Wegnahme der Geldbörse) und Diebstahls (des 30 DM
übersteigenden Betrages) oder ggf. (s. unten c) Diebstahls mit Waffen (§ 244
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) in Betracht.
Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird die insoweit
notwendigen weiteren Feststellungen zu treffen haben. Dabei könnte es ein
Indiz für den Umfang der ursprünglichen Zueignungsabsicht des Angeklagten
sein, wenn die Geldbörse des Zeugen C. den Betrag von 30 DM in pas-
senden Geldscheinen oder -münzen enthalten haben sollte oder zumindest
Bargeld in einer Stückelung vorhanden war, die zur Befriedigung eines An-
spruchs über 30 DM nicht die Wegnahme des 100 DM-Scheines erfordert hät-
te. Ebenso könnte es einen Schluß auf die ursprünglichen Absichten des An-
geklagten zulassen, falls dieser der Geldbörse mit dem 100 DM-Schein nicht
das gesamte darin befindliche Bargeld entnommen haben sollte.
c) Unabhängig von dem dargestellten Erörterungsmangel tragen die
Feststellungen aber auch nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen
schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB. Denn sie belegen
nicht, daß der Angeklagte bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne die-
ser Vorschrift bei sich geführt hätte.
Das Urteil läßt offen, mit welcher Munition die "Gas-/Schreckschuß-
pistole" geladen war. War es Gasmunition, stellte die Pistole nur dann ein ge-
fährliches Werkzeug dar, wenn beim Abfeuern das Gas durch den Lauf nach
vorn ausgetreten wäre (BGHSt 45, 92, 93; BGH NStZ 1999, 301, 302; BGH,
Urt. vom 25. April 2001 - 3 StR 533/00). Hierzu verhält sich das Urteil nicht.
War die Pistole dagegen mit Platzpatronen aufmunitioniert, konnte sie nur
durch eine für das Opfer gefährliche Art der Verwendung (zumindest Bedro-
hung in Nahdistanz) zu einem gefährlichen Werkzeug werden (s. etwa BGHR
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 f.). Ein Einsatz der
Pistole ist hier indessen nicht festgestellt.
Ob das Ventilrad so beschaffen war, daß es tatsächlich ohne weiteres
als Schlagring im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WaffG (s. dazu auch OLG
Zweibrücken MDR 1990, 1039) oder als sonstiges gefährliches Werkzeug be-
zeichnet werden kann, lassen die Feststellungen mangels näherer Beschrei-
bung des Gegenstandes ebenfalls nicht hinreichend erkennen.
d) Der Schuldspruch wegen schweren Raubes hat daher keinen Be-
stand. Dies führt auch zur Aufhebung der - für sich gesehen rechtsfehlerfreien -
tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Kuckein in
KK-StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 10 und 12 m.w.Nachw.), der Gesamtstrafe sowie
der allein auf die Tat des Falles II. 2. der Urteilsgründe gestützten Einzie-
hungsanordnung. Diese hätte jedoch auch für sich genommen nicht bestehen
bleiben können, denn die Einziehungsvoraussetzungen des § 74 Abs. 1 StGB
sind nicht belegt. Der Angeklagte hat die Pistole und das Ventilrad bei Tatbe-
gehung
nicht
benutzt. Es ist bisher auch nicht festgestellt, daß diese Gegenstände von ihm
zur Tatbegehung bestimmt gewesen wären. Er hat sie lediglich bei der Tat mit
sich geführt. Dies allein rechtfertigt die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB
nicht.
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RiBGH von Lienen ist urlaubsbedingt Becker
ortsabwesend und deshalb an der
Unterschrift gehindert.
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