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BGH Urteil vom 25.04.2001 – 3 StR 7/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 7/01

URTEIL

vom

25. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Düsseldorf vom 30. März 2000 mit den

Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagte K. nicht wegen Beteiligung

an einem Tötungsdelikt zum Nachteil der Frau R.

verurteilt worden ist; die äußeren Feststellungen zum

Tötungsgeschehen bleiben aufrechterhalten;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die Revision der Angeklagten K. gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechts-

mittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Mitangeklagte S. wegen Mordes und wegen

gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen zu einer lebenslangen Ge-

samtfreiheitsstrafe und die Angeklagte K. wegen Körperverletzung und we-

gen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen haben beide Ange-

klagte und die Staatsanwaltschaft - diese, soweit eine Verurteilung der Ange-

klagten K. wegen versuchten Mordes unterblieben ist - Revision eingelegt.

Der Senat hat das Rechtsmittel der Angeklagten S. mit Beschluß vom heu-

tigen Tage nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und auf die die Angeklagte K.

betreffenden Revisionen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Das Rechts-

mittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, das der Angeklagten K. erweist sich

als unbegründet.

I. Nach den Feststellungen lernte die in einer Notunterkunft der Stadt

Düsseldorf lebende Angeklagte S. im Sommer 1998 das in ihrer Nachbar-

schaft wohnende spätere Tatopfer R. kennen, eine schmächtige, einfach

strukturierte und antriebsarme Frau, die zur Orientierung im Alltag sozialer und

psychotherapeutischer

Betreuung

bedurfte.

Bald

bemerkte

die

- körperlich überlegene - Angeklagte S. , daß sie Dominanz über R.

gewann, die sich ihren Launen und Forderungen widerspruchslos in einer un-

terwürfigen Demutshaltung unterordnete. Sie vereinnahmte nicht nur deren

Sozialhilfeleistungen, sondern begann - zum Teil unter Mitwirkung weiterer

Personen - alsbald damit, R. brutal und erbarmungslos durch Prügel und

andere Übergriffe (Fußtritte, Zufügung von Brandwunden durch glimmende

Zigaretten, demütigende sexuelle Gewalthandlungen u.ä.) zu mißhandeln, wo-

bei sie auch wiederholt ankündigte, daß sie sie umbringen werde. Der von dem

Leiter der Notunterkunft auf Grund der äußerlich sichtbaren Verletzungen ein-

geschalteten Sozialarbeiterin gelang es nicht, den Grund der Verletzungen zu

erfahren und R. zu einer ärztlichen Untersuchung zu bewegen. Vielmehr

entschloß sich die Angeklagte S. , um weiteren behördlichen Nachfor-

schungen zu entgehen, gemeinsam mit ihrem Opfer die Notunterkunft zu ver-

lassen und in die Wohnung der ihr bekannten Angeklagten K. zu ziehen.

Diese sah zwar die Verletzungen und erfuhr auch deren Grund, doch konnte

die Strafkammer nicht feststellen, daß sie auch den Grund des Umzugs und die

Absicht, die Mißhandlungen ungestört fortsetzen zu können, erkannt hat.

Nachdem die Angeklagte S. alsbald die gewaltsamen Übergriffe und de-

mütigenden Schikanen wieder aufgenommen hatte, schloß sich die 192 cm

große und 145 kg schwere, im "Thai-Boxen" ausgebildete Angeklagte K.

einerseits

ihrem

Verhalten

an

und

beteiligte

sich

daran,

R. grundlos oder aus nichtigen Anlässen körperlich brutal durch Schläge

und Tritte zu mißhandeln und durch Befehle entwürdigend zu behandeln (z.B.

durch die gemeinsame Anordnung, sich in der Küche unter dem Tisch nur mit

einem Müllsack bedeckt zum Schlafen zu legen, oder den Befehl, Blutspritzer

auf Boden und Decke selbst aufzuwischen). Andererseits versuchte die Ange-

klagte K. wiederholt, aber erfolglos, der Angeklagten S. Einhalt zu ge-

bieten und das Opfer einer ärztlichen Behandlung zuführen zu lassen. Dabei

war ihr bewußt, daß jede weitere körperliche Mißhandlung angesichts des sehr

schlechten körperlichen Zustandes der erheblich abgemagerten und vielfach

verletzten R. zum Tode führen könne. Sie wies die Angeklagte S.

mehrfach darauf hin, daß das Opfer bei einer Fortführung der Mißhandlungen

sterben werde und sie hierfür "ins Gefängnis müsse". Die Angeklagte S.

ließ sich dadurch jedoch nicht abhalten und erklärte, "ihr sei es scheißegal,

was mit dem Vieh geschehe, sie könne ruhig krepieren, sie werde die Leiche in

den Rhein werfen". An konkretisierten Körperverletzungshandlungen der An-

geklagten K. hat die Strafkammer vier Vorfälle festgestellt, bei denen sie

einmal R. mit einem abgebrochenen Antennenstab geschlagen (Fall II 2

c der Urteilsgründe), mit dem beschuhten Fuß heftig getreten (Fall II 2 g) und

zweimal versucht hat, eine stark blutende Kopfplatzwunde des Opfers mit

nichtsterilem Haushaltsnähzeug zu vernähen (Fälle II 2 h und j). Am 10. No-

vember 1998 ist R. an den Folgen der von der Angeklagten S. zu-

gefügten Mißhandlungen gestorben.

Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen der vier festgestellten

Körperverletzungshandlungen verurteilt, eine strafrechtliche Mitverantwortung

für den Tod des Opfers jedoch verneint. Es vermochte weder festzustellen, daß

die von ihr verübten Tätlichkeiten für den Todeseintritt mitursächlich, noch daß

sie von einem zumindest bedingten Tötungsvorsatz getragen gewesen sind.

Auch sei nicht nachweisbar, daß sie bei der Aufnahme der Angeklagten S.

und ihres Opfers R. deren Gründe für den Umzug, nämlich die Miß-

handlungen in einer Privatwohnung unbeeinträchtigt von behördlichen Eingrif-

fen fortsetzen zu können, gekannt habe und durch die Wohnungsgewährung

unterstützen wollte. Schließlich sei auch nicht festzustellen gewesen, daß sich

die von der Angeklagten K. verübten Einwirkungen auf das Opfer, nämlich

Drohungen, Schikanen und Tätlichkeiten, auf die Bereitschaft der Angeklagten

S. , R. bis zum Todeseintritt weiter zu mißhandeln, fördernd ausge-

wirkt hätten. Beihilfe zum Mord durch Unterlassen könne auch nicht darin ge-

sehen werden, daß sie als Wohnungsinhaberin es unterlassen habe, der An-

geklagten S. den weiteren Aufenthalt in ihrer Wohnung zu untersagen oder

für R. Hilfe herbeizuholen, da nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (BGHSt 30, 391, 396) der Inhaber einer Wohnung nicht ohne weite-

res rechtlich dafür einzustehen habe, daß Dritte in seinen Räumen keine

Straftaten begehen. Daß die Wohnung eine besondere Gefahrenstelle im Sin-

ne dieser Rechtsprechung gewesen sei, lasse sich nicht feststellen.

II. Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Rüge der Staatsanwaltschaft, Beihilfe zum Mord sei mit unzurei-

chender Begründung verneint worden, greift im Ergebnis durch.

Dadurch, daß die Strafkammer unter Berufung auf die Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs lediglich geprüft hat, ob die Wohnung der Angeklagten

wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle bilde-

te, hat sie einen zu engen Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer Garanten-

stellung des Inhabers einer Wohnung angelegt.

Nach der Rechtsprechung hat der Inhaber einer Wohnung oder sonsti-

ger Räume nur dann für in diesen Räumen begangene Rechtsgutverletzungen

strafrechtlich einzustehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine

Rechtspflicht zum Handeln begründen (BGHSt 30, 391, 395 f.). In dieser Ent-

scheidung des erkennenden Senats, die den Sonderfall zum Gegenstand hat-

te, daß die gefährdete Person ohne Zutun der Inhaber der Wohnung in deren

Räume gelangt war, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß sich eine Ga-

rantenpflicht des Wohnungsinhabers (auch) ergeben könne, wenn die Woh-

nung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle

darstelle, allerdings das Vorliegen dieser Voraussetzung bei dem gegebenen

Sachverhalt den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen können. Damit ist

nur ein dort nach Sachlage in Betracht kommender Anwendungsfall des Vorlie-

gens besonderer zur Wohnungsinhaberschaft hinzutretender Umstände formu-

liert worden, nicht kann dem aber entnommen werden, daß nur bei Vorliegen

einer derart beschriebenen Gefahrenquelle eine Garantenhaftung angenom-

men werden könne. Dementsprechend hat der Senat in dieser Entscheidung

weitere Fälle zitiert, in denen nach der bisherigen Rechtsprechung solche be-

sondere Umstände angenommen worden waren, die insbesondere in den be-

sonderen persönlichen Beziehungen des Wohnungsinhabers zu dem Rechts-

gutverletzer oder zum Opfer gelegen haben, ohne sich von dieser früheren

Rechtsprechung zu distanzieren. Insbesondere hat er auch auf den Fall in

BGHSt 27, 10 ff. hingewiesen, in dem die besonderen Umstände in der Auf-

nahme des Opfers in den Schutzbereich der Wohnung gesehen worden sind.

Hier waren nach den Feststellungen Besonderheiten gegeben, die eine

Prüfung daraufhin erfordert hätten, ob in ihnen nicht besondere Umstände zu

sehen sind, die eine Garantenstellung des Wohnungsinhabers begründen

können. Die Angeklagte K. hat danach R. nicht nur gemeinsam mit

der Angeklagten S. nach deren Auszug aus der Notunterkunft in ihre Woh-

nung aufgenommen, sondern sich alsbald an der "Versklavung" des Opfers

durch die Angeklagte S. aktiv beteiligt,

indem sie auch selbst

R. bedroht und eingeschüchtert, erniedrigenden Befehlen unterworfen

(nur mit einem Müllsack bedeckt unter dem Küchentisch schlafen u.ä.) und

schließlich auch von sich aus körperlich mißhandelt hat, wenn sie ihren Anord-

nungen nach ihrer Auffassung nicht nachgekommen war. Damit kommt ernst-

haft in Betracht, daß die beiden Angeklagten über R. eine vorrangig psy-

chisch begründete Machtstellung erlangt haben, die diese als ausweglose Si-

tuation hingenommen hat, ohne tatsächlich physisch eingesperrt gewesen zu

sein, und damit die Wohnung der Angeklagten K. praktisch zu einem Ge-

fängnis für das Opfer geworden ist, was letztlich das weitere - zum Tode füh-

rende - Mißhandlungsgeschehen erst ermöglicht hat. Dabei liegt nahe, daß das

Unterlegenheitsgefühl von R. während des Aufenthalts in der Wohnung

der Angeklagten K. dadurch verstärkt worden ist, daß sich die durch die

vorhergehenden Mißhandlungen bereits geschwächte, körperlich ohnehin

schmächtige Frau zwei übermächtigen Personen, darunter auch der Inhaberin

der Wohnung, gegenüber gesehen hat. Dann aber hätte sich die Angeklagte

K. in Kenntnis der lebensbedrohlichen Entwicklung aktiv daran beteiligt, daß

ihre Wohnung zur tödlichen Falle für R. geworden ist. Dem stehen die

andererseits von ihr unternommenen Versuche, die Angeklagte S. von ih-

rem Handeln abzubringen, nicht entgegen, da sie letztlich keine Hilfe für das

Opfer herbeigeholt hat, obgleich ihr dies bei dem sich über eine Woche hinzie-

henden Geschehen möglich gewesen sein dürfte. Dabei ist zu berücksichtigen,

daß es für die Annahme einer Hilfeleistung nach § 27 StGB ausreicht, wenn die

Förderung der Tat lediglich unterstützend hinzutritt; eine Kausalität in dem Sin-

ne, daß die Haupttat ohne die Beihilfehandlung unterblieben wäre (conditio

sine qua non) ist nicht erforderlich (Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 27 Rdn. 2).

Da bedingter Vorsatz genügt, steht nicht notwendig entgegen, daß der Gehilfe

den Erfolg der Haupttat nicht wünscht oder ihn sogar gegenüber dem Täter

ausdrücklich mißbilligt (vgl. Lackner/Kühl, aaO Rdn. 7; BGH bei Holtz, MDR

1990, 293).

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellun-

gen, soweit es die Angeklagte K. betrifft. Da der eigentliche strafrechtliche

Vorwurf in der Nichtverhinderung des Tötungserfolges liegt, sind die Körper-

verletzungen demgegenüber selbständige Taten, weshalb der Schuld- und

Strafausspruch insoweit aufrechterhalten werden kann.

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, nochmals die Frage zu

prüfen, ob die Angeklagte S. trotz des ambivalenten Verhaltens der Ange-

klagten K. (einerseits Abwendungsversuche, andererseits eigene Tätlich-

keiten und Beteiligung an Schikanen) nicht doch in ihrer Gewaltbereitschaft

bestärkt worden ist, weshalb eine Garantenstellung auch insoweit infolge der

dadurch eingetretenen Gefahrerhöhung bereits aus pflichtwidrigem Vorverhal-

ten in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1992, 1246).

III. Revision der Angeklagten K. :

Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO wegen unterlassener Bei-

ziehung eines zusätzlichen psychologischen Sachverständigen ist unbegrün-

det. Das Landgericht ist auf Grund des psychiatrischen Gutachtens des Sach-

verständigen Oberarzt Dr. Kr. zum Ergebnis gekommen, daß eine der in § 20

StGB genannten biologischen Komponenten, insbesondere eine schwere an-

dere seelische Abartigkeit nicht vorgelegen hat. Da auch etwaige gruppendy-

namische Einflüsse eine solche nicht zu begründen vermögen, drängte nichts

zur Einholung eines zusätzlichen psychologischen Gutachtens.

Die Verneinung eines minder schweren Falles der gefährlichen Körper-

verletzung in den Fällen II 2 h und j der Urteilsgründe beruht auf einer umfas-

senden, in tatrichterlicher Verantwortung vorzunehmenden Abwägung aller be-

stimmenden Umstände, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbe-

sondere hat die Strafkammer berücksichtigt, daß das Verhalten der Angeklag-

ten möglicherweise von der Bereitschaft, durch das Vernähen der Platzwunde

Hilfe leisten zu wollen, bestimmt worden ist, jedoch gleichwohl auf Grund der

erheblichen erschwerenden Umstände einen minder schweren Fall ohne

Rechtsfehler verneint.

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker