Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 04.09.2001 – 1 StR 232/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
4. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September
2001, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Nack
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Regensburg vom 25. Januar 2001
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß
aa) die Verurteilungen wegen Bedrohung entfallen;
bb) sämtliche unter B. B. der Urteilsgründe abgeurteilten
Taten im Verhältnis von Tateinheit stehen;
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-
hoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-
nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der
Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen wurde, so-
wie im gesamten Strafausspruch.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an ein andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
1. Die Strafkammer hat festgestellt:
a) Am 2. März 2000 hatte der Angeklagte dem B. angebo-
ten, mit ihm und K. in seiner Wohnung über die Rückgabe
B. gehörender Möbel zu sprechen, die sich noch bei K. be-
fanden. Ohne daß B. hierfür einen nachvollziehbaren Grund gegeben
hätte, kündigte der Angeklagte dort alsbald an, ihm den "Kopf weg(zu)pusten",
und hinderte B. mit Ohrfeigen und einem Faustschlag am Verlassen der
Wohnung. In den nächsten Stunden wurde B. von ihm vielfältig mißhan-
delt, gequält und gedemütigt. Er bedrohte ihn ständig mit dem Tod ("killen";
"häuten") und gravierenden Verletzungen ("Eier abreißen"), "probierte" Karate-
schläge an ihm aus und würgte ihn, bis er seinen Geldbeutel herausgab, dem
der Angeklagte einen Geldschein entnahm, der dann verbrannt wurde. B.
mußte die Schuhe von K. küssen und er bekam vom Angeklagten
seinen Ausweis in den Mund geschoben.
b) Am 13. April 2000 hielt sich der Nebenkläger R. in der
Wohnung des Angeklagten auf, weil ihm dieser einen Arbeitsplatz versprochen
hatte. Als sich nichts ergab und R. wieder gehen wollte, war die Tür ver-
schlossen und der Angeklagte bedrohte R. mit einer von diesem für echt
gehaltenen Pistolenattrappe und einem Messer, beschimpfte ihn und kündigte
ihm an, "er sei bald tot". Damit begann ein mehrtägiges, von der Strafkammer
im einzelnen geschildertes Martyrium R. s. In dessen Verlauf mußte
R. nicht nur Haus- und Küchenarbeiten verrichten und nackt in eine Ba-
dewanne mit kaltem Wasser steigen, sondern auch nackt herumkriechen,
Schuhe und Fußboden ablecken, Zigarettenkippen schlucken und den Urin des
Angeklagten trinken. Bei alledem wurde er nicht nur ständig mit dem Tod be-
droht, sondern auch körperlich schwer mißhandelt. Der Angeklagte drückte
unmittelbar über der Nase R. s eine brennende Zigarette aus - nach etwa
zehn Tagen war noch eine gerötete Narbe festzustellen -, schlug auf den nackt
herumkriechenden R. mit Holzprügeln ein und schoß jeweils aus der Nä-
he mit einem Luftgewehr in seinen rechten Zeh und seine linke Hand und mit
einem Gasrevolver in seine Genitalien.
2. Nach weitgehender Verfahrensbeschränkung hat die Strafkammer das
Geschehen zum Nachteil B. als Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Be-
drohung und jeweils zwei Fällen der Nötigung und der vorsätzlichen Körper-
verletzung bewertet und hierfür eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verhängt.
Das Geschehen zum Nachteil R. hat die Strafkammer als Frei-
heitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung in sieben Fällen an-
gesehen sowie als gefährliche Körperverletzung in fünf Fällen, die hierzu je-
weils in Tatmehrheit stehen, weil sie auf Spontanentschlüsse zurückgingen.
Für die Freiheitsberaubung und die damit in Tateinheit stehenden Delikte hat
sie vier Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Für die gefährlichen Körperverletzun-
gen wurden festgesetzt: Zehn Monate wegen der Schläge mit den Holzprügeln,
ein Jahr und drei Monate für das Brennen mit der Zigarette, ein Jahr und sechs
Monate für den Schuß in den Zeh, zwei Jahre für den Schuß in die Hand und
drei Jahre für den Schuß in die Genitalien.
Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren gebildet. Von Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer abgesehen.
3. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Sachrüge gestützten Re-
visionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die uneingeschränkt
eingelegte Revision des Angeklagten führt zu zwei Änderungen des Schuld-
spruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Revision der Staatsan-
waltschaft ist auf die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung beschränkt
und hat Erfolg. Zugleich führt sie zur Aufhebung des Strafausspruchs zugun-
sten des Angeklagten.
II.
Die Revision des Angeklagten:
1. Die Revision meint, eine brennende Zigarette sei "mangels Eignung
der Hervorrufung erheblicher Verletzungen" kein gefährliches Werkzeug im
Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sie verweist auf die Auffassung des Ober-
landesgerichts Köln, wonach die Möglichkeit erheblicher Verletzungen nicht
naheliegt, wenn mit Zigarettenglut eine Brandverletzung auf der Wade herbei-
geführt wird (StV 1994, 244, 246; Zweifel hieran bei Tröndle/Fischer StGB,
50. Aufl. § 224 Rdn. 9).
Diese Bewertung von Brandverletzungen widerspricht schon im Ansatz
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die gefährliche Körperverletzung
bei "Zufügung von Brandwunden durch glimmende Zigaretten" ohne weiteres
bejaht hat (Beschl. vom 25. April 2001 - 3 StR 7/01 [mitgeteilt in dem Urteil, das
gegen einen an diesem Tatkomplex nicht beteiligten Mittäter in jener Sache am
selben Tag ergangen ist]). Damit vergleichbar wurde gefährliche Körperverlet-
zung ebenfalls ohne weiteres in einem Fall bejaht, in dem ein brennendes
Feuerzeug einige Sekunden unter vier Finger der Hand eines Kindes gehalten
wurde, was zu schmerzhaften Verletzungen mit Blasen und Narben führte
(BGHR StGB § 170d [aF] Fürsorgepflichtiger 1).
Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen:
Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein
Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Be-
nutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (st.
Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 1999, 616). Es kommt also nicht allein auf die
letztlich eingetretene Verletzung an, es genügt vielmehr schon die potentielle
Gefährlichkeit des Werkzeugs im konkreten Fall (Tröndle/Fischer aaO).
Eine brennende Zigarette, die auf der Haut ausgedrückt wird, führt re-
gelmäßig zu schmerzhaften Brandverletzungen, die vielfach mit Narbenbildung
- hier war die Narbe des Geschädigten nach zehn Tagen noch gerötet (I 1 b) -
verbunden sind; auch darüber noch hinausgehende Komplikationen sind nie-
mals auszuschließen. Im konkreten Fall kommt im übrigen [zusätzlich] noch
hinzu, daß die Zigarette unmittelbar über der Nase ausgedrückt wurde, so daß
wegen der [nicht] auszuschließenden Möglichkeit schmerzbedingt unkontrol-
lierter Bewegungen sogar die Gefahr einer Augenverletzung bestand.
2. Wie die Revision und der Generalbundesanwalt im einzelnen ausge-
führt haben, stehen sämtliche Taten zum Nachteil R. in Tateinheit. Er
befand sich auf Grund des Verhaltens des Angeklagten in einer Zwangslage
und konnte sich nicht frei bewegen, was der Angeklagte bei den Verletzungs-
handlungen ausgenutzt hat. Auch wenn diese Handlungen auf Spontanent-
schlüsse zurückgehen sollten, ist daher das gesamte Geschehen tateinheitlich
verbunden (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 16 m.w.Nachw.).
Schon weil auch die unverändert zugelassene Anklage von Tateinheit zwi-
schen allen Delikten (auch) in diesem Tatkomplex ausgegangen ist, ändert der
Senat den Schuldspruch selbst.
3. Im übrigen enthält der Schuldspruch nur noch insoweit einen den An-
geklagten benachteiligenden Rechtsfehler, als Bedrohung (§ 241 StGB) hinter
Nötigung (§ 240 StGB) zurücktritt, da die Bedrohungen - jedenfalls auch - Nöti-
gungsmittel waren (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen
2; w. Nachw. bei Tröndle/Fischer aaO § 240 Rdn. 63). Auch insoweit war der
Schuldspruch daher zu ändern.
4. Zwar hat weder der Wegfall der Verurteilungen wegen Bedrohung hier
für den Strafausspruch Bedeutung, noch gefährdet eine unzutreffende Bestim-
mung der Konkurrenzverhältnisse bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang
im Ergebnis ohne weiteres den Strafausspruch (vgl. nur BGHSt 41, 368, 373
f.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß eine aus mehreren Einzelstrafen ge-
bildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann. Dies ist hier nicht
der Fall, weil aus der im Fall R. noch zu bildenden Einzelstrafe und der
Strafe im Fall B. eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Daher ist der Senat an
einer Bestätigung des Strafausspruchs gehindert (vgl. BGHR StPO § 354
Abs. 1 Strafausspruch 7), so daß der Strafausspruch aufzuheben war, wobei
der Senat im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Taten auch die Strafe im Fall
B. aufgehoben hat (vgl. hierzu BGH wistra 1998, 106, 108 m.w.Nachw.).
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Strafkammer hat die formellen und materiellen Voraussetzungen von
§ 66 Abs. 2 StGB bejaht, von Sicherungsverwahrung aber gleichwohl abgese-
hen.
1. Der Angeklagte ist schon wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit
Nötigung und einem Waffendelikt, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit
vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden:
a) Am 4. Oktober 1988 hatte er den H. ohne nachvollziehbaren
Grund schwer mißhandelt. Er hatte ihn vielfach mit einem Baseballschläger
und einem Schlagstock auf Arme und Beine geschlagen, ihn etwa eine Viertel-
stunde in den Bauch getreten und ihm mit einem Messer zwei Stichverletzun-
gen an den Armen zugefügt, wobei er dann in eine Wunde Salz gerieben hatte,
um H. weitere Schmerzen zu bereiten (Strafe: zwei Jahre und sechs Mo-
nate).
b) Am 7. Oktober 1988 hatte er den ihm bekannten Tankwart
S. ebenfalls aus nichtigem Anlaß im Kassenraum der Tankstelle mit
der Faust niedergeschlagen, ihn in sadistischer Weise ("Auge ausstechen";
"Schwanz abschneiden") bedroht, ihn getreten und sich schließlich auch noch
den Kasseninhalt angeeignet (Strafe: vier Jahre und sechs Monate).
c) Am 10. Oktober 1988 drang der Angeklagte nachts in die Wohnung
seines früheren Karateschülers Kö. ein, bedrohte ihn mit einer Pi-
stole und forderte Auskunft über anonyme Anrufe im Zusammenhang mit seiner
Karateschule. Als sich Kö. weigerte, schoß er ihm in den Hals. Anschlie-
ßend quälte er ihn "über das Ziel der Informationserlangung hinaus". Er schlug
ihn etwa mit der Pistole heftig in das Gesicht, trat ihm in die Genitalien und
kündigte ihm "zynisch" seinen nahen Tod an. Der lebensgefährlich verletzte
Kö. behielt Dauerschäden wie eine Armlähmung und eine Stimmbehinde-
rung wegen der schußbedingten Kehlkopfverdrehung (Strafe: zwölf Jahre).
Der Angeklagte war in dieser Sache vom 15. Oktober 1988 bis 1. März
1998 inhaftiert; der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Damit liegen die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB vor,
ohne daß sich daran durch die vom Senat vorgenommene Schuldspruchände-
rung (II 2) etwas ändern würde (vgl. hierzu im einzelnen Tröndle/Fischer aaO
§ 66 Rdn. 9, 10 m.w.Nachw.).
2. Darüber hinaus hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen von
§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach sachverständiger Beratung bejaht, da der Ange-
klagte einen Hang zu Straftaten hat, durch die die Opfer körperlich und see-
lisch schwer geschädigt werden und er daher für die Allgemeinheit gefährlich
ist. Im einzelnen ist ausgeführt, daß Aggressivität für ihn etwas "Normales" ist
und daß er persönlichkeitsbedingt weder zu Schuld- und Unrechtsbewußtsein
in der Lage ist - die der Vorverurteilung zu Grunde liegenden Taten hat er "ba-
gatellisiert" -, noch aus Erfahrungen lernen kann. Außerdem sind im einzelnen
näher beschriebene Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten "Indikatoren"
für einen kriminellen Rückfall.
3. Die Strafkammer hält Sicherungsverwahrung für "derzeit noch unver-
hältnismäßig im Sinne des § 62 StGB". Unter Beachtung dieser Bestimmung
sei nämlich im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 66 Abs. 2 StGB
zu berücksichtigen, daß der Angeklagte im Hinblick auf den anstehenden
Strafvollzug und den zu erwartenden Bewährungswiderruf mehr als zehn Jahre
von der Allgemeinheit ferngehalten und voraussichtlich erst mit 55 Jahren wie-
der in Freiheit gelangen werde. Da er auch während der früheren Haft offenbar
nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei und bei vollständiger Verbüßung
der jetzt verhängten Strafe unter Führungsaufsicht stehen werde (§ 68f StGB),
die ein "besonderes Augenmerk" auf ihn zu werfen haben werde, sei es "noch
vertretbar" ihm die Möglichkeit eines straffreien Lebens jenseits der Lebens-
mitte einzuräumen.
4. Gegen diese Erwägungen wendet sich das auch vom Generalbun-
desanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit Recht.
a) Dabei versteht der Senat die allerdings nicht sehr klaren Ausführun-
gen zu § 62 StGB nicht dahin, daß die Strafkammer der - offensichtlich hier
auch nicht vertretbaren - Auffassung wäre, schon wegen der Bedeutung der
vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie des Grades
der von ihm ausgehenden Gefahr komme Sicherungsverwahrung nicht in Be-
tracht. Vielmehr stützt die Strafkammer ihre Entscheidung im wesentlichen auf
die Dauer der anstehenden Freiheitsentziehung und das Lebensalter zum Zeit-
punkt der voraussichtlichen Haftentlassung.
b) Bei einer Ermessensentscheidung gemäß § 66 Abs. 2 StGB können
allerdings die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und die mit dem
Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsände-
rungen Gewicht gewinnen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 301
m.w.Nachw.). Es kommt dabei jedoch nicht auf die (mutmaßliche) Dauer des
Strafvollzugs als solche an. Entscheidend ist vielmehr, ob zu erwarten ist, daß
sie eine präventive Warnwirkung auf den Angeklagten haben und damit zu ei-
ner Haltungsänderung bei ihm führen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermes-
sensentscheidung 3, 5, 6 m.w.Nachw.). Diese Annahme ist jedoch schon im
Hinblick auf die früheren Taten und die deswegen vollzogene langjährige
Strafhaft - unbeschadet des Verhaltens des Angeklagten in dieser Zeit - sehr
fernliegend und darüber hinaus mit der ausdrücklich festgestellten Unfähigkeit
des Angeklagten, aus Erfahrungen zu lernen, unvereinbar.
Das mutmaßliche Lebensalter des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner
Haftentlassung kann an alledem nichts ändern. Anders wäre es nur, wenn un-
ter Berücksichtigung der Art der in Frage stehenden Delikte für diesen Zeit-
punkt eine positive Prognose gestellt werden könnte (BGHR StGB § 66 Abs. 2
Ermessensentscheidung 3). Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit
der damit vergleichbaren Frage der Gefährlichkeitsbeurteilung gemäß § 66
Abs. 1 Nr. 3 StGB wiederholt ausgesprochen hat, ist allein ein Alter von etwa
55 Jahren bei der Haftentlassung als solches dabei nicht aussagekräftig (Urt.
vom 7. November 2000 - 1 StR 377/00; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3 Gefähr-
lichkeit 5). Auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 66 Abs. 2
StGB kann insoweit nichts anderes gelten.
Gründe, die speziell beim Angeklagten eine andere Bewertung dieses
Alters rechtfertigen könnten, sind schon im Hinblick auf seine Unfähigkeit, aus
Erfahrungen zu lernen, nicht ersichtlich. Auch die Art der in Rede stehenden
Delikte spricht nicht für eine andere Beurteilung. "In grausamer und sadisti-
scher Weise" vorgenommenen Mißhandlungen steht auch ein Alter "jenseits
der Lebensmitte" nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. vom 30. August 1994 - 1 StR
271/94).
Schon deshalb, weil der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten unter
Bewährungsbruch begangen hat, obwohl er einem Bewährungshelfer unter-
standen ist - für eine Ausnahme vom Grundsatz des § 57 Abs. 3 Satz 2 StGB
ist nichts ersichtlich - können schließlich auch die Erwägungen der Strafkam-
mer zur Führungsaufsicht kein Gewicht gewinnen.
c) Nach alledem muß über die Anordnung von Sicherungsverwahrung
daher neu befunden werden.
5. Die Aufhebung eines Urteils wegen unterbliebener Sicherungsver-
wahrung kann im Einzelfall auch zur Aufhebung des Strafausspruchs zugun-
sten des Angeklagten führen, wenn möglicherweise die Strafe bei Androhung
von Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen wäre (BGH StV 2000, 615,
617 m.w.Nachw.). Da die Strafkammer hier ausdrücklich einen Bezug zwischen
der Höhe der Strafe und der Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung her-
gestellt hat, hebt der Senat den Strafausspruch auf.
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Schaal